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Niedersächsisches Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für
Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG)
Vom
28. Oktober 2009 (Nds.GVBl. Nr.24/2009 S.400), geändert durch Art. 5 des
Gesetzes v. 17.9.2015 (Nds. GVBl. Nr.14/2015 S. 186) und Art. 2 des Gesetzes v.
24.10.2018 (Nds. GVBl. Nr.14/2018 S. 214) - VORIS 21069 -
§ 1
Ziele, Grundsatz
1Ziel dieses Gesetzes ist es, die Gesundheit von Kindern zu fördern und den Kinderschutz zu verbessern. 2Dazu soll erreicht werden, dass Kinder in größerem Maß als bisher an Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maß gefährden. 3Zur Verbesserung des Kinderschutzes werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Daten der Kinder zur Verfügung gestellt, die nicht untersucht worden sind.
§ 2
Einladungen zur Teilnahme an
Früherkennungsuntersuchungen
1Die zuständige Behörde lädt die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter der Kinder, die in Niedersachsen mit der alleinigen Wohnung oder mit der Hauptwohnung gemeldet sind, schriftlich ein, die Kinder an Früherkennungsuntersuchungen teilnehmen zu lassen. 2Die zuständige Behörde sollte bei ihren Einladungen davon ausgehen, welche Früherkennungsuntersuchungen in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres vorgesehen sind.
§ 3
Rückmeldung
(1) 1Die Ärztin oder der Arzt, die oder der eine Früherkennungsuntersuchung durchgeführt hat, übermittelt der zuständigen Behörde unverzüglich die folgenden Daten zu dem untersuchten Kind:
2Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des untersuchten Kindes kann der Übermittlung der Daten widersprechen.
(2) Wird die Früherkennungsuntersuchung außerhalb Niedersachsens durchgeführt, so soll die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des untersuchten Kindes sich die Untersuchung bescheinigen lassen und die Bescheinigung der zuständigen Behörde unverzüglich übermitteln.
§ 4
Erinnerung, Meldung
(1) Liegt der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist eine Rückmeldung nach § 3 nicht vor, so erinnert sie die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter schriftlich an die Früherkennungsuntersuchung.
(2) 1Liegt der zuständigen Behörde auch innerhalb einer angemessenen Frist nach der Erinnerung eine Rückmeldung nach § 3 nicht vor, so übermittelt sie die in § 9 Abs. 1 der Niedersächsischen Meldedatenverordnung vom 20. Oktober 2015 (Nds. GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 234), genannten Daten dieses Kindes mit der Erinnerung nach Absatz 1 und der Bezeichnung der Früherkennungsuntersuchung dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. 2Dieser ist berechtigt, die übermittelten Daten für seine Aufgaben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs zu verarbeiten.
§ 5
Datenverarbeitung
(1) 1Die Meldebehörden übermitteln
eines Kindes, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei ihnen mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet ist, an die zuständige Behörde die für die Durchführung der §§ 2 bis 4 erforderlichen Daten sowie deren Änderungen. 2Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden.
(2) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen von der zuständigen Behörde zur Durchführung der §§ 2 bis 4 verarbeitet werden. 2Sie sind zu löschen sobald sie für die Durchführung der §§ 2 bis 4 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes.
§ 6
Überprüfung
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes bis zum 1.Dezember 2014.
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