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Kurse
an Schulen zum Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2b) der
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Mofas sowie von zwei- und
dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h
Gem. RdErl. d. MK und d. MW v. 5.1.2018 - 23.6 -
82112/N6 (SVBl. 2/2018 S. 59), geändert durch RdErl. vom 1.1.2023 (SVBl.
1/2023 S. 14) - VORIS 22410 -
Bezug: Gem. RdErl. d. MK und d. MW v.
10.6.2013
1. Rechtliche Grundlagen
Für das Führen von Mofas (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FeV)
sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h, die den
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FeV entsprechen, gelten die
Bestimmungen des § 5 FeV. Danach ist der Nachweis einer theoretischen und
praktischen Ausbildung Voraussetzung für den Erwerb einer
Prüfbescheinigung nach Anlage 2 b) FeV, die nach erfolgreicher
Prüfung von der Technischen Prüfstelle der TÜV NORD
Mobilität GmbH & Co. KG (TP) ausgestellt wird. Eine
Ausbildungsbescheinigung dürfen außer Fahrschulen auch
öffentliche Schulen und Ersatzschulen gemäß § 142 NSchG
erteilen, wenn eine Anerkennung nach § 5 Abs. 3 S. 1 FeV erfolgt ist.
2. Anerkennungsverfahren
Die Anerkennung einer öffentlichen
Schule oder einer Ersatzschule gemäß § 142 NSchG als
Träger der Ausbildung kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- 2.1
- Leiterin oder Leiter des Kurses ist eine
Lehrkraft, die eine Fahrerlaubnis der Klassen A (1) oder B (3) besitzt und
für die Durchführung dieser Kurse besonders vorbereitet ist. Die
Vorbereitung ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die eine von der
zuständigen obersten Landesbehörde beauftragte Stelle bei
erfolgreicher Teilnahme an einem entsprechenden Qualifizierungskurs ausstellt.
Auch eine pädagogische Mitarbeiterin oder ein pädagogischer
Mitarbeiter im Landesdienst kann mit einer Fahrerlaubnis der Klassen A (1) oder
B (3) diese Qualifizierung durchlaufen. Nach Ausbildung und Berufserfahrung
geeignete Personen (z. B. Polizeibeamtinnen und -beamte) können bei der
Durchführung dieser Kurse unterstützend tätig werden.
- 2.2
- Der Schule steht ein für
Fahrübungen geeigneter, außerhalb öffentlicher Straßen
gelegener Übungsplatz zur Verfügung (z. B. Schulhof). Ein
Übungsplatz ist geeignet, wenn er nach seiner baulichen Beschaffenheit die
Möglichkeit zur Durchführung folgender Übungen zur
Fahrzeugbeherrschung bietet:
- -
- Handhabung des Mofas
- -
- Anfahren und Halten
- -
- Geradeausfahren mit
Schrittgeschwindigkeit
- -
- Fahren eines Kreises
- -
- Wenden
- -
- Abbremsen
- -
- Ausweichen.
- 2.3
- Für jeweils etwa vier bis fünf
Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer ist ein Mofa oder ein Kraftfahrzeug, das
den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FeV entspricht, vorhanden. Es
wird empfohlen, auch ein Mofa oder Kraftfahrzeug mit elektronischem Antrieb
vorzuhalten. Die Bereitstellung von Fahrzeugen mit elektronischem Antrieb ist
nicht Voraussetzung für die Anerkennung gem. Nr. 3.
- 2.4
- Der Kurs, der den Mindestanforderungen der
Anlage 1 FeV entsprechen muss, wird nach dem entsprechenden Kursprogramm zum
Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis
25 km/h der Deutschen Verkehrswacht oder einem vergleichbaren, auf 18
Doppelstunden ausgelegten Lern- / Unterrichtsprogramm für Mofa-Kurse
durchgeführt. Das zugehörige Material (Lehrerhandbuch, Foliensatz,
Schülerarbeitshefte, Übungsfragenhefte, Lernkontrollbogen u. ä.)
muss an der Schule in ausreichender Zahl vorhanden sein.
- 2.5
- Der Kurs umfasst mindestens 36
Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer schulinternen Lernzielkontrolle
ab. Diese Lernzielkontrolle ersetzt nicht die bei der TP abzulegende
Prüfung.
3. Antrag auf Anerkennung
- 3.1
- Eine Schule, die solche Kurse
durchführen will, klärt zunächst mit dem Schulträger die
mit der Durchführung der Kurse einschließlich der Beschaffung und
Wartung der benötigten Fahrzeuge verbundenen Kosten. Stimmt der
Schulträger zu, dass die Schule Träger der Ausbildung wird, so
beantragt die Schule bei dem zuständigen Regionalen Landesamt für
Schule und Bildung (RLSB) die Anerkennung. In dem Antrag (Anlage 1) ist
darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieser Kurse
nach den Nrn. 2 und 3.1 Satz 1 und 2 gegeben sind.
- 3.2
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen erkennt
das RLSB die Schule im Auftrag des Niedersächsischen Kultusministeriums
als Träger der Ausbildung an. Schulen, die vor dem 1.11.2017 als
Träger der Mofakursausbildung anerkannt wurden, weisen das Fortbestehen
der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Nrn. 2 und 3.1 Satz 1 und 2
dem RLSB nach.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn notwendige Vor
aussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind. Die Schule ist verpflichtet,
dem RLSB entsprechende Änderungen mitzuteilen.
- 3.3
- Die RLSB führen ein Verzeichnis
über die nach Nr. 2 anerkannten Schulen
4. Durchführung der Kurse
- 4.1
- Die Kurse können an Schulen im Rahmen
der Unterrichtsveranstaltungen im Lernbereich Mobilität auf der Basis des
Curriculums Mobilität durchgeführt werden.
Zielsetzung der Kurse
ist es,
- -
- verkehrsgerechtes Verhalten im
Straßenverkehr zu vermitteln,
- -
- sicherheitsbetonte Einstellungen und
Verhaltensweisen einzuüben,
- -
- verantwortungs- und umweltbewusstes
Handeln sowie rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu
fördern,
- -
- das Entstehen
verkehrsgefährdender Verhaltensweisen zu verhindern und
- -
- die sichere Beherrschung eines Mofas
zu erreichen.
- 4.2
- Die Kurse werden in der Regel im 9.
Schuljahrgang allgemein bildender Schulen oder in der Grundstufe der
Berufsschulen, der einjährigen Berufsfachschulen und in den Klassen 1 der
zweijährigen Berufsschulen als Arbeitsgemeinschaft durchgeführt.
- 4.3
- Die Teilnahme nicht volljähriger
Schülerinnen und Schüler an diesen Kursen bedarf der schriftlichen
Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
- 4.4
- Die von einer als Träger der
Ausbildung anerkannten Schule durchgeführten Kurse gelten als anerkannte
Ausbildungskurse im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 2 FeV. Die Schule stellt einer
Schülerin oder einem Schüler nach erfolgreicher Absolvierung eines
solchen Kurses eine Ausbildungsbescheinigung nach dem anliegenden Muster (Anlage
2) aus.
5. Schlussbestimmung
Der gemeinsame RdErl. d. MK und d. MW v. 10.6.2013 tritt mit Wirkung vom
31.1.2018 außer Kraft.
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1.2.2018 in Kraft und mit Ablauf des
31.1.2025 außer Kraft.
Anlage
1
Anlage
2
- Muster -
Ausbildungsbescheinigung
über die Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungskurs in
einer Schule gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV)
________________________________________________ Name |
______________________________________________ Vorname |
________________________________________________ Geburtsdatum
|
________________________________________________ Geburtsort
|
_____________________________________________________________________________________________________ Straße
______________________________________________________________________________________________________ PLZ,
Ort |
hat an einem vom Niedersächsischen Kultusministerium
anerkannten Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen
gemäß Anlage 1 der FeV in der |
______________________________________________________________________________________________________ (Name
und Anschrift der Schule)
teilgenommen. |
Stempel der Schule |
_________________________________________ Datum: |
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________________________________________________ Unterschrift
der Kursleiterin / des Kursleiters |
______________________________________________ Unterschrift
der Bewerberin / des Bewerbers |
________________________________________________ Unterschrift
der Schulleiterin / des Schulleiters |
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