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Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26.Februar 2007 (Nds.GVBl. S.69), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.September 2007 (Nds.GVBl. 444), wird verordnet:
§ 1
Lehrverpflichtung
Für die Lehrverpflichtung der Professorinnen, Professoren, Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten im Beamtenverhältnis an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege gelten die Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung über die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen entsprechend, soweit nicht in § 2 Sonderregelungen getroffen werden.
§ 2
Sonderregelungen
1Die Lehrverpflichtung wird ermäßigt für
2Treffen zwei Ermäßigungen nach Satz 1 zusammen, so kommt nur die höhere zur Anwendung.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.Mai 2008 in Kraft.
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