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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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Durchführung
des NFrüherkUG
Erl. d. MS v. 4.12.2009 - 302.2-51087/4-1
(Nds.MBl. Nr.1/2010 S.3) - VORIS 21132 -
Zuständige Behörde für die Durchführung des NFrüherkUG ist das LS.
Bei den nach § 2 NFrüherkUG vorgesehenen Untersuchungen handelt es sich um die Früherkennungsuntersuchungen U 5, U 6, U 7, U 7a und U 8.
Dieser Erl. tritt am 4.12.2009 in Kraft.
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An das
Niedersächsische
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich: An die
Region Hannover, Gemeinden und Landkreise
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