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Niedersächsisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
(Nds.NiRSG)
Vom 12.Juli 2007 (Nds.GVBl. Nr.21/2007 S.337),
geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (Nds.GVBl. Nr.25/2008 S.380) und Art.
5 des Gesetzes vom 26.1.2022 (Nds. GVBl. Nr. 3/2022 S. 36) - VORIS 21069 -
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
A r t i k e l 1
Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds.NiRSG)
§ 1
Rauchverbot
(1) 1Das Rauchen ist in
Niedersachsen verboten in vollständig umschlossenen Räumlichkeiten
- von Gebäuden für
Landesbehörden, Gerichte oder sonstige Einrichtungen des Landes sowie von
Gebäuden für die der Aufsicht des Landes unterliegenden
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts,
mit Ausnahme derjenigen Personen oder Stellen, denen außerhalb des
öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
übertragen worden sind, und mit Ausnahme von Räumlichkeiten, die
anderen Zwecken als der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen,
- von Gebäuden für den
Niedersächsischen Landtag, auch soweit diese von den Fraktionen und
Abgeordneten genutzt werden,
- von Krankenhäusern,
einschließlich der Privatkrankenanstalten, sowie von Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buchs des
Sozialgesetzbuchs vom 20.Dezember 1988 (BGBl. I S.2477, 2482), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20.April 2007 (BGBl. I S.554),
- von Heimen und sonstigen Einrichtungen im
Sinne des § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5.November
2001 (BGBl. I S.2970), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung
vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
- von Schulen im Sinne des § 1 Abs. 2
des Niedersächsischen Schulgesetzes,
- von Einrichtungen, die Kinder oder
Jugendliche aufnehmen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Achten Buchs des
Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 14.Dezember 2006, BGBl. I S.3134),
geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19.Februar 2007, BGBl. I
S.122), unabhängig davon, ob die Einrichtungen einer Erlaubnis
bedürfen,
- von Hochschulen und Berufsakademien sowie
von Volkshochschulen und sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen
Erwachsenenbildungsgesetzes,
- von Sporthallen und Hallenbädern
sowie von sonstigen Gebäuden, in denen Sport ausgeübt wird, soweit
die Räumlichkeiten öffentlich zugänglich sind und der
Sportausübung dienen,
- von Einrichtungen, die der Bewahrung,
Vermittlung, Aufführung oder Ausstellung künstlerischer,
unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, soweit die
Räumlichkeiten öffentlich zugänglich sind,
- von Gaststätten einschließlich
der Diskotheken und der im Reisegewerbe während einer Veranstaltung
betriebenen Gaststätten, soweit die Räumlichkeiten für
Gäste zugänglich sind,
- von Verkehrsflughäfen, wenn die Räumlichkeiten für
Reisende zugänglich sind; dies gilt nicht für vollständig
umschlossene Räume, die anderen Zwecken als dem Aufenthalt der
Fluggäste oder deren Abfertigung dienen und
- in Spielhallen im Sinne des § 1 Abs. 4 des
Niedersächsischen Spielhallengesetzes.
2Bei öffentlichen Schulen im
Sinne des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes und bei
Einrichtungen der Kinder- oder Jugendhilfe im Sinne des Satzes 1 Nr. 6 ist das
Rauchen auch auf den zur Einrichtung gehörenden Hof- und Freiflächen
verboten.
(2) 1Das Rauchverbot nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 10 gilt nicht, wenn im Gaststättenbetrieb nur
- Getränke und zubereitete Speisen an
Hausgäste von Beherbergungsbetrieben oder
- unentgeltliche Kostproben
verabreicht werden. 2Wird eine
Gaststätte auf einer Teilfläche einer vollständig umschlossenen
Räumlichkeit offen betrieben, so ist das Rauchen in der gesamten
Räumlichkeit verboten.
(3) Für vollständig umschlossene Räumlichkeiten, deren
Fläche auf Dauer gemeinschaftlich mit anderen Einrichtungen genutzt wird,
gilt ein Rauchverbot nur, wenn für alle an der Nutzung beteiligten
Einrichtungen ein Rauchverbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt.
(4) Auf die Rauchverbote ist an den öffentlichen Zugängen der
Einrichtungen und der Gebäude deutlich sichtbar hinzuweisen.
§ 2
Ausnahmen vom Rauchverbot
(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1
gilt das Rauchverbot nicht in
- Haft- und Vernehmungsräumen der
Justizvollzugseinrichtungen und der Polizei,
- Patientenzimmern von Einrichtungen, in
denen Personen aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebracht werden,
- den Räumen von Heimen und von
Einrichtungen der palliativen Versorgung, die Bewohnerinnen oder Bewohnern zur
privaten Nutzung überlassen sind,
- Räumen, die zu Wohnzwecken
überlassen sind,
- vollständig umschlossenen
Räumen von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, in denen die
behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt einer Patientin oder einem
Patienten im Einzelfall das Rauchen erlaubt, weil ein Rauchverbot die
Erreichung des Therapieziels gefährden würde oder die Patientin oder
der Patient das Krankenhaus nicht verlassen kann,
- vollständig umschlossenen Nebenräumen von Gebäuden
oder Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 7, 9 und
11, die an ihrem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet sind.
(2) 1Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 gilt
nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte,
der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.
2Satz 1 gilt nicht in Gaststätten, die in einem engen
räumlichen oder funktionalen Zusammenhang mit Einrichtungen nach § 1
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 5 und 6 stehen.
(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.
10 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte das Rauchen
gestatten, wenn
- die Gaststätte nur einen für den Aufenthalt von
Gästen bestimmten Raum (Gastraum) und keinen Nebenraum im Sinne von Absatz
2 Satz 1 hat,
- die Grundfläche des Gastraumes weniger als 75 Quadratmeter
beträgt; nicht zur Grundfläche gehört die allein der Betreiberin
oder dem Betreiber vorbehaltene Fläche hinter dem Schanktisch,
- in der Gaststätte keine zubereiteten Speisen verabreicht
werden,
- Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, die
Gaststätte nicht betreten dürfen und
- die Gaststätte am Eingang deutlich sichtbar als
Rauchergaststätte gekennzeichnet ist; die Kennzeichnung muss den Hinweis
enthalten, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
§ 3
Verantwortlichkeit für die
Umsetzung des Rauchverbotes
1Für die Einhaltung der nach
diesem Gesetz bestehenden Verpflichtungen sind verantwortlich
- die Inhaberin oder der Inhaber des
Hausrechts für die jeweilige Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz
1 Nrn. 1 bis 9 oder für die Räumlichkeit in § 1 Abs. 2 Satz 2
oder Abs. 3,
- die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 oder des Flughafens nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 11 oder der Spielhalle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12
und die von diesen Beauftragten.
2Wenn einer verantwortlichen Person nach Satz 1 ein Verstoß
gegen das Rauchverbot bekannt wird, hat sie im Rahmen des Hausrechts die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um derartige Verstöße
zu verhindern.
§ 4
Verantwortung für
öffentliche Spielplätze
Die Gemeinden sind für den Schutz der Benutzerinnen und Benutzer
von öffentlichen Spielplätzen vor Passivrauchen und vor den Gefahren
verantwortlich, die von beim Rauchen entstehenden Abfällen ausgehen.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 raucht, ohne dass eine Ausnahme nach § 2
vorliegt,
- einer Hinweispflicht nach § 1 Abs. 4
nicht nachkommt oder
- in den Fällen des § 3 Satz 2 Maßnahmen nicht
ergreift.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden.
§ 6
Überprüfung des
Gesetzes
Die Landesregierung überprüft bis zum 31.Dezember 2009 die
Auswirkungen dieses Gesetzes.
A r t i k e l 2
Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 5 der Verordnung über sachliche
Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten vom 29.August 2005 (Nds.GVBl. S.276) wird wie folgt
geändert:
- Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt.
- Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:
6. nach
§ 5 des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 12.Juli 2007
(Nds.GVBl. S.337)."
A r t i k e l 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 § 5 und Artikel 2 mit
Ablauf des 31. Oktober 2007 in Kraft.
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