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Richtlinie
über die Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die
Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen
Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung
für Familien mit Mehrlingen (Richtlinie Förderung
Mehrlinge)
Erl. d. MS v. 17.11.2022 - 304-38860 (Nds. MBl. Nr.
49/2022 S. 1693) - VORIS 21147 -
1. Leistungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Die Sozialministerin oder der Sozialminister des Landes Niedersachsen übernimmt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag die Ehrenpatenschaft in Verbindung mit der Gewährung einer Leistung i. S. von § 53 LHO für Familien mit Mehrlingskindern ab Drillingen (im Folgenden: Mehrlinge).
1.2 Familien mit Mehrlingen sind insbesondere in den ersten Lebensjahren der Kinder besonderen Belastungen ausgesetzt, die in der Regel ohne personelle und finanzielle Hilfe nicht bewältigt werden können. Zweck der Förderung ist es daher, diese Familien zu unterstützen und damit die sozialen, gesellschaftlichen und familiären Rahmenbedingungen für diese Familien zu verbessern.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf die Ehrenpatenschaft und auf die Gewährung der Leistung nach § 53 LHO besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Weiterreichende Verpflichtungen aus der Ehrenpatenschaft bestehen nicht.
2. Gegenstand der Leistung
Eine Leistung wird gewährt aus Anlass der Geburt und aus Anlass der Einschulung von Mehrlingen.
3. Leistungsempfängerinnen, Leistungsempfänger
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind die leiblichen Eltern oder alleinerziehende leibliche Elternteile von Mehrlingen sowie andere Personen, denen das Personensorgerecht für die Mehrlinge übertragen worden ist, z. B. Adoptiveltern.
4. Leistungsvoraussetzungen
4.1 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger müssen zum Zeitpunkt der Geburt der Mehrlinge bzw. zum Zeitpunkt der Einschulung ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben und mit den Mehrlingen in einem Haushalt leben.
4.2 Die Leistung ist einkommensunabhängig.
5. Art, Umfang, Höhe der Leistung, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
5.1 Die aufgrund der Ehrenpatenschaft zu gewährende Leistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Der Zuschuss wird in zwei Teilbeträgen zu je 250 EUR pro Mehrling gewährt. Der erste Teilbetrag wird aus Anlass der Geburt der Mehrlinge, der zweite aus Anlass der Einschulung gewährt.
5.3 Der Zuschuss wird nur an ein Elternteil bzw. eine Sorgeberechtigte oder einen Sorgeberechtigten gewährt.
5.4 Der Zuschuss ist eine zweckgebundene Leistung i. S. der Nummer 1.2 und dient insoweit nicht dem gleichen Zweck, wie die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.2 Die Leistung wird auf schriftlichen Antrag (Anlage) gewährt. Der Antrag ist innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt bzw. nach der Einschulung oder nach Erhalt der Schulbescheinigung (frühestens jedoch drei Monate vor der Einschulung) zu stellen. Der Antrag ist an die Bewilligungsbehörde zu richten.
6.3 Die Auszahlung der Leistung erfolgt jeweils als Einmalbetrag zur Geburt bzw. zur Einschulung der Mehrlinge.
6.4 Das LS übersendet eine Kopie des Leistungsbescheides sowie die für die Veranlassung der Ehrenpatenschaft erforderlichen Daten an das MS.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
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An das
Niedersächsische
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich:
An
die
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
die
Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen
die
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens
die
Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
das Katholische
Büro Niedersachsen
die Region Hannover, Landkreise und Gemeinden
Niedersächsisches Landesamt
für Soziales, Jugend und Familie - 3SL2 - Domhof 1 31134 Hildesheim Antrag auf Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (jeweils ab Drillingen)
Vorzulegende Bescheinigungen
Die Leistung wird beantragt aus Anlass
Hinweis:
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehend gemachten Angaben wird hiermit versichert:
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