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Aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVB1. S. 69) wird verordnet:
§ 1
Kriterien für die
Gleichwertigkeitsfeststellung
(1) Eine abgeschlossene Vorbildung wird nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG als gleichwertig festgestellt, wenn
a) | auf der Ausbildung aufbaut, |
b) | auf bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften beruht, |
c) | sich nicht nur auf einzelne Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht und |
d) | mindestens 720 Stunden umfasst. |
(2) Eine im Ausland erworbene Vorbildung wird abweichend von Absatz 1 nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG als gleichwertig festgestellt, wenn sie zu einem Bildungsstand geführt hat, der dem Bildungsstand einer abgeschlossenen Vorbildung nach Absatz 1 gleichwertig ist.
§ 2
Gleichwertigkeit bestimmter
Vorbildungen
Die in der Anlage aufgeführten beruflichen Weiterbildungen sind gleichwertige Vorbildungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Berufliche Weiterbildungen als gleichwertige Vorbildungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG
a) | als staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher, |
b) | als staatlich anerkannte Haus- und Familienpflegerin oder staatlich anerkannter Haus- und Familienpfleger, |
c) | als staatlich anerkannte Familienpflegerin oder staatlich anerkannter Familienpfleger, |
d) | als staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin oder staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter, |
e) | als staatlich geprüfte Gestalterin oder staatlich geprüfter Gestalter, |
a) | eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde oder |
b) | eine mindestens einjährige einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen und eine mindestens einjährige pflegerische Tätigkeit ausgeübt wurde. |
a) | zur Fachkauffrau oder zum Fachkaufmann, |
b) | zur Fachwirtin oder zum Fachwirt, |
c) | zur Betriebswirtin oder zum Betriebswirt, |
d) | zur Technischen Betriebswirtin oder zum Technischen Betriebswirt, |
e) | zur Geprüften Wirtschaftsinformatikerin oder zum Geprüften Wirtschaftsinformatiker, |
f) | zur Geprüften Handelsassistentin-Einzelhandel oder zum Geprüften Handelsassistenten-Einzelhandel, |
a) | als Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA) oder Verwaltungs-Betriebswirt (VWA), |
b) | als Verwaltungs-Diplom-Inhaberin (VWA) oder Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA), |
c) | als Betriebswirtin (VWA) oder Betriebswirt (VWA), |
d) | als Betriebswirtin in einem Schwerpunktfach (VWA) oder Betriebswirt in einem Schwerpunktfach (VWA), |
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