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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der
Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
Erl. d. MS v. 9.3.2016 -
101.21-43 137/019.1 (Nds. MBl. Nr. 9/2016 S. 284) - VORIS 21141 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Selbsthilfekräfte der in sozialen Brennpunkten lebenden Personen und ihrer Selbstorganisation mit dem Ziel der positiven sozialen Entwicklung dieser Wohngebiete. Soziale Brennpunkte sind Wohngebiete, in denen Faktoren, die die Lebensbedingungen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner und insbesondere die Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen negativ bestimmen, gehäuft auftreten.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden im Schwerpunkt Maßnahmen der Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit, die den in sozialen Brennpunkten gehäuft auftretenden sozialen Schwierigkeiten entgegenwirken, insbesondere wenn diese Maßnahmen unter Stärkung der Selbsthilfekräfte der dort wohnenden Personen und ihrer Selbstorganisationen dazu beitragen,
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger)
Erstempfänger ist die Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Brennpunkte Niedersachsen e. V. (im Folgenden: LAG SB) als die zur Abwicklung dieses Programms zuständige Koordinierungsstelle. Der LAG SB obliegt die Förderung der Selbsthilfe entsprechend dem nach Nummer 1 benannten Zuwendungszweck aus Landesmitteln sowie dessen praktische Umsetzung in Kooperation mit den Maßnahmenträgern der in Nummer 3.2 benannten Personenkreise und Institutionen. Als Erstempfänger hat sie die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an den jeweiligen Letztempfänger per Vertrag weiterzuleiten.
3.2 Letztempfänger
Letztempfänger (im Folgenden: Maßnahmeträger) sind
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die geförderten Maßnahmen sollen vorwiegend folgenden Bewohnerinnen und Bewohnern sozialer Brennpunkte zugutekommen:
4.2 Der Maßnahmeträger ist gehalten, die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern und dieses im Antrag darzulegen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Es können entweder Sach- oder Personalausgaben gefördert werden.
5.2 Für einmalige Sachausgaben werden bis zu 10 000 EUR pro Maßnahme gewährt. Im Rahmen der Sachausgaben können auch Honorarkosten berücksichtigt werden.
Im besonders begründeten Einzelfall können neben den einmaligen Sachausgaben auch Mieten einschließlich Nebenkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.
5.3 Das Land fördert die Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) von bis zu einer Stelle in einem sozialen Brennpunkt. Die Förderung ist abhängig von einer angemessenen Eigenbeteiligung des Maßnahmenträgers. Die Zuwendung darf bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts 50 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht übersteigen. Bei Verbänden, Vereinen, Selbsthilfegruppen und ähnlichen Vereinigungen (i. S. der Nummer 3) darf die Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht übersteigen.
Im Fall einer Folgebeantragung von Personalkosten ist die Landesförderung degressiv zu gestalten.
5.4 Die Höhe der Zuwendung kann in einzelnen Fällen geringer als 2 500 EUR sein.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Maßnahmeträger wird durch die LAG SB beraten und bei der Umsetzung seines jeweiligen Projekts begleitet. Die LAG SB als Koordinierungsstelle organisiert den landesweiten Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den nach dieser Richtlinie geförderten Projekten. Jeder Maßnahmeträger verpflichtet sich,
7. Anweisung zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
7.3 Die Anträge der Maßnahmeträger sind unter Berücksichtigung der auf der Homepage der LAG SB (www.lag-nds.de) hinterlegten Verfahrenshinweise fristgerecht der LAG SB vorzulegen. Die LAG SB koordiniert und bündelt diese und stellt entsprechend dem mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Verfahren als Erstempfänger den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung.
7.4 Folgeanträge für bereits laufende Zuwendungen sind von der LAG SB bis zum 30. November des laufenden Jahres - vor Beginn des Bewilligungszeitraumes - der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder ab Genehmigung der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns.
7.5 Maßnahmeträger sollen in der Regel Empfänger mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. Andernfalls ist eindeutig festzulegen, welche Personen dem Zuwendungsgeber für die zweckgerechte Verwendung der Mittel haften.
7.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.12.2015 in Kraft und mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft.
________
An das
Niedersächsische
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |