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Grundsätze
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Aktivitäten zur Aufklärung von Schülerinnen und Schülern
über die Vielfalt der sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen
Identitäten
Erl. d. MK v. 01.02.2025 - 22-43461 (SVBl.
2/2025 S. 76) - VORIS 22410 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe der VV zu § 44 LHO und dieser Fördergrundsätze Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten zur Bildung und Aufklärung von Schülerinnen und Schülern über die Vielfalt der sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten bzw. Leben und Probleme gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen. Ziel der Förderung ist der Abbau von Vorurteilen und somit die Prävention von diskriminierendem Verhalten in der Schule.
1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte und Maßnahmen mit dem Ziel der Aufklärung über die in Nr. 1.1 benannten Sachverhalte bzw. Personenkreise in Niedersachsen, insbesondere durch
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) ist das Queere Netzwerk Niedersachsen e.V. (QNN e.V.), als die zur Abwicklung dieses Programms zuständige Koordinierungsstelle. Dem QNN e.V. obliegt die Förderung der in Nr. 1.1 benannten Aufklärungsarbeit aus Landesmitteln sowie deren praktische Umsetzung in Kooperation mit geeigneten lokalen Trägern oder Selbsthilfegruppen (Letztempfänger). Lokale Träger und Selbsthilfegruppen sind Organisationen, die sich durch die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern für Vielfalt der sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten bzw. das Leben und Probleme gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen einsetzen und mit Projekten und Maßnahmen den Abbau von Vorurteilen und somit die Prävention von diskriminierendem Verhalten in der Schule verfolgt.
3.2 Der Zuwendungsempfänger muss die Rechtsfähigkeit im Sinne von Handlungs- und Geschäftsfähigkeit besitzen.
4. Bewilligungsvoraussetzungen
4.1 Der Förderzeitraum umfasst das jeweilige Kalenderjahr. Für das Jahr 2025 beginnt dieser abweichend dessen erst mit Inkrafttreten der Fördergrundsätze.
4.2 Innerhalb des jeweiligen Förderzeitraumes sind die Projekte und Maßnahmen vollständig umzusetzen.
4.3 Doppelförderungen sind unzulässig (Kumulierungsverbot). Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Projekte und Maßnahmen wird ausgeschlossen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zur Projektförderung im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
5.2 Förderfähig sind die notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben, die im Rahmen der Durchführung der beantragten Projekte und Maßnahmen nach Nr. 2 zusätzlich entstehen.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Kultusministerium.
6.3 Förderanträge sind mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Hierfür ist das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular auf dem Postweg an die Bewilligungsbehörde zu senden.
6.4 Der Förderantrag für das Kalenderjahr 2025 ist bis spätestens zum 15.02.2025 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
6.5. Nach VV Nr. 5.1.5 zu § 44 LHO wird ein einfacher Verwendungsnachweis mit einem Sachbericht sowie summarischer Darstellung der Einnahmen und Ausgaben zugelassen. Der Vordruck hierfür wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
6.6 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, spätestens jedoch zum 01. März des darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Veröffentlichung im SVBl. in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
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