![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
![]() |
Niedersächsisches
Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
Vom 9. Dezember 2005 (Nds.GVBl. Nr.28/2005 S.401), geändert
durch Art. 2 § 8 des Gesetzes v. 12.11.2015 (Nds. GVBl. Nr.19/2015 S. 307)
-21141 -
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Regelungszweck
Durch dieses Gesetz wird in Ausführung des § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) das Nähere über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach § 3 SchKG und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (§ 8 SchKG) durch das Land geregelt.
§ 2
Grundsätze der
Förderung
(1) Durch die Förderung soll im Sinne der §§ 3 und 8 SchKG ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sichergestellt werden, bei dem die Ratsuchenden zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.
(2) Für ein ausreichendes Beratungsangebot müssen je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner eine vollzeitbeschäftigte Beratungskraft oder in entsprechendem Umfang Teilzeitbeschäftigte zur Verfügung stehen (Versorgungsschlüssel).
(3) 1Die Möglichkeit der Ratsuchenden, zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auszuwählen (Absatz 1), ist sichergestellt, wenn mindestens zwei Beratungsstellen vorhanden sind, deren Träger insoweit ein unterschiedliches Selbstverständnis haben. 2Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft sowie Ärztinnen und Ärzte werden insoweit nicht berücksichtigt.
(4) 1Ob das Beratungsangebot den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 entspricht, ist jeweils für die in der Anlage aufgeführten Versorgungsbereiche zu beurteilen. 2Das Beratungsangebot eines Versorgungsbereiches gilt als wohnortnah.
(5) Gefördert werden nach Maßgabe dieses Gesetzes die Personal- und Sachkosten, die zur Sicherstellung eines Beratungsangebots nach den Absätzen 1 bis 4 in Niedersachsen erforderlich sind.
§ 3
Förderungsberechtigte
(1) Förderung können erhalten:
(2) Beratungsstellen nach § 3 SchKG werden nur gefördert, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Beratung bieten und zu deren Durchführung in der Lage sind.
§ 4
Anknüpfung an die bisherige
Förderung
1Beratungsstellen, die im Jahr 2004 als staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen vom Land gefördert wurden und sowohl als Beratungsstelle nach § 3 SchKG als auch als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach § 8 SchKG weiterhin rechtmäßig tätig sind, werden nach näherer Maßgabe der §§ 6 und 7 weiter gefördert. 2Bei Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft werden für die Förderung nach Satz 1 Beratungskräfte in dem Umfang berücksichtigt, der der Förderung für das Jahr 2004 zugrunde lag, soweit sich aus den §§ 5 bis 7 nichts anderes ergibt.
§ 5
Ausweitung der Förderung
wegen eines Angebotsdefizits
(1) 1Stellt das Land fest, dass ein Beratungsangebot nach den Anforderungen des § 2 Abs. 1 bis 4 nicht sichergestellt ist, so ist die Förderung nach Maßgabe des Absatzes 2 auszuweiten. 2Für die Beurteilung nach Satz 1 werden auf den Versorgungsschlüssel angerechnet
(2) 1Entspricht das Beratungsangebot nicht den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 oder 3, so fordert das Land mögliche Empfänger einer Förderung auf, sich um diese Förderung zu bewerben. 2Vorrang haben die Bewerbungen mit einem Angebot sowohl von Beratung nach § 2 SchKG als auch von Schwangerschaftskonfliktberatung. 3Unter mehreren gleichrangigen Bewerbungen wird nach Ermessen ausgewählt; dabei soll auch ein ausgewogenes Verhältnis von Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft, Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft sowie Ärztinnen und Ärzten angestrebt werden.
(3) Mögliche Empfänger einer Förderung nach Absatz 2 Satz 1 können auch solche sein, die bereits nach diesem Gesetz gefördert werden.
§ 6
Überprüfung und
Anpassung der Förderung
(1) 1Das Land stellt für Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft für das Jahr 2006 (Bezugsjahr) und danach für jedes fünfte Jahr (Überprüfungsjahr) die Gesamtzahl der Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz nach Maßgabe des Absatzes 2 fest. 2Hat sich die Gesamtzahl der Beratungen einer Beratungsstelle in einem Überprüfungsjahr um mehr als 50 vom Hundert gegenüber der Gesamtzahl des Bezugsjahres verändert, so kann das Land der Förderung bei dieser Beratungsstelle eine entsprechend angepasste Zahl an Beratungskräften zugrunde legen. 3Ist nach Satz 2 eine Anpassung vorgenommen worden, so gilt das Jahr der Anpassung als neues Bezugsjahr.
(2) 1Die mehrmalige Beratung einer Person in derselben Sache zählt als eine Beratung. 2Die Beratung einer Gruppe zählt als drei Beratungen. 3Ist eine Beratungsstelle nur als Beratungsstelle nach § 3 SchKG oder nur als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach § 8 SchKG in die Förderung einbezogen, so werden nur die in dieser Funktion durchgeführten Beratungen berücksichtigt.
§ 7
Höhe der Förderung und
Verfahren
(1) 1Die in die Förderung einbezogenen Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft erhalten für jede nach den §§ 4 bis 6 zu berücksichtigende vollzeitbeschäftigte Beratungskraft, die mit ihrer Arbeitszeit vollständig für die Beratung nach diesem Gesetz zur Verfügung steht, eine Förderung in Höhe von 80 vom Hundert des Personalkostenbetrags für Angestellte der Vergütungsgruppe IV b im öffentlichen Dienst einschließlich der Sachkostenpauschale. 2Der Personalkostenbetrag richtet sich nach den am 1.Januar des Förderjahres gültigen Tabellen der standardisierten Personalkostensätze, die das für Finanzen zuständige Ministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen bekannt macht. 3Beratungskräfte, die mit einem Teil der regelmäßigen Arbeitszeit für die Beratung nach diesem Gesetz zur Verfügung stehen, werden anteilig berücksichtigt. 4Die Förderung wird für ein Kalenderjahr auf Antrag gewährt. 5Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen.
(2) 1Die in die Förderung einbezogenen Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft und Ärztinnen und Arzte erhalten auf Antrag eine jährliche Beratungspauschale. 2Die Höhe der Pauschale ergibt sich
mit 46 Euro. 3§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Die Höhe des Betrages je Beratung verändert sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; er wird bis 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet. 5Stichtag für Veränderungen nach Satz 4 ist jeweils der 1.Januar des Förderjahres. 6Veränderungen nach Satz 4 werden im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. 7Wird die Beratungsstelle neu in die Förderung einbezogen, so wird im ersten Förderjahr die durchschnittliche Anzahl an Beratungen vergleichbarer Beratungsstellen zugrunde gelegt.
(3) 1Stellt im Laufe des Förderjahres eine Beratungsstelle die Beratung ein, so werden für den darüber hinausgehenden Zeitraum die Bewilligung zurückgenommen und der Förderungsbetrag zurückgefordert. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Beratungsstelle nach Absatz 1 Satz 1 im Laufe des Förderjahres den personellen Umfang ihres Beratungsangebots verringert.
§ 8
Mitteilungspflichten
Wer nach diesem Gesetz Förderung erhält, hat der zuständigen Behörde
a) | jährlich die Anzahl und durchschnittliche Dauer der Beratungen, |
b) | jährlich den Umfang, in dem Beratungskräfte im Förderjahr für Beratungen nach diesem Gesetz zur Verfügung gestanden haben, und |
c) | sonstige für die Förderung und die Sicherstellung des Beratungsangebots wesentliche Angaben sowie |
mitzuteilen.
§ 9
Beratungsstellen in katholischer
Trägerschaft
1Die Bistümer Hildesheim und Osnabrück sowie der niedersächsische Teil des Bistums Münster erhalten für Beratungsstellen in katholischer Trägerschaft, die in Niedersachsen ausschließlich Beratung nach § 2 SchKG anbieten, nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 auf Antrag eine gesonderte Förderung der Personal- und Sachkosten. 2Für die Förderung nach Satz 1 werden Personalkostenbeträge für insgesamt 13,5 vollzeitbeschäftigte Beratungskräfte berücksichtigt. 3§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend. 4§ 5 Abs. 3 und § 8 bleiben unberührt.
§ 10
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2005 in Kraft.
Anlage
(zu
§ 2 Abs. 4 Satz 1)
Versorgungsbereiche
Die Versorgungsbereiche umfassen die Gebiete der jeweils genannten Körperschaften.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |