![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
![]() |
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals an Hochschulen
(Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
Vom 13. April 2012 (Nds.GVBl. Nr.6/2012 S.76) -
VORIS 22210 -
Aufgrund des § 23 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds.GVBl. S.69), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.GVBl. S.422), wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das beamtete wissenschaftliche oder künstlerische Personal nach § 21 Abs. 1 NHG sowie die wissenschaftlich oder künstlerisch tätigen Beamtinnen und Beamten, die in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verblieben sind und nicht nach § 148 NHG in der bis zum 30. April 1989 geltenden Fassung in ein anderes Amt übernommen wurden.
(2) Für entpflichtete Professorinnen und Professoren gelten die §§ 11 bis 15 entsprechend.
§ 2
Abgrenzung von Hauptamt und
Nebentätigkeit
(1) Das Hauptamt des zur selbständigen Forschung berechtigten Personals im Sinne von § 1 Abs. 1 umfasst im Rahmen ihres jeweiligen Fachs die Erstellung von Gutachten einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen
(2) Die Veröffentlichung eigener Forschungsergebnisse gehört für Bedienstete nach Absatz 1 bis zur Fertigstellung des Manuskripts zum Hauptamt, danach zur Nebentätigkeit.
(3) 1Ist bei der Erteilung eines Auftrages zur Übernahme einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit oder eines Befundberichts nicht eindeutig zu erkennen, ob der Auftrag der Hochschule erteilt und damit dem Hauptamt der Bediensteten oder des Bediensteten zuzuordnen ist oder ob er eine Nebentätigkeit betrifft, so gilt im Zweifel der Auftrag als an die Hochschule gerichtet. 2§ 4 der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) gilt entsprechend.
§ 3
Anzeige von Nebentätigkeiten
1Nebentätigkeiten sind der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Fakultät im Voraus anzuzeigen, soweit die Anzeigepflicht nicht nach § 72 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) oder § 23 Abs. 2 NHG entfällt. 2Das Verfahren für anzeigepflichtige Nebentätigkeiten richtet sich nach § 75 NBG.
§ 4
Verbot von Nebentätigkeiten
(1) Eine Nebentätigkeit ist unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBG ganz oder teilweise zu untersagen.
(2) Die Nebentätigkeit kann gemäß § 73 Abs. 2 NBG untersagt werden, wenn Personal nach § 1 Abs. 1 die ihm im Zusammenhang mit ihrer Übernahme oder Ausübung obliegenden Anzeige-, Nachweis-, Auskunfts- oder sonstigen Mitwirkungspflichten nach § 3 verletzt hat.
§ 5
Vergütung von
Nebentätigkeiten
1Für die Ausübung einer nebenamtlichen oder -beruflichen richterlichen Tätigkeit darf eine Vergütung im Sinne von § 7 NNVO gewährt werden. 2Die Zulässigkeit der Vergütung von Nebentätigkeiten richtet sich im Übrigen nach § 8 NNVO.
§ 6
Zeitliche Bemessung der
Nebentätigkeit
(1) Für die Bemessung des Höchstumfangs von Nebentätigkeiten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBG sind bei einer Lehrtätigkeit für eine Lehrveranstaltungsstunde in der Regel zwei Zeitstunden anzusetzen.
(2) Eine Tätigkeit nach § 31 Abs. 4 NHG wird bei der Bemessung des Höchstumfangs nicht berücksichtigt.
§ 7
Ärztliche,
zahnärztliche und psychologische Nebentätigkeiten in der
Krankenversorgung
(1) 1Bei Nebentätigkeiten von Leiterinnen und Leitern klinischer und nichtklinischer Abteilungen werden dienstliche Interessen in der Regel nicht beeinträchtigt, wenn diese außerhalb der Dienstaufgaben
und dafür ein besonderes Honorar fordern. 2Vertritt eine Professorin oder ein Professor innerhalb einer Abteilung ein spezielles Fach selbständig, so gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Aus dem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 muss der Wunsch der Patientinnen und Patienten nach privater persönlicher Behandlung ausdrücklich hervorgehen. 2Der Vertrag bedarf der Schriftform.
(3) 1Die Zahl der Krankenbetten für die private Behandlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Betten für die stationäre Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patientinnen und Patienten stehen. 2Dafür hat die Leitung der Hochschule die Aufnahme von Patientinnen und Patienten zur stationären privaten Versorgung zu begrenzen.
(4) 1Bei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern, die aufgrund einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss im Verfahren nach § 116 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs Personen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ambulant versorgen und Materialuntersuchungen für diese durchführen, werden dienstliche Interessen in der Regel nicht beeinträchtigt. 2Satz 1 gilt nur ausnahmsweise für nachgeordnete Ärztinnen und Ärzte. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist anzunehmen, solange eine Beurlaubung unter Fortzahlung der Bezüge oder eine Freistellung nach § 24 Abs. 3 NHG von allen anderen Aufgaben einschließlich der Krankenversorgung zugunsten von Forschungsaufgaben besteht.
(6) 1Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 und Absatz 4 dürfen grundsätzlich nur innerhalb der Hochschule ausgeübt werden. 2Die Niederlassung oder die Mitwirkung in einer Praxis außerhalb der Hochschule ist zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(7) 1Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 dürfen nur ausgeübt werden, soweit die Bediensteten die Diagnose und Behandlung in wesentlichen Teilen persönlich erbringen, die Auswirkungen beobachten und die persönliche Verantwortung tragen. 2Eine Vertretung bei der Patientenbehandlung in Nebentätigkeit darf nur erfolgen, wenn
3Im Fall der Vertretung dürfen nur Vertretene ein Honorar erhalten; die Vertretung ist als Nebentätigkeit anzuzeigen. 4Die Mitwirkung nachgeordneter Ärztinnen und Ärzte oder Psychologinnen und Psychologen im Rahmen einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Absatz 4 ist grundsätzlich Dienstaufgabe; als Nebentätigkeit wird ein Recht zur selbständigen Honorarforderung nicht begründet und die Annahme einer Vergütung von der oder dem Liquidationsberechtigten ist nur zulässig für Mitwirkungen im Rahmen der Nebentätigkeit.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für kommissarisch bestellte Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter entsprechend.
§ 8
Tierärztliche
Nebentätigkeit
1Bei Leiterinnen und Leitern veterinärmedizinischer Kliniken und klinischer Abteilungen, die im Rahmen einer Nebentätigkeit innerhalb einer Klinik oder klinischen Abteilung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages stationär oder ambulant behandeln, werden dienstliche Interessen in der Regel nicht beeinträchtigt. 2§ 7 Abs. 1, 2 und 5 bis 8 gilt entsprechend.
§ 9
Freiberufliche oder gewerbliche
Nebentätigkeit
1Eine freiberufliche oder gewerbliche Nebentätigkeit beeinträchtigt die dienstlichen Interessen in der Regel dann nicht, wenn
2Bedienstete, die nicht den Vorschriften über die Arbeitszeit unterliegen, sollen, insbesondere wenn die Nebentätigkeit außerhalb des Dienstortes ausgeübt wird, eine bestimmte Zahl von Tagen für Dienstaufgaben zur Verfügung stehen.
§ 10
Ablieferungspflicht
(1) Die Ablieferungspflicht nach § 9 NNVO entfällt für Hochschulpersonal nach § 21 Abs. 1 NHG für Vergütungen aus folgenden Nebentätigkeiten:
(2) 1Bei Architekten- und Ingenieurleistungen sind 3 vom Hundert der erhaltenen Nebentätigkeitsvergütung im Sinne des § 7 NNVO abzuliefern, jedoch nicht mehr als
2Sind die Tätigkeiten im Rahmen oder von einer Gesellschaft erbracht worden, an der die Beamtin oder der Beamte beteiligt ist, so gilt ein Anteil der Vergütung, der ihrem oder seinem Gesellschaftsanteil entspricht, als Nebentätigkeitsvergütung.
(3) Entpflichtete Professorinnen und Professoren sind bezüglich der Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen den Ruhestandsprofessorinnen und Ruhestandsprofessoren gleichgestellt.
§ 11
Inanspruchnahme von Personal,
Einrichtungen und Material des Dienstherrn
(1) 1Im Rahmen jeder Nebentätigkeit bedarf die Inanspruchnahme
des Dienstherrn einer vorherigen Erlaubnis. 2Der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme ist bei der Antragstellung anzugeben.
(2) 1Die Inanspruchnahme darf nur erlaubt werden, wenn
2Bei ärztlicher, psychologischer und tierärztlicher Nebentätigkeit ist grundsätzlich von einem öffentlichen Interesse auszugehen.
(3) 1Personal darf nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben und innerhalb seiner Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. 2Die Mitwirkung darf nicht dazu führen, dass
3Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit im Rahmen der Nebentätigkeit bleiben zulässig.
(4) 1Im Fall der Vertretung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 gilt die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material als Inanspruchnahme durch die Vertretenen. 2Entsprechendes gilt bei der Mitwirkung nach § 7 Abs. 7 Satz 4.
§ 12
Höhe des Nutzungsentgelts
(1) Das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material richtet sich nach den nachfolgenden Vorschriften, sofern nicht die Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin anzuwenden ist.
(2) 1Das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nach § 74 Abs. 2 NBG wird pauschaliert in einem Vomhundertsatz der Bruttovergütung im Sinne des § 13 Abs. 1 NNVO aus der Nebentätigkeit festgelegt. 2Es beträgt, außer im Fall des § 13, für die Inanspruchnahme von Personal 15 vom Hundert und für die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Material je 7,5 vom Hundert.
(3) 1Steht das nach Vomhundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zu den Kosten der Inanspruchnahme, so ist es einschließlich des Vorteilsausgleichs von Amts wegen oder auf Antrag entsprechend dem Nutzungswert höher oder niedriger zu bemessen. 2Die Kosten der Inanspruchnahme sind zu schätzen, soweit eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. 3Eine von Absatz 2 Satz 2 abweichende Bemessung des Nutzungsentgelts ist für einzelne oder mehrere Pauschalansätze möglich.
(4) Abweichend von Absatz 1 können für bestimmte Arten von Nebentätigkeiten andere Pauschalen festgelegt werden, wenn die Höhe der dem Dienstherrn entstehenden Kosten hinreichend bekannt ist.
(5) 1Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt oder eine Vergütungsforderung nicht beglichen, so ist ein Nutzungsentgelt in Höhe der Kosten zu entrichten, die dem Land durch die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material im Rahmen der Nebentätigkeit entstanden sind. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Bedienstete hat jede oder jeder ein Nutzungsentgelt nach den Absätzen 1 bis 5 zu zahlen.
§ 13
Nutzungsentgelt bei
ärztlichen Nebentätigkeiten außerhalb der Krankenversorgung und
bei tierärztlicher Nebentätigkeit
(1) 1Bei ärztlichen Nebentätigkeiten außerhalb der Krankenversorgung sind dem Land als Nutzungsentgelt
2Soweit das Fachministerium für ärztliche Nebentätigkeiten außerhalb der Krankenversorgung keine Tarife erlassen oder für anwendbar erklärt hat, beträgt das Nutzungsentgelt 40 vom Hundert der aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttovergütung, die nach Abzug der Kosten für Sachleistungen verbleibt. 3§ 12 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Bei tierärztlichen Nebentätigkeiten zur ambulanten oder stationären Behandlung sowie bei Materialuntersuchungen sind als Nutzungsentgelt
(3) Ärztliche oder tierärztliche Nebentätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 ist jede Nebentätigkeit in der Krankenversorgung, der theoretischen Medizin oder der tiermedizinischen Versorgung, die aufgrund ärztlicher, tierärztlicher oder anderer naturwissenschaftlicher Hochschulausbildung ausgeübt wird.
§ 14
Abschlagszahlungen
(1) Die Vergütung für die Nebentätigkeit ist dem Auftraggeber spätestens einen Monat nach Erledigung des Auftrages in Rechnung zu stellen.
(2) 1Auf das Nutzungsentgelt sind für das laufende Kalenderjahr jeweils zum 15. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats Abschläge zu zahlen, die sich nach dem zuletzt festgesetzten Nutzungsentgelt bemessen. 2Umstände, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der Höhe des Nutzungsentgelts ergibt, sind auf Antrag zu berücksichtigen. 3Auf Antrag kann die Hochschule auf Abschläge verzichten, wenn das Nutzungsentgelt voraussichtlich 5 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen wird.
(3) Sachkosten sind auf Verlangen der Hochschule laufend abzurechnen.
(4) 1Wer Nutzungsentgelt zu entrichten hat, hat bis zum letzten Tag des Monats Februar eines jeden Jahres eine Erklärung für das vorangegangene Jahr abzugeben über
2Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung sind schriftlich zu versichern.
(5) Soweit Liquidationsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nachkommen, ist das Nutzungsentgelt vorläufig aufgrund einer Schätzung der Hochschule zu berechnen.
§ 15
Fälligkeit, Festsetzung
(1) Die Hochschule setzt die Abschläge und das Nutzungsentgelt durch Bescheid fest.
(2) 1Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, solange die für die Festsetzung maßgeblichen Grundlagen nicht abschließend geprüft sind. 2Der Vorbehalt entfällt spätestens vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung vorgenommen worden ist.
(3) 1Fällige Beträge sind mit einem Zinssatz von 5 vom Hundert über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach § 14 Abs. 4 abzugebende Erklärung vollständig oder teilweise erst nach der genannten Frist eingeht oder wenn sich aufgrund von Prüfungen die Unvollständigkeit einer oder mehrerer Erklärungen ergibt.
§ 16
Inkrafttreten,
Übergangsregelung
(1) 1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 23. Februar 1997 (Nds.GVBl. S.55), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds.GVBl. S.286), außer Kraft.
(2) Ist eine als Nebentätigkeit abzurechnende Leistung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht, so ist das Nutzungsentgelt nach den bisherigen Vorschriften festzusetzen.
___________
Hannover, den 13. April 2012
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |