![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
![]() |
Staatsvertrag
über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung
vom 17. Februar
2010 (Nds.GVBl. Nr.4/2010 S.47) - VORIS 22220 -
Abschnitt 1
Errichtung und Aufgaben der Stiftung
Artikel 1
Gemeinsame Einrichtung für
Hochschulzulassung
(1) 1Die Länder kommen überein, im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz eine gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung zu schaffen. 2Die gemeinsame Einrichtung wird als Stiftung des öffentlichen Rechts nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Dortmund errichtet.
(2) Die Stiftung trägt die Bezeichnung Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung).
Artikel 2
Aufgaben der Stiftung
Die Stiftung hat die Aufgabe,
Artikel 3
Organe der Stiftung
1Die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren regelt das Stiftungsgesetz. 2Dabei muss gewährleistet sein, dass
Abschnitt 2
Serviceverfahren (Abschnitt 1, Artikel 2, Nr. 1)
Artikel 4
Dienstleistungsaufgabe
(1) Nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts unterstützt die Stiftung die Hochschulen bei der Durchführung der Zulassungsverfahren insbesondere durch die Einrichtung eines Bewerbungsportals mit Information und Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber, Aufbereitung der Bewerberdaten, Abgleich der Mehrfachzulassungen sowie Vermittlung von nichtbesetzten Studienplätzen.
(2) Die Stiftung wird ermächtigt,
Abschnitt 3
Zentrales Vergabeverfahren (Abschnitt 1, Artikel 2,
Nr. 2)
Artikel 5
Aufgaben im zentralen
Vergabeverfahren
(1) Im zentralen Vergabeverfahren hat die Stiftung die Aufgabe
(2) 1Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. 2Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. 3Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
Artikel 6
Kapazitätsermittlung und
Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) 1Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, sind Zulassungszahlen nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 8 und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen. 2Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. 3Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. 4Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.
(2) 1Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. 2Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.
(3) 1Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. 2Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. 3Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. 4Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. 5Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. 6Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. 7Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.
(4) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule der zuständigen Landesbehörde einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor.
(5) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität gemäß Absatz 3 bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.
Artikel 7
Einbeziehung von
Studiengängen
(1) 1In das zentrale Vergabeverfahren ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn für alle staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. 2Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist.
(2) Bei der Einbeziehung eines Studiengangs in das zentrale Vergabeverfahren ist insbesondere festzulegen,
(3) In den einbezogenen Studiengängen findet ein Auswahlverfahren nach Artikel 8 bis 10 statt.
(4) 1Die Einbeziehung eines Studiengangs in das zentrale Vergabeverfahren kann befristet werden. 2Die Einbeziehung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind oder ein Bedürfnis für eine zentrale Vergabe der Studienplätze nicht mehr besteht.
Artikel 8
Auswahlverfahren
(1) 1In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den Artikeln 9 und 10 sowie nach Absatz 4 ausgewählt. 2Bei den Bewerbungen für diese Studienplätze dürfen sechs Ortswünsche in einer Rangliste angegeben werden. 3Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in den Fällen des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 3 von der Hochschule zugelassen. 4Im Übrigen werden sie den einzelnen Hochschulen möglichst nach ihren Ortswünschen und, soweit notwendig, in den Fällen des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 1 vor allem nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, in allen anderen Fällen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen zugewiesen. 5Ist danach im Einzelfall keine Zulassung möglich, rückt die rangnächste Bewerberin oder der rangnächste Bewerber der jeweiligen Gruppe nach, sofern sie oder er sich für eine Hochschule beworben hat, an der noch Studienplätze frei sind.
(2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
(3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55.Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(4) Studienplätze nach Artikel 11 Abs. 3, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden.
Artikel 9
Vorabquoten
(1) 1In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:
2Die Quote nach Satz 1 Nr. 6 soll nur gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom Hundert beträgt; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach Artikel 10.
(2) 1Die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 können für die Studienplätze je Studienort oder für die Gesamtzahl aller Studienplätze gebildet werden. 2Daneben kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. 3Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Nr. 3 werden nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 vergeben. 4Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 werden nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 vergeben.
(3) 1Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 2Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.
(4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt.
(5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(6) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden in erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt.
(7) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Artikel 10 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
Artikel 10
Hauptquoten
(1) 1Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 9 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:
a) | nach dem Grad der Qualifikation, |
b) | nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, |
c) | nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, |
d) | nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, |
e) | nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, |
f) | auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. |
2Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. 3Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. 4In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 2 Buchstabe a bis d genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. 5Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehen werden.
(3) 1Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nach Anwendung der Absätze 1 und 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 2 angehört. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.
(4) Aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 Nr. 3 vergeben.
Artikel 11
Verfahrensvorschriften
(1) 1Wer nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. 2Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten Ablehnungsbescheid. 3Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.
(2) Die Stiftung ermittelt in den Quoten nach Artikel 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Artikel 8 Abs. 4 auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, an welcher Hochschule eine Zulassung erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbescheid.
(3) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.
(4) Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Stiftung Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.
(5) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Stiftung über die Zulassungsanträge findet nicht statt.
(6) 1Beruht die Zulassung durch die Hochschule oder die Stiftung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie zurückgenommen; ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann sie zurückgenommen werden. 2Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme der Zulassung durch die Stiftung ausgeschlossen.
(7) Die Stiftung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 12 berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.
Artikel 12
Rechtsverordnungen
(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
(2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.
Artikel 13
Beschlussfassung
(1) Die Stiftung beschließt über
(2) 1In diesen Angelegenheiten ist das Entscheidungsorgan der Stiftung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter der Länder anwesend ist. 2Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen.
(3) 1In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Ländervertreterinnen und Ländervertreter erforderlich. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 genügt die Mehrheit der Stimmen der Ländervertreterinnen und Ländervertreter.
Artikel 14
Staatlich anerkannte
Hochschulen
1Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden. 2Die Entscheidung trifft die Stiftung. 3Öffentliche nichtstaatliche Fachhochschulen gelten als staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Staatsvertrages.
Abschnitt 4
Finanzierung, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs-
und Schlussbestimmungen
Artikel 15
Finanzierung
(1) Die Aufgaben nach Artikel 2 Nr. 1 erfüllt die Stiftung im Auftrag der Hochschulen und auf deren Kosten.
(2) 1Zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 2 Nr. 2 verpflichten sich die Länder, der Stiftung die erforderlichen Mittel als Zuschuss zur Verfügung zu stellen. 2Der Betrag wird von den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht. 3Der Wirtschaftsplan der Stiftung bedarf der Zustimmung der Finanzministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. 4Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1.Januar und zum 1.Juni nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans fällig. 5Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
Artikel 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Stiftung vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftung.
Artikel 17
Auflösung der
Zentralstelle
(1) 1Mit der Errichtung der Stiftung ist die gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.Oktober 1972 errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (im Folgenden: Zentralstelle) aufgelöst. 2Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der Zentralstelle gehen auf die Stiftung über. 3Die Übernahme des Personals und des Vermögens der Zentralstelle durch die Stiftung richtet sich nach dem für die Länder unmittelbar geltenden Bundesbeamtenrecht und dem Recht des Sitzlandes. 4Die Planstellen der Zentralstelle verbleiben bis zu ihrem Freiwerden als Planstellen ohne Besoldungsaufwand im Haushalt des Sitzlandes, das die darauf geführten Beamtinnen und Beamten zur Tätigkeit bei der Stiftung zuweist. 'Die Einzelheiten regelt das Stiftungsgesetz.
(2) 1Die Stiftung erstattet im Rahmen des jährlichen Wirtschaftplans die Kosten für bereits vorhandene und zukünftige Versorgungsempfänger. 2Nach einer Übergangszeit von drei Jahren nach Einrichtung der Stiftung müssen Einnahmen, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 Nr. 1 erzielt werden, auch in dem Umfang zur Deckung der Versorgungslasten herangezogen werden, in dem das Personal Aufgaben nach Artikel 2 Nr. 1 wahrnimmt.
Artikel 18
Schlussvorschriften
(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am 1.Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist. 2Er findet erstmals auf das nach seinem in Kraft treten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren Anwendung. 3Der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.Juni 2006 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.
(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
(3) 1Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Stiftung aufzulösen. 2Bedienstete, die nach Auflösung der Zentralstelle der Stiftung zugewiesen oder von dieser übernommen wurden und die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. 3Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt. 4Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, anteilig nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels zu erstatten. 5Über die Verwendung des von der Stiftung von der Zentralstelle übernommenen Vermögens beschließen die Kultusministerkonferenz und die Finanzministerkonferenz der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |