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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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(1) Für die öffentlichen allgemein bildenden Schulen ist der
Orientierungsrahmen Schulqualität in Niedersachsen (Anlage) mit
seinen Qualitätsbereichen und Qualitätsmerkmalen ein
unterstützendes Instrument für die nach dem Niedersächsischen
Schulgesetz vorgesehene selbstorganisierte und selbstverantwortete
Schulentwicklung. Die im Orientierungsrahmen Schulqualität in
Niedersachsen formulierten Merkmale bilden Regelungen aus Gesetzen,
Verordnungen und Erlassen ab.
(2) Die Qualitätsmerkmale geben Orientierung für die Verständigung innerhalb der Schule über die Ausgestaltung schulischer Prozesse sowie deren kontinuierliche Verbesserung. Ausgehend von dem im Orientierungsrahmen Schulqualität in Niedersachsen dargestellten Qualitätsverständnis legt die Schule im Schulprogramm fest, welches Leitbild und welche Entwicklungsziele die pädagogische Arbeit und die sonstigen Tätigkeiten der Schule bestimmen.
(3) Die Qualitäts- und Teilmerkmale dienen der Schule als Rahmen für die Einschätzung des erreichten Qualitätszustands. Die in den Qualitätsmerkmalen benannten Anforderungen sind grds. längerfristigen Entwicklungszielen zuzuordnen und die in den Teilmerkmalen benannten Anforderungen grds. kurz- und mittelfristig angelegten Zielen.
(4) Dieser RdErl. tritt am 1.8.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2021 außer Kraft.
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