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Aufgrund des § 3 Abs. 8 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26.Februar 2007 (Nds.GVBl. S.69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.Juni 2011 (Nds.GVBl. S.202), wird verordnet:
§ 1
(1) 1Die bei der Technischen Universität Braunschweig, der Universität Göttingen, der Universität Hannover, der Universität Oldenburg und der Universität Osnabrück eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestehen fort. 2Sie sind für die an der jeweiligen Hochschule eingeschriebenen Studierenden zuständig. 3Für an anderen Hochschulen und an Berufsakademien eingeschriebene Studierende und für Studierende an der Polizeiakademie Niedersachsen sind sie wie folgt zuständig:
Amt für Ausbildungsförderung bei der | zuständig für Studierende an der | ||||||||||||||||||||||
Technischen Universität Braunschweig: |
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Universität Göttingen: |
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Universität Hannover: |
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Universität Oldenburg: |
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Universität Osnabrück: |
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(2) Die Ämter für Ausbildungsförderung haben die Studentenwerke mit Sitz am selben Ort zur Durchführung der von ihnen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu erfüllenden Aufgaben, ausgenommen die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 BAföG, heranzuziehen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Hochschulbereich vom 12.März 1998 (Nds.GVBl. S.294), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.März 2003 (Nds.GVBl. S.155), außer Kraft.
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Hannover, den 9. August 2011
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