|
Gesetze,
Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
|
Bundesverfassungsgericht
- Leitsätze zur Studienplatzvergabe
zum Urteil des Ersten Senats
vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 - , - 1 BvL 4/14 -
Quelle: Nds. MBl. Nr.
1/2018 S. 16
- Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG haben
jede Studienplatzbewerberin und jeder Studienplatzbewerber ein Recht auf
gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und damit auf
gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl.
- Regeln für die Verteilung knapper Studienplätze haben sich
grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu orientieren. Daneben
berücksichtigt der Gesetzgeber Gemeinwohlbelange und trägt dem
Sozialstaatsprinzip Rechnung. Die zur Vergabe knapper Studienplätze
herangezogenen Kriterien müssen die Vielfalt der möglichen
Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden.
- Der Gesetzgeber muss die für die Vergabe von knappen
Studienplätzen im Studienfach Humanmedizin wesentlichen Fragen selbst
regeln. Insbesondere muss er die Auswahlkriterien der Art nach selbst
festlegen. Er darf den Hochschulen allerdings gewisse Spielräume für
die Konkretisierung dieser Auswahlkriterien einräumen.
- Die Abiturbestenquote begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Die maßgebliche Orientierung der Vergabeentscheidung an den
Ortswunschangaben sowie die Beschränkung der Bewerbung auf sechs
Studienorte lassen sich im Rahmen der Abiturbestenquote verfassungsrechtlich
jedoch nicht rechtfertigen.
- Verfassungswidrig sind die gesetzlichen Vorschriften zum
Auswahlverfahren der Hochschulen insofern,
- -
- als der Gesetzgeber den Hochschulen
ein eigenes Kriterienerfindungsrecht überlässt,
- -
- als die Standardisierung und
Strukturierung hochschuleigener Eignungsprüfungen nicht sichergestellt
ist,
- -
- als die Hochschulen neben
eignungsbezogenen gesetzlichen Kriterien uneingeschränkt auch auf das
Kriterium eines frei zu bestimmenden Ranges der Ortspräferenz
zurückgreifen dürfen,
- -
- als im Auswahlverfahren der
Hochschulen die Abiturnoten berücksichtigt werden können, ohne einen
Ausgleichsmechanismus für deren nur eingeschränkte
länderübergreifende Vergleichbarkeit vorzusehen,
- -
- als für einen hinreichenden Teil
der Studienplätze neben der Abiturdurchschnittsnote keine weiteren
Auswahlkriterien mit erheblichem Gewicht Berücksichtigung finden.
- Die Einrichtung einer Wartezeitquote ist verfassungsrechtlich
zulässig, wenngleich nicht geboten. Sie darf den jetzigen Anteil von 20 %
der Studienplätze nicht überschreiten. Die Wartezeit muss in der
Dauer begrenzt sein.
- Wollen die Länder im Rahmen des Art. 125 b Abs. 1 Satz 3 GG von
Bundesrecht abweichen, müssen sie eine Neuregelung oder eine inhaltliche
Regelung im unmittelbaren Zusammenhang mit bereits geltendem Landesrecht
treffen. Rein redaktionelle Anpassungen genügen nicht. Die
ausdrückliche Erklärung des Abweichungswillens ist nicht
erforderlich.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |