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Gesetze,
Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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Führung von
Girokonten durch die Schulen / Online-Banking RdErl. d. MK v.
1.8.2018 - 12.4 - 80 101 - 3 (SVBl. 8/2018 S. 392), geändert durch RdErl.
vom 30.11.2020 (SVBl. 12/2020 S. 592) - VORIS 22410 -
- Bezug:
- a)
- RdErl. d. MK v. 31.7.2018
Haushaltswirtschaftliche Vorgaben für das Budget der Schule
(SVBl. S. 390), geändert durch RdErl. v. 29.11.2020 (SVBl. S. 591) - VORIS
22410 -
- b)
- RdErl. d. MK v. 1.1.2013 (SVBl. S. 30) -
Entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln - VORIS 22410 -
- c)
- RdErl. d. MK v. 1.11.2015
Schulfahrten (SVBl. S. 548), zuletzt geändert durch RdErl. v.
1.11.2020 (SVBl. S. 538) - VORIS 22410 -
- d)
- RdErl. d. MF v. 1.7.2017 (Nds. MBl. S.
825) - Lastschrifteinzugsverfahren für Auszahlungen - VORIS
64100 -
- e)
- RdErl. d. MF v. 1.5.2020
Lastschrifteinzugsverfahren für Einnahmen (Nds. MBl. S. 511) -
VORIS 64100 -
- f)
- RdErl. d. MF v. 14.11.2019
Beschaffung und Nutzung von Kreditkarten (Nds. MBl. S. 1624) -
VORIS 64100 -
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- 1.1
- Zahlungen über das Girokonto
- 1.2
- Mitteilung an das RLSB
- 1.3
- Verpflichtende Buchführung
- Einrichtung des Girokontos
- 2.1
- Wahl des Geldinstitutes
- 2.2
- Kontoinhaber
- 2.3
- Guthabenbasis
- 2.4
- Separates Konto für Guthaben
- 2.5
- Andere Konten
- Budget der Schulen
- 3.1
- Personalausgaben
- 3.2
- Mittelabruf
- 3.3
- Rücküberweisung für
weitere Personalausgaben
- 3.4
- Rücküberweisung vor
Kassenschluss
- Zahlungen
- 4.1
- Zahlungsaufträge an die Bank
- 4.2
- Zahlungsarten / Beantragung von
girocards
- 4.3
- Zahlungen für Schulfahrten
- 4.4
- Barzahlungsverkehr
- Buchführung und Rechnungslegung
- 5.1
- Buchführungsverfahren
- 5.2
- Verantwortlichkeiten
- 5.3
- Datenerfassung in der
Buchführung
- 5.4
- DV-Buchführung
- 5.5
- Abgleich zwischen Girokonten und
Buchführung
- Berechtigungskonzept
- 6.1
- Dokumentation
- 6.2
- Funktionstrennungen
- Jahresabschluss
- Prüfungen
- Inkrafttreten
1. Allgemeines
Die öffentlichen Schulen können gem. § 32 Abs. 4 Satz 2
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) für Zahlungen aus dem
Landeshaushalt ein Girokonto führen. Es gelten die haushaltsrechtlichen
Vorschriften des Landes, soweit durch diesen Erlass keine Ausnahmen zu den
Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
zugelassen werden.
Das Girokonto soll insbesondere im Wege des
Online-Bankings bewirtschaftet werden.
- 1.1
- Soweit ein im Namen des Landes
eingerichtetes Girokonto besteht, sind die folgenden Zahlungen der Schulen
über dieses Girokonto abzuwickeln:
- 1.1.1
- aus dem Budget der Schulen
gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 NSchG,
- 1.1.2
- im Zusammenhang mit der entgeltlichen
Ausleihe von Lernmitteln (Lernmittelausleihe) gem. Bezugserlass zu b,
- 1.1.3
- im Zusammenhang mit Schulfahrten gem.
Bezugserlass zu c und
- 1.1.4
- für sonstige durchlaufende Mittel
(z. B. EU-Mittel für Schulprogramme, die die Schulen direkt
erhalten).
- 1.2
- Die Schulen teilen dem für sie
örtlich zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung
(RLSB) mit, von welchem Zeitpunkt an das Girokonto auch für die Zahlungen
nach Nr. 1.1.1 nach den Regelungen dieses RdErl. geführt werden soll.
- 1.3
- Die Führung des Girokontos setzt eine
Buchführung in der Schule nach Nr. 5 voraus
2. Einrichtung des Girokontos
- 2.1
- Die Schulen führen ein landeseigenes
Girokonto bei einem Geldinstitut ihrer Wahl.
- 2.2
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist
berechtigt, auf den Namen der Schule mit dem Zusatz Kontoinhaber: Land
Niedersachsen ein Girokonto bei einem Geldinstitut einzurichten und zu
führen. Gegenüber dem Geldinstitut ist die Schulleiterin oder der
Schulleiter berechtigt, die Schule allein nach außen zu vertreten und
vertragliche Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Kontoführung
stehen, einzugehen. Dies gilt z. B. auch für die Einrichtung eines
Lastschrifteinzugsverfahrens zu Gunsten des Kontos (Aufnahme Kreditobligo). Sie
oder er ist berechtigt, weitere Vertretungsberechtigte für die Schule zu
benennen.
- 2.3
- Das Girokonto ist auf Guthabenbasis zu
führen. Eine kostenlose Führung der Konten ist anzustreben; ggf.
anfallende Kosten sind aus den unter Nr. 1.1 genannten Mitteln zu leisten.
- 2.4
- Ein separates Konto, auf dem Guthaben aus
den Nummern 1.1.2 bis 1.1.4 vorübergehend zinsgünstig angelegt wird,
ist nicht zulässig. Vorhandene Konten dieser Art dürfen vorerst
weitergeführt werden. Diese Mittel müssen für entsprechende
Zahlungen kurzfristig verfügbar sein.
Nr. 2.2 gilt entsprechend.
- 2.5
- Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs
über andere Konten ist nicht zulässig.
3. Budget der Schulen
- 3.1
- Personalausgaben (Zahlungen an
Landesbedienstete zu Lasten des Schulbudgets gem. Bezugserlass zu a) erfolgen
ausschließlich durch das Niedersächsische Landesamt für
Bezüge und Versorgung (NLBV). Diese Zahlungen werden im
Haushaltsvollzugssystem des Landes (HVS) unmittelbar auf der für jede
Schule eingerichteten mittelbewirtschaftenden Stelle (mbSt) erfasst und auf das
jeweilige Budget angerechnet. Die Schulen erhalten über diese Zahlungen
vom NLBV monatlich eine Bruttopersonalkostenliste.
- 3.2
- Die Schulen rufen ihre Mittel in
bedarfsgerechter Höhe für das laufende Haushaltsjahr von ihrem Budget
gem. Bezugserlass zu a abzüglich der Personalausgaben gem. Nr. 3.1 bei dem
örtlich zuständigen RLSB ab. Bedarfsgerecht ist der Mittelabruf in
Höhe der jeweiligen Auszahlungen, die voraussichtlich in den kommenden
drei Monaten getätigt werden sollen. Ein Mittelabruf über das Ende
des Haushaltsjahres hinaus ist nicht zulässig.
Die Zahlung erfolgt durch Überweisung des RLSB auf das
Girokonto der Schule. Einzelheiten zum Abrufverfahren regelt das RLSB.
- 3.3
- Sofern die Schule abweichend von ihrer
Planung oder aufgrund von Einnahmen weitere Zahlungen von Personalausgaben vom
NLBV veranlassen will und das auf der mbSt vorhandene Budget nicht ausreicht,
muss die Schule die dafür erforderlichen Mittel von ihrem Girokonto dem
örtlich zuständigen RLSB zugunsten ihres Budgets
zurücküberweisen. Einzelheiten zu diesem Verfahren regelt das RLSB.
- 3.4
- Die gemäß Nr. 3.2 abgerufenen
und auf dem Girokonto vorhandenen Mittel, für die unvorhergesehen eine
Auszahlung zum Jahresende nicht mehr erfolgt ist, sind an das örtlich
zuständige RLSB vor Kassenschluss in voller Höhe
zurückzuüberweisen. Näheres regelt das RLSB.
4. Zahlungen
- 4.1
- Zahlungsaufträge an die Bank sind von
einer oder einem Kontobevollmächtigten gem. Nr. 2.2 zu unterzeichnen. Es
gilt das Vieraugenprinzip. Zahlungsaufträge dürfen nur erteilt
werden, wenn die sachliche und rechnerische Richtigkeit (siehe Nr. 5.2.1 und
Nr. 5.2.2) zur Zahlung vorher von einer oder einem fachlich zuständigen
Bediensteten der Schule bestätigt und die Regelungen zur Buchführung
nach Nr. 5 beachtet wurden.
Werden die Zahlungen im Rahmen des Online-Bankings vorgenommen, sind
bei der Übertragung der Daten die banküblichen Sicherheitsstandards
zu beachten.
- 4.2
- Von dem im Namen des Landes eingerichteten
Girokonto zu leistende Auszahlungen sind per Überweisung, mittels girocard
(ehemals ec-Karte) oder mit einer Kreditkarte zu leisten. Barabhebungen sind
zulässig. Lastschrifteinzugsverfahren für Auszahlungen sind gem. Nr.
1.4 des Bezugserlasses zu d als Basis-Lastschriftmandat zu erteilen.
Einzahlungen sollen grundsätzlich per Überweisung
erfolgen. Bareinzahlungen sowie Lastschrifteinzugsverfahren gem. Bezugserlass
zu e sind zulässig. Schecks dürfen nur in Ausnahmefällen
angenommen werden.
Die Schulen können für das Girokonto personengebundene
girocards beantragen. Eine Weitergabe dieser Karten an Dritte ist
unzulässig.
Mit Zustimmung des MK kann die Schule eine personengebundene
Kreditkarte beschaffen und gem. dem Bezugserlass zu f entsprechend
verwenden
- 4.3
- Zahlungen für Schulfahrten sind
grundsätzlich unbar zu leisten. Für Barzahlungen während der
Schulfahrt kann der Lehrkraft vorab aus den Zahlungen der
Erziehungsberechtigten ein Teilbetrag zur Verfügung gestellt werden. Nach
Abschluss der Schulfahrt ist der Teilbetrag gegen entsprechende Belege
abzurechnen. Eigenbelege sind zulässig.
- 4.4
- Schulen können in Ausnahmefällen
Bareinzahlungen von Erziehungsberechtigten für die Landesaufgaben
Lernmittelausleihe und Schulfahrten annehmen. Die Bewirtschaftung von
Barmitteln durch die Schulen ist auf diese Bereiche begrenzt. Diese Mittel sind
in Transferkassen für den Barzahlungsverkehr zu vereinnahmen, es sind
Quittungen auszustellen.
Für die Einrichtung einer Transferkasse ist erforderlich, dass
ein Konto nach Nr. 2.1 von der Schule geführt wird. Die Verantwortung der
Transferkasse obliegt der Schulleitung. Die Verwaltung kann einer oder einem
Landesbediensteten schriftlich übertragen werden. Die Transferkasse darf
nur einen laufenden Bestand von bis zu 500 Euro aufweisen. Darüber
hinausgehende Barmittel sind unverzüglich auf das Konto nach Nr. 2.1 zu
Gunsten der jeweiligen Zweckbestimmung einzuzahlen. Die Bargeldbestände
sind diebstahlsicher z. B. in einem Schulsafe aufzubewahren. Die Transferkasse
ist spätestens zum 15. Dezember des laufenden Haushaltsjahres abzurechnen,
der Bestand ist auf das Konto nach Nr. 2.1 einzuzahlen.
Derzeit bestehende Kassen für den baren Zahlungsverkehr
für Landesaufgaben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen,
sind bis zum 31. Dezember 2018 anzupassen bzw. aufzulösen. Nach Ablauf der
Übergangsfrist sind keine anderen Formen zur Bewirtschaftung von baren
Landesmitteln zulässig.
5. Buchführung und Rechnungslegung
- 5.1
- Die Buchführung erfolgt entsprechend
der Nr. 3.3 des Bezugserlasses zu a und umfasst den Zahlungsverkehr nach Nr.
1.1 dieses Erlasses. Jeder Buchung sind die zahlungsbegründenden
Unterlagen zuzuordnen, aus denen sich Zweck und Anlass für den
Bewirtschaftungsvorgang ergeben.
- 5.2
- Verantwortlichkeiten
- 5.2.1
- Die sachliche Richtigkeit bedeutet die
Übernahme der Verantwortung dafür, dass
- die zahlungsbegründenden Unterlagen vollständig und
richtig sind,
- die geltenden Vorschriften, insbesondere die Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, beachtet worden sind,
- die Auszahlung notwendig und entsprechend den
Rechtsgrundlagen und Vereinbarungen sachgemäß und vollständig
ist,
- Abschlagszahlungen oder sonstige, den Auszahlungsbetrag
vermindernde Anlässe berücksichtigt worden sind und
- ausreichende Haushaltsmittel verfügbar sind.
- 5.2.2
- Die rechnerische Richtigkeit bedeutet
die Übernahme der Verantwortung dafür, dass der anzunehmende oder der
auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der
Buchung und den begründenden Unterlagen richtig sind.
- 5.2.3
- Die Anordnungsbefugnis bedeutet auf
Basis der begründenden Unterlagen die Übernahme der Verantwortung
dafür, dass die Feststellung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit
von den dazu berechtigten Schulbediensteten abgegeben wurde (Freigabe von
Zahlungen).
- 5.2.4
- Eine Kombination der Bescheinigung der
sachlichen und rechnerischen Richtigkeit oder der sachlichen Richtigkeit mit
der Anordnungsbefugnis ist zugelassen.
- 5.3
- Die Erfassung oder Übernahme von
Daten in der Buchführung darf nur aufgrund von Belegen erfolgen, die die
Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit enthalten.
Die richtige und vollständige Erfassung der Daten ist auf den
Belegen unter Angabe
- der lfd. Nummer,
- des Haushaltsjahres,
- der
zutreffenden Haushaltsstelle,
zu vermerken und mit Namenszeichen zu
versehen.
Die Anordnungsbefugte oder der Anordnungsbefugte bescheinigt
darüber hinaus die Freigabe der Zahlung mit Unterschrift auf den
Belegen.
- 5.4
- Die Buchführung soll mit
DV-gestützten Systemen (DVBuchführung) durchgeführt werden.
Kombinierte Systeme, mit denen sowohl Zahlungen angewiesen als auch
die Buchführung durchgeführt werden können, sind
zulässig.
Allgemein bildende Schulen, die die Zahlungen nach Nr. 1.1.1
über das Girokonto nach Nr. 2.1 mit einem kombinierten System abwickeln,
erhalten für die dadurch entstehenden Kosten jährlich einen Betrag
von 100 Euro zusätzlich für ihr Budget.
- 5.5
- Die Buchungen auf den Konten sind
zweiwöchentlich mit den Daten der Buchführung abzugleichen.
6. Berechtigungskonzept
- 6.1
- Die Schule stellt ein Berechtigungskonzept
auf. Darin wird dokumentiert, wer in der Schule für
- -
- die Anordnung von Zahlungen (siehe Nr.
4.1),
- -
- die Verwaltung der Transferkasse
(siehe Nr. 4.4),
- -
- die Buchführung (siehe Nr. 5.1
und 5.2),
- -
- das DV-System (siehe Nr. 5.4)
sowie
- -
- die schulinternen Prüfungen
(siehe Nr. 8.1)
- zuständig ist. Das Berechtigungskonzept ist kontinuierlich
fortzuschreiben. Wird ein DV-System eingesetzt, ist dieses gegen unberechtigte
Nutzung zu schützen.
- 6.2
- Das Berechtigungskonzept für ein
DV-System muss folgende Funktionstrennungen vorsehen:
- 6.2.1
- Die Freigabe von Zahlungen darf nicht
von Schulbediensteten erfolgen, die die rechnerische Richtigkeit des Belegs
bescheinigt haben.
- 6.2.2
- Bedienstete der Schule, die Daten
erfassen oder freigeben, dürfen Zugriffsrechte systemmäßig
nicht für ihre eigene Person einrichten.
7. Jahresabschluss
Es ist ein Jahresabschluss bis zum 15. Januar des Folgejahres zu
erstellen. Das Nähere regelt das RLSB.
Kontoauszüge, zahlungsbegründende Unterlagen der
Buchführung sowie Unterlagen über die Prüfungen sind gem. VV Nr.
5.7 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 Landeshaushaltsordnung (LHO) zehn
Jahre aufzubewahren. Das gleiche gilt für Unterlagen in elektronischer
Form.
Die Rechnungslegung gem. § 43 Abs. 4 Nr. 4 NSchG gegenüber
dem Schulvorstand erfolgt unabhängig von diesen Regelungen.
8. Prüfungen
- 8.1
- Unbeschadet des Prüfungsrechts des
Landesrechnungshofes (LRH) sind die Zahlungen und Buchungen der Schule
mindestens einmal jährlich schulintern zu prüfen. Zusätzlich ist
mindestens einmal pro Jahr eine schulinterne unvermutete Prüfung
durchzuführen.
Das RLSB führt im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht
Prüfungen durch. Diese können die in Absatz 1 genannten
Prüfungen ersetzen.
- 8.2
- Mit den Prüfungen durch Bedienstete
der Schulen dürfen keine Personen beauftragt werden, die mit der
Führung des Girokontos oder mit der Buchführung beauftragt sind.
- 8.3
- Die Prüfungsergebnisse sind zu
dokumentieren.
- 8.4
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter
informiert den Schulvorstand über die Prüfungsergebnisse.
9. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am 1.8.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022
außer Kraft.

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