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Verordnung
über wissenschaftliches Personal an der Norddeutschen Fachhochschule
für Rechtspflege (PersVO-FHR)
Vom 4. August 2008 (Nds.GVBl.
Nr.17/2008 S.268) - VORIS 22210 -
Aufgrund des § 53 Abs. 8 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26.Februar 2007 (Nds.GVBl. S.69), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.September 2007 (Nds.GVBl. S.444), wird verordnet:
§ 1
Fachhochschuldozentinnen und
Fachhochschuldozenten
(1) 1An der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege (im Folgenden: Fachhochschule) können Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten hauptberuflich beschäftigt werden. 2Sie gehören neben den in § 21 Abs. 1 Satz 1 NHG genannten Personen zum hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal.
(2) 1Die Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten vermitteln den Studierenden Fachwissen und unterweisen sie in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage der Kenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis. 2Sie nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. 3Sie können praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben selbständig wahrnehmen.
(3) 1Die Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten werden von der Rektorin oder dem Rektor auf Vorschlag des Senats und nach Zustimmung des Fachministeriums bestellt. 2Voraussetzungen für eine Bestellung sind
(4) Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten werden im Beamten-, Richter- oder Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.
§ 2
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Lehrkräfte für besondere Aufgaben müssen die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes besitzen sowie über eine mindestens dreijährige berufliche Praxis und pädagogische Eignung verfügen.
§ 3
Gruppenbildung
Die Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten gehören neben den in § 16 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 NHG genannten Personen zur Hochschullehrergruppe.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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