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Niedersächsisches
Berufsakademiegesetz (Nds.BAkadG)
Vom 6.Juni 1994 (Nds.GVBl. S.233), geändert
durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20.11.2001 (Nds.GVBl. S.701),
Änderungsgesetz v. 24.10.2002
(Nds.GVBl. S.414),
Art. 5 des Gesetzes v. 21.11.2006
(Nds.GVBl. Nr.29/2006 S.538 ) und
Art. 3 des Gesetzes vom 15.
Dezember 2015 (Nds. GVBl. Nr. 22/2015 S. 384) - VORIS 22280 -
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Begriff und Aufgaben
(1) Berufsakademien sind Einrichtungen nichtstaatlicher Träger, die eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermitteln. Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung in Betrieben der Wirtschaft oder vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis (Betriebe) und aus einem mit der praktischen Ausbildung abgestimmten Studium an der Berufsakademie, mit der die Betriebe zusammenwirken (duale Ausbildung).
(2) Berufsakademien sind besondere Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs neben den Hochschulen.
(3) Das Land Niedersachsen darf sich an der Trägerschaft für eine Berufsakademie nicht beteiligen.
§ 2
Staatliche Anerkennung
(1) Eine Einrichtung im Sinne von §1 Abs.1 Satz 1 bedarf der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung "Berufsakademie" in ihrem Namen führen oder sonst verwenden will. Der staatlichen Anerkennung bedürfen auch die Einführung neuer und die wesentliche Änderung bestehender Ausbildungsgänge.
(2) Die staatliche Anerkennung ist auf Antrag des Trägers der Berufsakademie von dem fachlich zuständigen Ministerium zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
§ 3
Landeskuratorium
(1) Zur Förderung der Entwicklung und Koordination der Berufsakademien in Niedersachsen wird ein Landeskuratorium eingerichtet, das zugleich das Ministerium in grundsätzlichen Angelegenheiten der Berufsakademien berät.
(2) Das Landeskuratorium ist zu hören,
(3) In das Landeskuratorium werden durch das Ministerium berufen:
Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der vertretenen Einrichtungen, Verbände und Gruppen. Solange die Lehrkräfte und die Studierenden der Berufsakademien keine Vertretung auf Landesebene besitzen, werden ihre Vertreterinnen oder ihre Vertreter auf Vorschlag der Leitungen der Berufsakademien berufen.
§ 4
Prüfungen
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Rahmenprüfungsvorschriften für die Ausbildungsgänge der Berufsakademien zu erlassen, in denen insbesondere geregelt werden:
Die Rahmenprüfungsvorschriften müssen gewährleisten, dass
(2) Die Berufsakademie regelt die Prüfungen durch Prüfungsvorschriften. Diese bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Rahmenprüfungsvorschriften nicht eingehalten werden.
§ 5
Berufsbezeichnungen
(1) Wer die Abschlussprüfung einer Berufsakademie bestanden hat, darf die dem jeweiligen Ausbildungsgang entsprechende Berufsbezeichnung wie folgt führen:
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Anerkennung weiterer Ausbildungsgänge durch Verordnung entsprechende weitere Berufsbezeichnungen vorzusehen
§ 6
Weiterführende Studiengänge
an Fachhochschulen
Für Absolventinnen und Absolventen der Berufsakademien bieten die Fachhochschulen bei Bedarf weiterführende Studiengänge an, die zu einem Diplomgrad gemäß §8 Abs.1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes führen. Diese Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie einschließlich der Prüfung innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden können.
§ 6
a
Bachelor-Ausbildungsgänge
(1) Berufsakademien können Ausbildungsgänge einführen, die mit der Abschlussbezeichnung Bachelor mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz abgeschlossen werden.
(2) Ein Bachelor-Ausbildungsgang darf nur dann staatlich anerkannt werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach §2 Abs.2 Nrn.1 und 2 sowie 4 bis 7 erfüllt sind und außerdem
(3) Vor der Anerkennung eines Bachelor-Ausbildungsgangs ist dieser durch eine vom Land und von der Berufsakademie unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung, die das fachlich zuständige Ministerium bestimmt, in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). Die Akkreditierung muss die Feststellung einschließen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nrn.1 bis 3 erfüllt sind.
(4) Auf Bachelor-Ausbildungsgänge finden die §§ 4 bis 6 keine Anwendung. Die §§ 5, 7 Abs. 2 und 3 und § 67 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes gelten entsprechend.
(5) Der Abschluss eines Bachelor-Ausbildungsgangs vermittelt dieselben Berechtigungen wie der Bachelor-Abschluss einer Hochschule.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Abschlüsse von Bachelor-Ausbildungsgängen, die an der Berufsakademie eines anderen Bundeslandes erworben worden sind, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 und 3 erfüllt sind.
§ 7
Erlöschen und Widerruf der
staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie oder ein Ausbildungsgang
(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden,
(3) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Ministerium auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des §2 Abs.2 und des §6 Abs.2 hinwirken kann.
§ 8
Zuwendungen
Zuwendungen zum Betrieb oder für Investitionsmaßnahmen von Berufsakademien werden aus Landesmitteln oder aus Mitteln, über die das Land verfügen kann, nicht gewährt.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn.1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.4 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 10
- gegenstandslos -
§ 11
Übergangsvorschriften *)
(1) Eine Einrichtung, die am 1. Juli 1993 die Bezeichnung "Berufsakademie" in ihrem Namen geführt oder sonst verwendet hat, darf diese Bezeichnung nach dem In-Kraft- Treten dieses Gesetzes ein Jahr lang weiter führen oder verwenden, auch wenn sie nicht nach §2 anerkannt ist.
(2) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an Berufsakademien rechtmäßig erworbene Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz "Berufsakademie" oder "BA" dürfen weiter geführt werden.
(3) Wer vor Verkündung dieses Gesetzes eine Ausbildung an einer Berufsakademie begonnen hat, darf bei erfolgreichem Abschluss die für den Ausbildungsgang vorgesehene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Berufsakademie" oder "BA" führen, auch wenn die Berufsakademie nicht nach §2 anerkannt wird.
(4) Wenn im Anerkennungsverfahren festgestellt wird, dass einem Ausbildungsgang einer gemäß §2 anerkannten Berufsakademie eine Berufsbezeichnung gemäß §5 entspricht, die von der bisherigen Berufsbezeichnung abweicht, darf statt der bisherigen die abweichende Berufsbezeichnung geführt werden.
(5) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie im Rahmen einer Abiturientenausbildung eine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "VWA" erworben hat, darf stattdessen diese Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Berufsakademie" oder "BA" führen, wenn der entsprechende Ausbildungsgang der Berufsakademie anerkannt worden ist. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 12
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.August 1994 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§3 und 4 Abs.1 bereits am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
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*) Im Art. 2 der
Änderungsverordnung v. 24.10.2002 heißt es:
Artikel 2
Übergangsvorschriften
(1) Führt eine Berufsakademie einen Bachelor-Ausbildungsgang ein, so kann sie zusätzlich für Absolventinnen und Absolventen, die bereits eine fachlich entsprechende Berufsbezeichnung nach §5 führen dürfen, weiterführende Lehrangebote einrichten, die aufgrund einer Prüfung zum Bachelor-Abschluss führen. Die weiterführenden Lehrangebote bedürfen der staatlichen Anerkennung; sie müssen den Anforderungen des §6a Abs.2 Nrn.2 und 3 des Niedersächsischen Berufsakademiegesetzes entsprechen. Die Abschlussbezeichnung "Bachelor" darf in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von acht Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verliehen werden.
(2) Wird im Verfahren zur Anerkennung eines Bachelor-Ausbildungsgangs festgestellt, dass ein staatlich anerkannter Ausbildungsgang bereits bisher die Anerkennungsvoraussetzungen für einen Bachelor-Ausbildungsgang erfüllt hat, so kann die Berufsakademie ihren Absolventinnen und Absolventen dieses Ausbildungsgangs nachträglich die Abschlussbezeichnung "Bachelor" mit dem die entsprechende Fachrichtung bezeichnenden Zusatz verleihen. Die Verleihung ist bis zum Ablauf von acht Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zulässig.
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