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Durchführung der Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen
Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung
RdErl. d. MK v. 12.1.2001 - 203-83 218/31
(Nds.MBl. Nr.4/2001 S.107), geändert durch RdErl. v. 25.2.2002 (Nds.MBl.
Nr.11/2002 S.239) und v. 16.3.2004 (Nds.MBl. Nr.11/2004 S.220) - VORIS 22210 02
23 07 001 -
Bezug: RdErl. v. 15.5.1995 (Nds.MBl. S.676) - VORIS
22210 02 13 07 001 -
I.
Zur Durchführung der Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung vom 12.1.2001 (Nds.GVBl. S.4) wird Folgendes bestimmt:
Zu § 2:
1. Das Prüfungsamt ist mit dem Niedersächsischen Landesprüfungsamt für Lehrämter (NLPA) organisatorisch, personell und räumlich verbunden.
3. Die Leitung des Prüfungsamtes beaufsichtigt das Prüfungsverfahren und koordiniert die Prüfungsanforderungen. Sie trifft die Entscheidungen über die Zulassung von Ausnahmen nach §3 Abs.1 Nr.1.
4. Die weiteren Mitglieder werden vom NLPA auf Vorschlag der Hochschulen, Schulen und anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung bestellt. Sie müssen einen Hochschulabschluss und eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einer Schule, Hochschule oder in einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung nachweisen.
5. Die örtlichen Beauftragten bestimmen, soweit für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten erforderlich, zusätzliche fachkundige Prüfende.
Zu § 3:
Zu § 4:
1. In der Prüfung sind die für ein Studium notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, insbesondere auf Selbständigkeit gegründete Denk- und Urteilsfähigkeit, Verständnis für wissenschaftliches Fragen und die Fähigkeit, Strukturen und Zusammenhänge zu erkennen; Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache wird vorausgesetzt. In der Prüfung soll an die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen des Prüflings angeknüpft werden.
2. Die Themen für die Aufsichtsarbeiten werden durch die örtlichen Beauftragten auf Vorschlag fachkundiger Mitglieder des Prüfungsamtes gestellt.
3. Ist Mathematik oder eine Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) Gegenstand des besonderen Teils der Prüfung, darf dies nicht Gegenstand der Prüfung im allgemeinen Teil sein.
Zu den §§ 5 und 6:
In der Prüfung dürfen nur die vom Prüfungsamt zugelassenen Aufzeichnungen und Hilfsmittel verwendet werden.
Zu § 9:
Wird der Rücktritt von der Prüfung insgesamt oder einer Teilprüfung genehmigt, so entscheidet die oder der örtliche Beauftragte, wann die Prüfung erneut zu beginnen oder fortzusetzen ist. Die Entscheidung über den Rücktrittsantrag ist dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung des Antrags ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Zu § 13:
1. Die Niederschriften enthalten die für die jeweilige Teilprüfung notwendigen Angaben, insbesondere für die mündlichen Prüfungen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Prüfungszeiten, ggf. die Namen der Zuhörenden, und das Ergebnis der Prüfung sowie den wesentlichen Hergang und die Schwerpunkte der Prüfung.
2. Erhebt ein Prüfling Einwendungen gegen eine Bewertung und erscheint ein Bewertungsfehler nicht ausgeschlossen, so werden die betreffenden Prüfenden zur Stellungnahme aufgefordert. Liegt nach Auffassung des Prüfungsamtes ein Bewertungsfehler vor, so werden schriftliche Prüfungsleistungen durch andere Prüfende erneut bewertet oder die mündliche Prüfung wiederholt.
3. Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden dem Prüfling durch den Prüfungsausschuss erläutert. Der Prüfling kann nur sofortige mündliche Ergänzung verlangen.
Zu § 14:
1. Die Zeugnisse werden nach dem Muster der Anlagen 1 und 4 bis 7 , die Bescheide nach oder entsprechend dem Muster der Anlagen 2 und 3 ausgestellt.
2. Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung die Prüfungsakte bei der oder dem örtlichen Beauftragten des Prüfungsamtes einzusehen.
Zu § 15:
Die Wiederholungsprüfung ist bei der oder dem örtlichen Beauftragen abzulegen, bei der oder dem der erste Prüfungsversuch stattgefunden hat; sie findet nach den Bestimmungen für den ersten Prüfungsversuch statt. Themen und Aufgabenstellungen sollen sich von denen des ersten Prüfungsversuchs unterscheiden.
Zu § 16:
1. Abweichend von der Bestimmung zu §2 Nr.3 Satz 1 werden die weiteren Mitglieder vom NLPA auf Vorschlag der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, der zur Fachhochschulreife führenden Schulen und der für den Aufstieg zuständigen Fachministerien bestellt. Die Bestimmung zu §2 Nr.3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
2. Dem Antrag auf Zulassung sind zusätzlich zu den in zu §3 Nrn.2.1 und 2.2 genannten folgende Unterlagen beizufügen:
3. Für die Aufsichtsarbeiten können auch mehrere Teilaufgaben zur Bearbeitung gestellt werden.
4. Das Zeugnis nach §14 wird nach dem Muster der Anlage 8 ausgestellt. Die Bescheide nach den §§14 und 15 werden entsprechend dem Muster der Anlagen 3 und 9 ausgestellt.
II.
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben, soweit er nicht infolge der Übergangsvorschriften in §17 Abs.3 der Verordnung anzuwenden ist.
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