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Der Erlass tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.
Regelungen zum Verfahren bei der Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter
RdErl. d. MK v. 12.7.2018 - 13.3- 81716 (SVBl. 9/2018 S. 493), zuletzt geändert durch RdErl. v. 2.8.2018 (SVBl. 10/2018 S. 580) - VORIS 22410 -

1. Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter von Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen und Oberschulen ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540

Nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens legt eine Auswahlkommission der Niedersächsischen Landesschulbehörde einen Auswahlvorschlag vor. Der Auswahlkommission gehören an

-
als vorsitzendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Niedersächsischen Landesschulbehörde bzw. ihre / seine Vertreterin bzw. ihr / sein Vertreter oder die Leiterin oder der Leiter der örtlich zuständigen Regionalabteilung,
-
die für den zu besetzenden Dienstposten oder Arbeitsplatz zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent sowie
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.

Die Auswahlkommission kann die Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung einladen. Auf § 60 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 101 Abs. 4 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) und auf § 20 Abs. 4 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) wird hingewiesen. Bei Vorliegen einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen sind die sich aus § 178 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 164 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und Ziffer 3.5 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Beschluss d. LReg v. 15.3.2016 - MI-Z 2.3-03031/2.1, Nds. MBl. 2016, S. 394) ergebenden Rechte der Schwerbehindertenvertretung zu beachten. § 45 Abs 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) bleibt unberührt.

Mit Einverständnis des Schulträgers kann auf die Sitzung der Auswahlkommission verzichtet werden. In diesem Fall legt die für den zu besetzenden Dienstposten bzw. Arbeitsplatz zuständige Dezernentin bzw. der zuständige Dezernent der Leiterin bzw. dem Leiter der Niedersächsischen Landesschulbehörde den Auswahlvorschlag vor.

Bei der Entscheidung über den Verzicht auf die Sitzung einer Auswahlkommission und über die Einladung zu einer persönlichen Vorstellung sind § 165 SGB IX und § 12 Abs. 1 NGG zu beachten.

2. Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter von Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen und Oberschulen mit Oberstufe oder mit einer Schülerzahl von mehr als 540

Nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens übersendet die Niedersächsische Landesschulbehörde dem Niedersächsischen Kultusministerium die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der Personalakten, der evtl. eingegangenen Besetzungsvorschläge gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 NSchG sowie der dienstlichen Beurteilungen. Eine Auswahlkommission legt dem Kultusministerium einen Auswahlvorschlag vor. Der Auswahlkommission gehören an

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als vorsitzendes Mitglied die bzw. der für die Besetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes schulfachlich Zuständige des Kultusministeriums,
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die Leiterin oder der Leiter der Niedersächsischen Landesschulbehörde bzw. ihre / seine Vertreterin bzw. ihr / sein Vertreter oder die Leiterin oder der Leiter der örtlich zuständigen Regionalabteilung sowie
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.

Die Auswahlkommission kann die Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung einladen. Auf § 60 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 101 Abs. 4 NPersVG und auf § 20 Abs. 4 NGG wird hingewiesen. Bei Vorliegen einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen sind die sich aus § 178 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 164 Abs. 1 SGB IX und Ziffer 3.5 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst ergebenden Rechte der Schwerbehindertenvertretung zu beachten. In den Fällen des § 45 Abs. 2 NSchG veranlasst das Kultusministerium die Niedersächsische Landesschulbehörde, das Verfahren zur Herstellung des Benehmens mit der Schule und dem Schulträger durchzuführen.

Das Nds. Kultusministerium und die Nds. Landesschulbehörde können im Einvernehmen mit dem Schulträger auf die Sitzung der Auswahlkommission verzichten. In diesem Falle legt die oder der für die Besetzung des Dienstpostens bzw. Arbeitsplatzes schulfachlich Zuständige der Ministerin bzw. dem Minister den Auswahlvorschlag vor. Es können die beigefügten Muster verwendet werden.

Bei der Entscheidung über den Verzicht auf die Sitzung einer Auswahlkommission und über die Einladung zu einer persönlichen Vorstellung sind § 165 SGB IX und § 12 Abs. 1 NGG zu beachten.

3. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.8.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.


Muster liegen hier als Pdf-Datei vor.

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