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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Fachstellen für
Sucht und Suchtprävention
RdErl. d. MS v. 26.10.2015 -
403.5-41543-1.3.1 (Nds. MBl. Nr. 43/2015 S. 1380) - - VORIS 21069 -
Bezug: RdErl. v. 12.10.2010 (Nds. MBl. S. 1019) - VORIS 21069 -
1. Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Verbesserung der Suchtgefährdeten- und Suchtkrankenhilfe.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die mit den Aufgaben der Fachstellen für Sucht und Suchtprävention (im Folgenden: Einrichtungen) verbundenen Maßnahmen.
2.1 Aufgaben der Einrichtungen
2.1.1 Die Einrichtungen sollen - auch in Form niedrigschwelliger Angebote und aufsuchender Arbeit - als Teil des sozialpsychiatrischen Verbundes die nachstehenden Leistungen insbesondere in den Problembereichen der psychotropen Substangen und der stoffungebundenen Suchtformen erbringen. Die Leistungen beziehen sich auch auf die Arbeit mit substituierten Drogenabhängigen.
2.1.2 Zu den Aufgaben gehören in der Regel
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können folgenden Trägern von Einrichtungen bewilligt werden:
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Einrichtungen müssen folgende Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung erfüllen:
4.1 Bedarfsprüfung
Für den Betrieb einer Einrichtung muss ein Bedarf bestehen und die Bestätigung für die Haushaltsmittelbereitstellung des MS vorliegen. Der Bedarf und die Bestätigung gelten für alle bisher vom Land nach dem Bezugserlass geförderten Einrichtungen als gegeben. Für neue Einrichtungen fordert die Bewilligungsbehörde eine Bedarfsprüfung von der Region Hannover, dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der die Einrichtung ihren Sitz hat oder nehmen soll.
Die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen gibt eine fachliche Stellungnahme ab.
4.2 Konzeption und Zusammenarbeit
Die Einrichtungen arbeiten auf der Grundlage einer eigenen, wissenschaftlich begründeten, geschlechtsspezifischen, schriftlichen Konzeption und der vom MS im Benehmen mit der Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen Landesfacharbeitsgemeinschaft der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen - erarbeiteten Rahmenkonzeptionen, die bei der Bewilligungsbehörde erhältlich sind.
Die Einrichtungen nutzen das gesamte Präventions- und Hilfesystem und wirken darauf hin, dass Kranke und Gefährdete rechtzeitig die Angebote des Rehabilitations- und Gesundheitssystems in Anspruch nehmen (Case-Management). Sie arbeiten mit allen für ihre Aufgabenerfüllung relevanten Institutionen, Gruppen und Personen zusammen.
4.3 Aufbau und Organisation
4.3.1 Einrichtungen arbeiten auf der Ebene der Region Hannover, der Landkreise und kreisfreien Städte. Die räumliche und personelle Ausstattung der Einrichtung richtet sich nach ihren Aufgaben und dem Bedarf und soll die geschlechtsspezifische Arbeit berücksichtigen. Das kann für die Ausstattung z. B. abgetrennte Räume und getrennte Sprechstunden für die jeweiligen Hilfe Suchenden, die Wahlmöglichkeit zwischen weiblichen und männlichen Fachkräften und die kurzzeitige Beaufsichtigung von mitgebrachten Kindern bedeuten. Kontinuierliche Teamarbeit, fachliche Beratung und Supervision sind sicherzustellen.
Die Einrichtungen müssen zumindest werktäglich zu festen Zeiten geöffnet sein, die es auch Berufstätigen erlauben, sie aufzusuchen.
4.3.2 Falls verschiedene Träger einen Kooperationsvertrag abschließen, muss dieser Bestimmungen über die Außenvertretung und den Zuschuss gebenden Stellen gegenüber verantwortlichen Rechtsträgern enthalten und die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regeln.
4.3.3 Die Einrichtungen nehmen an qualitätssichernden Maßnahmen und an Effektivitätskontrollen teil. Für die Datenverarbeitung ist eine Einwilligung nach § 4 Abs. 2 NDSG bzw. § 4 a Abs. 1 BDSG einzuholen.
Die Einrichtungen haben ihre Arbeit einzelfall- und einrichtungsbezogen mit einem System zu dokumentieren, dass die Erhebung der Deutschen Suchthilfestatistik durch das Institut für Therapieforschung in München auf der Grundlage des Deutschen Kerndatensatzes gewährleistet. Die quantitativen Erhebungen berücksichtigen auch geschlechtsspezifische Aspekte. Automatisierte bundes- und landeszentrale Auswertungen sind sicherzustellen. Die hierfür erforderliche Datenübermittlung erfolgt in anonymisierter Form.
4.4 Personelle Ausstattung
Die Einrichtung muss für die in Nummer 2.1 genannten Aufgaben über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus folgenden Berufsgruppen verfügen, die möglichst einschlägige Berufserfahrung besitzen und an entsprechenden Fort- und Weiterbildungen, die auch geschlechterspezifische Suchtarbeit beinhalten, teilgenommen haben:
4.5 Leitung der Einrichtung
Der Einrichtungsträger bestellt eine Fachkraft nach den Nummern 4.4.1 bis 4.4.3 und 4.4.5 Buchst. a als Leiterin oder Leiter.
5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als institutionelle Förderung zur Festbetragsfinanzierung gewährt, soweit der Finanzierungsanteil des Landes einen Anteil von 50 % an den Gesamtausgaben einer zu fördernden Einrichtung nicht überschreitet. In anderen Fällen ist eine Anteilfinanzierung vorzunehmen.
5.2 Der Zuwendungsbetrag ist das Produkt aus dem Pauschalbetrag nach Nummer 5.3 und den Vervielfachern nach Nummer 5.4 oder der Mindestbetrag nach Nummer 5.7. Der Zuwendungsbetrag gilt für den Bereich der Region Hannover (mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover), eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Der Pauschalbetrag nach Nummer 5.3 und der Mindestbetrag nach Nummer 5.7 werden vom MS festgesetzt.
5.3 Der Pauschalbetrag beträgt 3 070 EUR, für den Bereich der Landeshauptstadt Hannover 3 830 EUR.
5.4 Der Pauschalbetrag gilt für jeweils angefangene 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemäß dem Stand vom 31.12.1997. Er erhöht sich, wenn
5.5 Für weitere Erhöhungen für zusätzliche Personalausgaben gilt Folgendes:
5.5.1 Für Einrichtungen, die eine Fachstelle für Prävention unterhalten, kann der Pauschalbetrag je Vollzeitstelle um bis zu 23 000 EUR erhöht werden.
5.5.2 Einrichtungen, die über die allgemeine Arbeit mit substituierten Drogenabhängigen (Nummer 2.1.1 Satz 2) hinaus hier einen Schwerpunkt setzen, werden diesbezüglich besonders gefördert. Hierzu wird die spezifische Förderung für diese Arbeit schrittweise in die einwohnerbezogene Förderung gemäß den Nummern 5.2 bis 5.4 überführt. Die Höhe für die jeweilige Einrichtung setzt das MS im Benehmen mit der Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen fest.
5.6 Die Standorte der Einrichtungen, der Fachstellen für Prävention und der psychosozialen Begleitung Substituierter bestimmt das MS.
5.7 Der Zuwendungsbetrag ist für den Bereich der Region Hannover, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt abweichend von Nummer 5.3 i.V.m. Nummer 5.4 auf mindestens 30 700 EUR festzusetzen, sofern ein entsprechender Finanzierungsbedarf besteht.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es wird vorausgesetzt, dass sich die Region Hannover, die Landkreise oder kreisfreien Städte, ggf. auch andere Gebietskörperschaften an der Finanzierung angemessen beteiligen. Die Einrichtungsträger sollen Eigenmittel einbringen. Soweit die rechtliche Möglichkeit besteht, sind Leistungen mit Dritten abzurechnen.
7. Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Zuwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
7.3 Über den Antrag informiert ein Merkblatt, das beim LS erhältlich ist. Er ist an die zuständige Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni des Förderjahres zu richten.
7.4 Überschüsse werden wie folgt behandelt:
In den Fällen, in denen eine Anteilfinanzierung vorgenommen wird, wird zugelassen, dass sich die Bewilligungsbehörden von fortlaufend mit Landesmitteln geförderten Zuwendungsempfängern am Anfang eines Haushaltsjahres Überschüsse aus dem Vorjahr - soweit sie vom Land zurückzufordern sind - bis zur Höhe eines Sechstels ihres zuwendungsfähigen vorjährigen Ausgabevolumens aus Liquiditätsgründen nicht erstatten lassen, sondern sie auf die Landeszuwendung des laufenden Jahres anrechnen, wenn die Landesförderung den Finanzbedarf eines Zuwendungsempfängers in nicht unerheblichem Umfang deckt.
7.5 Dem Verwendungsnachweis (Sachbericht) werden auf der Grundlage des Deutschen Kerndatensatzes zur Dokumentation im Bereich der Suchtkrankenhilfe standardisierte Datensätze über die Einrichtung, ihre Klientel und ihre Arbeit beigefügt, die das MS im Benehmen mit der Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen festlegt. Dort verwendete Daten von Hilfesuchenden sind zu anonymisieren. Im Sachbericht sind auch die geschlechtsspezifischen Aspekte auszuwerten. Ferner wird eine Übersicht über die während des Vorjahres in der Einrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß den Nummern 4.4.1 bis 4.4.4 Halbsatz 1 und Nummer 4.4.5 mit Angabe zu Namen, Zeitdauer, Art der Beschäftigung und der Gehaltsgruppe beigelegt. Die Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht für Zwecke der Verhaltens- und Leistungskontrolle verwendet werden.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit am 1.1.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
________
An
das Niedersächsische
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die Region Hannover, Landkreise
und kreisfreien Städte
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