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Hilfen
nach den §§ 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII;
Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld)
RdErl. d. MS v. 24. 8. 2018 - 305.13-51436 (Nds.
MBl.Nr. 30/2018 S. 800), geändert durch RdErl. v. 20.11.2018 (Nds. MBl.
Nr. 41/2018 S. 1366), 29.10.2019 (Nds. MBl. Nr. 46 S. 16.25), 15.12.2020 (Nds.
MBl. Nr. 2/2021 S. 98), 27.10.2021 (Nds. MBl. Nr. 47/2021 S. 1732), und vom
1.12.2022 (Nds. MBl. Nr. 50/2022 S. 1719) - VORIS 21133 -
1. Anlass
Nach § 39 Abs. 2 SGB VIII umfassen Leistungen zum notwendigen Unterhalt bei Hilfen nach den §§ 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes, der oder des Jugendlichen oder jungen Volljährigen (Taschengeld).
2. Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich
Die in der Anlage abgedruckten monatlichen Barbeträge für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstigen betreuten Wohnformen sowie bei intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung werden gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII verbindlich festgesetzt. Die Festsetzung für junge Volljährige berücksichtigt, dass auch diesen gemäß § 41 i. V. m. den §§ 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII im Einzelfall noch Jugendhilfeleistungen gewährt werden können.
3. Barbeträge nach Altersstufen
Die monatlichen Barbeträge für Kinder und Jugendliche sind nach Altersstufen gestaffelt. Berechnungsgrundlage für die Höhe und die Staffelung der monatlichen Barbeträge für Kinder und Jugendliche ist der Barbetrag für junge Volljährige (siehe Nummer 4), von dem die aus der Anlage ersichtlichen prozentualen Anteile für die Altersstufenstaffelung festgesetzt sind. Die mithilfe der festgesetzten prozentualen Anteile berechneten monatlichen Barbeträge sind auf volle 0,10 EUR auf- oder abgerundet.
4. Barbetrag für junge Volljährige
Berechnungsgrundlage für die Höhe des monatlichen Barbetrages für junge Volljährige ist die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII, von der - wie aus der Anlage ersichtlich - der auf volle EUR auf- oder abgerundete prozentuale Anteil von 27 % festgesetzt ist.
5. Anpassung der Barbeträge
Eine Anpassung der Barbeträge erfolgt bei einer Änderung der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.
6. Erhöhung der Barbeträge
6.1 Minderjährige, die den neunten Schuljahrgang durchlaufen haben oder das Berufsvorbereitungsjahr mit zusätzlichem handlungsorientierten Förderkonzept zum Erwerb des Hauptschulabschlusses durchlaufen haben und
erhalten einen Barbetrag in Höhe des 1,5fachen des für die jeweilige Altersstufe geltenden Barbetrages.
6.2 Junge Volljährige, die eine der in Nummer 6.1 genannten Maßnahmen besuchen, erhalten eine monatliche Zulage von 10,- EUR.
7. Auszahlungsverfahren
7.1 Der Barbetrag soll den jungen Menschen am Monatsanfang ausgezahlt werden. Aus pädagogischen Gründen können jedoch auch kürzere Auszahlungszeiträume für einzelne Jugendliche festgelegt werden.
Kindern soll in der Regel der Barbetrag in wöchentlichen Abständen ausgezahlt werden.
7.2 Es sollen gewährt werden bei Eintritt
Bei Austritt soll diese Regelung sinngemäß Anwendung finden.
7.3 Bei Beurlaubungen bis zu vier Wochen soll der Barbetrag weiter gewährt werden. Dies gilt auch für Freizeit- und Ferienmaßnahmen.
7.4 Die Auszahlung des Barbetrages ist von der Einrichtung zu dokumentieren.
7.5 Einseitige Kürzungen oder der Entzug des Barbetrages sind nicht zulässig. Der Barbetrag soll nur im Einvernehmen mit dem jungen Menschen für Schadensregulierungen, Geldbußen, Geldstrafen oder sonstige Verpflichtungen verwendet werden. Es soll darauf geachtet werden, dass in diesen Fällen Teilzahlungen erfolgen, damit dem jungen Menschen ein Betrag erhalten bleibt, mit dem er seinen Mindestbedarf decken kann.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.
___________
An
die Region Hannover,
Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden mit
eigenem Jugendamt
das Niedersächsische Landesamt für Soziales,
Jugend und Familie
Berechnungsgrundlage | ||
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII |
502,00 EUR | |
Junge Volljährige (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) |
27% | 136,00 EUR |
Altersstaffelung | ||
Prozentualer Anteil |
Betrag In EUR |
|
3 Jahre | 6 % | 8,20 |
4 Jahre | 6 % | 8,20 |
5 Jahre | 7 % | 9,50 |
6 Jahre | 10 % | 13,60 |
7 Jahre | 11 % | 15,00 |
8 Jahre | 13 % | 17,70 |
9 Jahre | 15 % | 20,40 |
10 Jahre | 18 % | 24,50 |
11 Jahre | 22 % | 29,90 |
12 Jahre | 26 % | 35,40 |
13 Jahre | 31 % | 42,20 |
14 Jahre | 35 % | 47,60 |
15 Jahre | 44 % | 59,80 |
16 Jahre | 52 % | 70,70 |
17 Jahre | 65 % | 88,40 |
Anm. der Redaktion:
Anlage
gültig bis 31.12.2022
Berechnungsgrundlage | ||
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII |
449,00 EUR | |
Junge Volljährige (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) |
27% | 121,00 EUR |
Altersstaffelung | ||
Prozentualer Anteil |
Betrag In EUR |
|
3 Jahre | 6 % | 7,30 |
4 Jahre | 6 % | 7,30 |
5 Jahre | 7 % | 8,50 |
6 Jahre | 10 % | 12,10 |
7 Jahre | 11 % | 13,30 |
8 Jahre | 13 % | 15,70 |
9 Jahre | 15 % | 18,20 |
10 Jahre | 18 % | 21,80 |
11 Jahre | 22 % | 26,60 |
12 Jahre | 26 % | 31,50 |
13 Jahre | 31 % | 37,50 |
14 Jahre | 35 % | 42,40 |
15 Jahre | 44 % | 53,20 |
16 Jahre | 52 % | 62,90 |
17 Jahre | 65 % | 78,70 |
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