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Gesetze,
Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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Verordnung
über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Vom
18. März 2002 (Nds.GVBl. Nr.10/2002 S.86), geändert durch Gesetz v.
18.2.2005 (Nds.GVBl. Nr.5/2005 S.75), Art.1 des Gesetzes v. 7.12.2006
(Nds.GVBl. Nr.32/2006 S.586), VO v. 5.5.2010 (Nds.GVBl. Nr.13/2010 S.215) ,
22.11.2010 (Nds.GVBl. Nr.28/2010 S.529), Art. 3 des Gesetzes v. 15.9.2016 (Nds.
GVBl 13/2016 S. 208), Art. 1 des Gesetzes v. 6.12.2018 (Nds. GVBl 17/2018 S.
259; ber. 1/2019 S. 7) und VO vom 24.11.2021 (Nds. GVBl. Nr. 44/2021 S. 806;
ber. 6/2022 S. 91 - VORIS 21064 -
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über Berufsbezeichnungen und
die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (Berufsbezeichnungs- und
WeiterbildungsG) vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 426), geändert durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird
verordnet:
- Inhaltsübersicht
- § 1
- Geschützte
Weiterbildungsbezeichnungen
- § 2
- Zugang zur Weiterbildung
- § 3
- Durchführung der Weiterbildung
- § 4
- Anerkennung von Weiterbildungsstätten
- § 5
- Prüfungsausschuss
- § 6
- Prüfung
- § 7
- Rücktritt
- § 8
- Täuschung,
Ordnungsverstöße
- § 9
- Facharbeit, praktische Prüfung
- § 10
- Schriftliche Prüfung
- § 11
- Mündliche Prüfung
- § 12
- Prüfungsnoten
- § 13
- Gesamtergebnis, Zeugnis
- § 14
- Wiederholung der Prüfung
- § 15
- Erlaubnis zum Führen der
Weiterbildungsbezeichnung
- § 15a
- Übergangsvorschrift
§ 1
Geschützte
Weiterbildungsbezeichnungen
Geschützte Weiterbildungsbezeichnungen in den
Gesundheitsfachberufen sind:
- Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege,
- Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung,
- Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft
Frühe Hilfen - Familiengesundheitspflege,
- Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege,
- Fachkraft für onkologische Pflege,
- Fachkraft für psychiatrische Pflege,
- Fachkraft für operative und endoskopische Pflege,
- Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der
Pflege,
- Fachkraft für pädiatrische Intensiv- und
Anästhesiepflege.
§ 2
Zugang zur
Weiterbildung
Die Zugangsvoraussetzung für die jeweilige Weiterbildung ergibt
sich aus der
Anlage 1.
§
3
Durchführung der Weiterbildung
(1) 1Die Weiterbildung erfolgt durch Unterricht und in
Praktika. 2Der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der
Weiterbildung ergeben sich aus der
Anlage 1.
3Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 4Der
Unterricht kann durchgeführt werden als Präsenzunterricht, als
Unterricht mittels Videokonferenztechnik und in einer Unterrichtsform, bei der
eine Online-Lernplattform genutzt wird und eine Lehrkraft den Lernprozess aktiv
steuert, den Lernfortschritt regelmäßig kontrolliert und für
die einzelnen Lernabschnitte Zeiten bestimmt, die als Unterrichtszeit
zählen. 5Mindestens 50 vom Hundert des Unterrichts müssen
als Präsenzunterricht durchgeführt werden. 6Höchstens
25 vom Hundert des Unterrichts dürfen unter Nutzung einer
Online-Lernplattform durchgeführt werden. 7Der Dauer der
Praktika ist Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt; bei
Teilzeitbeschäftigung dauern die Praktika entsprechend länger.
8Die Weiterbildung soll so durchgeführt werden, dass bei Bedarf
Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und in vollem Umfang an der
Weiterbildung teilnehmen können.
(2) Die Weiterbildung soll nicht länger als vier Jahre dauern.
(3) 1Fehlzeiten von 10 vom Hundert im Unterricht und von 10
vom Hundert in den Praktika sind zulässig. 2Darüber
hinausgehende Fehlzeiten können durch die zuständige Behörde
zugelassen werden, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt und das
Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.
(4) Die zuständige Behörde rechnet auf Antrag der Teilnehmerin
oder des Teilnehmers nach Anhörung der Weiterbildungsstätte, an der
die Weiterbildung durchgeführt werden soll, gleichwertige Teile einer
anderen Aus- und Weiterbildung oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahme auf
die Weiterbildung an, soweit durch die Anrechnung das Ziel der Weiterbildung
nicht gefährdet wird.
(5) Die Weiterbildungsstätte bescheinigt unter Angabe der Dauer und
des Inhalts die Teilnahme an Teilen der Weiterbildung.
(6) 1Die
Praktika sollen unter der Anleitung von Personen abgeleistet werden, die
- berechtigt sind, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu
führen, oder
- die Zugangsvoraussetzung für die zugehörige Weiterbildung
erfüllen, mehrjährige Berufserfahrung haben und
berufspädagogisch fort- oder weitergebildet sind.
22In
Einrichtungen, in denen keine Person beschäftigt ist, die die
Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt, können die Praktika
unter der Anleitung einer Person abgeleistet werden, die über eine
pädagogische Qualifikation und mehrjährige Berufserfahrung
verfügt. 3Mindestens 10 vom Hundert der abzuleistenden
Praktikumszeiten sind durch Personen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 anzuleiten.
4Die Praktika werden durch die Leitung der Weiterbildung oder
hauptamtlich an der Weiterbildungsstätte beschäftigte
Lehrkräfte, die berechtigt sind, die zugehörige
Weiterbildungsbezeichnung zu führen, fachlich begleitet. 5Sie
sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Weiterbildung zu
dokumentieren. 6Die Dokumentation ist von den anleitenden Personen
zu bestätigen.
§ 4
Anerkennung von
Weiterbildungsstätten
(1) Eine Weiterbildungsstätte ist nach
§ 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes durch
die zuständige Behörde auf Antrag anzuerkennen, wenn
- die jeweilige Weiterbildung hauptberuflich von einer Person geleitet
wird, die
- a)
- berechtigt ist, die zugehörige
Weiterbildungsbezeichnung zu führen, oder über eine andere geeignete
fachliche Qualifikation verfügt und
- b)
- über eine pädagogische
Qualifikation verfügt.
- die Weiterbildungsstätte in ausreichender Zahl über
Lehrkräfte verfügt,
- die Weiterbildungsstätte über die erforderlichen
Räume und sonstigen erforderlichen Sachmittel, insbesondere Lehr- und
Lernmittel, verfügt und
- die Weiterbildungsstätte die Zusammenarbeit mit einer
ausreichenden Anzahl von Einrichtungen nachweist, die für die Praktika
- a)
- zur Verfügung stehen und die
fachlichen Voraussetzungen erfüllen und
- b)
- die Anleitung nach § 3 Abs. 6
Satz 1 sicherstellen.
(2) Wird nachgewiesen, dass eine Person mit der Qualifikation nach
Absatz 1 Nr. 1 nicht zur Verfügung steht, so ist die Anerkennung auch
möglich, wenn die Leitung der jeweiligen Weiterbildung zwei Personen
gemeinsam obliegt, von denen die eine die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1
Buchst. a und die andere die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b
erfüllt.
(3) Wer eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte betreibt,
ohne dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, hat dies der
zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer
Weiterbildungsstätte einschließlich der Mitteilung nach Absatz 3
kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(5) 1Hat die zuständige Behörde über den
Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsstätte nicht innerhalb einer
Frist von vier Monaten entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt.
2Im Übrigen findet § 42 a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
§ 5
Prüfungsausschuss
(1) 1Zur Abnahme der staatlichen
Abschlussprüfung richtet die zuständige Behörde für jede
Weiterbildung einer jeden Weiterbildungsstätte einen
Prüfungsausschuss ein. 2Für eine Weiterbildung kann
für mehrere Weiterbildungsstätten mit deren Zustimmung ein
Prüfungsausschuss gebildet werden.
(2) 1Die
zuständige Behörde beruft als Mitglieder des Prüfungsausschusses
- ein vorsitzendes Mitglied,
- eine Leiterin oder einen Leiter der Weiterbildung und
- mindestens zwei Lehrkräfte, die in der Weiterbildung
unterrichten.
2Für
jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird ein stellvertretendes Mitglied
berufen. 3Die zuständige Behörde
fordert die Weiterbildungsstätten auf, für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses Vorschläge einzureichen.
(3) Für die Mitwirkung an der praktischen Prüfung beruft die
zuständige Behörde Personen nach § 3 Abs. 6 Satz 1 als
zusätzliche Prüferinnen und Prüfer.
§ 6
Prüfung
(1) 1Die Weiterbildung schließt
mit der staatlichen Prüfung ab. 2Die
Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil
sowie nach Maßgabe der
Anlage 1 aus einer Facharbeit
oder einer praktischen Prüfung. 3Die
Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Spätestens vier Monate vor dem vorgesehenen
Ende der Weiterbildung meldet die Weiterbildungsstätte die Prüflinge
mit deren Einverständnis zur Prüfung bei der zuständigen
Behörde an. 2In der Meldung sind
mitzuteilen
- der bis dahin abgeleistete Unterricht und die bis dahin
abgeleisteten Praktika,
- der noch abzuleistende Unterricht und die noch abzuleistenden
Praktika,
- nach § 3 Abs. 4 anerkannte Teile der Weiterbildung,
- die Fehlzeiten und
- der Aufgabenvorschlag für die Facharbeit, wenn eine Facharbeit
Bestandteil der Prüfung ist und der Aufgabenvorschlag der zuständigen
Behörde nach der Anlage 1 Abschnitt B oder F nicht früher mitzuteilen
ist.
3Außerdem ist nachzuweisen, dass die
Zugangsvoraussetzung für die Weiterbildung vorliegt.
(3) 1Spätestens vier Wochen vor
Prüfungsbeginn gibt die zuständige Behörde ihre Entscheidung
über die Zulassung bekannt. 2Zur
Prüfung darf nicht zugelassen werden, wer
- die Zugangsvoraussetzung für die Weiterbildung nicht
erfüllt,
- die Weiterbildung nicht bis zum vorgesehenen Termin für die
mündliche Prüfung ableisten kann oder
- die bisherigen Fehlzeiten über das zulässige Maß
hinaus überschritten hat.
(4) 1Die zuständige Behörde
setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung den Zeitpunkt der
Prüfungsteile fest. 2Sie veranlasst die
Ladung der Prüflinge, der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der
Prüferinnen und Prüfer nach § 5 Abs. 3.
3Die Ladungsfrist soll mindestens vier
Wochen betragen.
(5) 1Über den Verlauf der
schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung ist jeweils
eine Niederschrift zu fertigen und von den beteiligten Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zu unterschreiben. 2Die Niederschrift über den Verlauf der
praktischen und der mündlichen Prüfung muss die
Prüfungsgegenstände und die Bewertungen der Leistungen enthalten.
§ 7
Rücktritt
(1) 1Der Prüfling kann nach
seiner Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund von der Prüfung oder
einem Prüfungsteil zurücktreten. 2Der Grund ist der zuständigen Behörde
unverzüglich schriftlich mitzuteilen und glaubhaft zu machen.
3Krankheit ist durch ein ärztliches
Zeugnis nachzuweisen; ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden.
(2) 1Liegt ein wichtiger Grund vor,
so genehmigt die zuständige Behörde den Rücktritt; die
Prüfung gilt dann als nicht unternommen, der Prüfungsteil als nicht
begonnen. 2Gilt ein Prüfungsteil als
nicht begonnen, so entscheidet die zuständige Behörde, wann die
Prüfung fortgesetzt wird.
(3) 1Tritt ein Prüfling ohne
Genehmigung von der Prüfung oder einem Prüfungsteil zurück, so
gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden.
2Es gilt als ungenehmigter Rücktritt,
wenn eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wird.
§ 8
Täuschung,
Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis eines Prüfungsteils
durch Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels, unzulässige Hilfe
Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so entscheidet die
zuständige Behörde je nach Schwere der Verfehlung, ob die Leistung
gleichwohl bewertet wird, ob der Prüfungsteil wiederholt werden darf oder
ob die Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
(2) 1Verstößt ein Prüfling gegen die
Ordnung, so kann er im Fall
- der schriftlichen Prüfung durch das Aufsicht führende
Mitglied des Prüfungsausschusses,
- der praktischen Prüfung durch das die praktische Prüfung
beurteilende Mitglied des Prüfungsausschusses,
- der mündlichen Prüfung durch das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses
von der weiteren Teilnahme an dem
Prüfungsteil ausgeschlossen werden. 2Ist ein Prüfling ausgeschlossen worden, so
entscheidet die zuständige Behörde je nach Schwere der Verfehlung, ob
der Prüfungsteil wiederholt werden darf oder die Prüfung für
nicht bestanden erklärt wird.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach
dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt
werden.
§ 9
Facharbeit, praktische
Prüfung
(1) 1Eine in der Anlage 1 vorgesehene
Facharbeit ist als selbständig erstellte schriftliche Ausarbeitung zu
einer Problemstellung aus dem Stoff der Weiterbildung vorzulegen.
2Die Aufgabe für die Facharbeit wird dem Prüfling mit der
Zulassung zur Prüfung bekannt gegeben, wenn in der Anlage 1 Abschnitt B
oder F kein früherer Zeitpunkt festgelegt ist. 3Die Facharbeit
ist innerhalb von acht Wochen nach der Zulassung zur Prüfung bei der
Leitung der Weiterbildung abzugeben. 4Die Facharbeit wird von zwei
Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses bestimmt, nacheinander bewertet. 5Weichen
die Noten voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses; es kann sich dabei für eine der Noten oder eine
dazwischen liegende Note entscheiden.
(2) 1Eine in der Anlage 1 vorgesehene
praktische Prüfung wird von dem Mitglied des Prüfungsausschusses nach
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und einer Prüferin oder einem Prüfer
nach § 5 Abs. 3, die oder den das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses bestimmt, abgenommen und bewertet. 2Weichen
die Noten voneinander ab, so ergibt sich die Note für die praktische
Prüfung aus dem Mittelwert der einzelnen Noten. 3Besteht eine
in der Anlage 1 vorgesehene praktische Prüfung aus mehreren Abschnitten,
so gilt § 13 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 10
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung
besteht aus einer Aufsichtsarbeit. 2Die
Bearbeitungszeit beträgt drei Zeitstunden.
(2) 1Der Gegenstand der Aufsichtsarbeit kann dem gesamten
Stoff der Weiterbildung entnommen werden. 2Die Aufgabe muss fall-
oder projektbezogen und handlungsorientiert sein. 3Die Aufgabe und
die zulässigen Hilfsmittel werden von der zuständigen Behörde
aus zwei Vorschlägen der Leitung der Weiterbildung ausgewählt.
(3) 1Die Aufsichtsarbeit wird von
zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses bestimmt, nacheinander bewertet. 2Weichen
die Noten voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses; es kann sich dabei für eine der Noten oder eine
dazwischen liegende Note entscheiden.
§ 11
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung
bildet den Abschluss der Weiterbildung. 2An ihr kann teilnehmen, wer
den vorgeschriebenen Unterricht und die vorgeschriebenen Praktika abgeleistet
und das zulässige Maß der Fehlzeiten nicht überschritten
hat.
(2) 1Die mündliche Prüfung
wird als Prüfungsgespräch mit bis zu vier Prüflingen vor dem
Prüfungsausschuss, der in diesem Fall aus dem vorsitzenden Mitglied, einer
Leiterin oder einem Leiter der Weiterbildung und zwei Lehrkräften, die in
der Weiterbildung unterrichten, besteht, durchgeführt. 2Die
Prüfung soll je Prüfling 25 Minuten dauern.
(3) 1Die mündliche Prüfung
kann den gesamten Stoff der Weiterbildung zum Gegenstand haben.
2Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet die Leistung
jedes Prüflings. 3Weichen die Noten für einen
Prüfling voneinander ab, so ergibt sich die Note der mündlichen
Prüfung aus dem Mittelwert der einzelnen Noten.
(4) 1Das
vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann
- Personen, die demnächst die Prüfung ablegen wollen, und
- Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
als Zuhörende zulassen, wenn kein
Prüfling widerspricht. 2Bei der
Beratung dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend
sein.
§ 12
Prüfungsnoten
(1) 1Für die Bewertung sind die folgenden Noten
zu verwenden:
sehr gut |
(1) |
für eine den Anforderungen in besonderem Maß
entsprechende Leistung, |
gut |
(2) |
für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
befriedigend |
(3) |
für eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende
Leistung, |
ausreichend |
(4) |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft |
(5) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend |
(6) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und
bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
2Zwischennoten dürfen nicht vergeben werden.
(2) Mittelwerten sind die Noten wie folgt
zugeordnet:
weniger als 1,5 |
= sehr gut (1), |
1,5 oder mehr, aber weniger
als 2,5 |
= gut (2), |
2,5 oder mehr, aber weniger
als 3,5 |
= befriedigend (3), |
3,5 oder mehr, aber weniger
als 4,5 |
= ausreichend (4), |
4,5 oder mehr, aber weniger
als 5,5 |
= mangelhaft (5), |
5,5 oder mehr |
= ungenügend (6). |
§ 13
Gesamtergebnis
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt im
Anschluss an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis bekannt.
(2) Aus dem Mittelwert der Noten für die einzelnen
Prüfungsteile wird die Gesamtnote ermittelt.
(3) 1Die Prüfung ist bestanden,
wenn kein Prüfungsteil die Note mangelhaft oder
ungenügend erhalten hat. 2Anderenfalls ist die Prüfung nicht
bestanden.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein
Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 2.
(5) 1Ist die Prüfung nicht
bestanden, so bestätigt die zuständige Behörde das Nichtbestehen
der Prüfung schriftlich und gibt eine Empfehlung für die Vorbereitung
auf die Wiederholungsprüfung. 2Der
Empfehlung nach Satz 1 sollen Vorschläge der Mitglieder des
Prüfungsausschusses zugrunde gelegt werden.
§ 14
Wiederholung der Prüfung
1Wer die Prüfung nicht bestanden
hat, kann sie einmal wiederholen. 2Zur
Wiederholungsprüfung wird von der zuständigen Behörde
zugelassen, wer dies innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Nichtbestehens
der Prüfung beantragt. 3Auf Verlangen
des Prüflings werden Prüfungsteile, die mindestens die Note
ausreichend erhalten haben, auf die Wiederholungsprüfung
angerechnet.
§ 15
Erlaubnis zum
Führen der Weiterbildungsbezeichnung
Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung erteilt die
zuständige Behörde nach dem Muster der
Anlage 3.
§ 15
a
Übergangsvorschrift
1Die Weiterbildungsbezeichnung Familienhebamme
oder Familienentbindungspfleger darf nur führen, wer eine nach
§ 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes
weitergeltende Erlaubnis zum Führen dieser Weiterbildungsbezeichnung hat.
2Die in Satz 1 genannten Personen sind auch berechtigt, die
Weiterbildungsbezeichnung Fachkraft Frühe Hilfen -
Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen -
Familienentbindungspfleger zu führen.
Anlage 1
(zu
§ 2 und
§ 3 Abs. 1 Satz
2)
A. Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für Leitungsaufgaben in
der Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Hebamme,
staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin, staatlich anerkannter
Heilerziehungspfleger oder eine der in § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2
und § 64 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) genannten Berufsbezeichnungen zu
führen.
2. Weiterbildungsziele
1Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der Aufgaben einer
leitenden Fachkraft einer Station oder eines Wohnbereichs sowie zur Wahrnehmung
der Aufgaben einer verantwortlichen Pflegefachkraft in ambulanten und
stationären Pflegeeinrichtungen befähigen. 2Sie soll es
ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle
Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht,
zu erfassen und zu berücksichtigen. 3Sie soll es darüber
hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen,
auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu
berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis
in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
3.1 Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1 Managementkompetenz
- 3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
- Budget und Entgeltsysteme,
- Wirtschaftlichkeit,
- Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Personalbedarf,
- Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
- 3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- System der Rechtsordnung,
- Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
- Strafrecht,
- Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
- Sozialrecht,
- Gesundheitsrecht,
- Betreuungsrecht,
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
- 3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Führungsstile,
- Personalführung,
- Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik,
Konfliktbearbeitung),
- Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
- Beratung und Anleitung,
- Gestaltung von Anleitungsprozessen.
- 3.1.3 Pflegefachliche Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen zum Pflegeverständnis,
- ethisches Handeln in der Pflege,
- Interaktion in der Pflege,
- Pflegeprozess,
- Qualitätssicherung.
3.2 Leitungskompetenz (560 Unterrichtsstunden)
- 3.2.1 Personalführung (70 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Führungsmodelle, Führungsstile,
- Mitarbeiterführung,
- Führen und Leiten als Prozess,
- Teamentwicklung,
- Bedeutung der Fort- und Weiterbildung,
- Dienstplan, Urlaubsplan,
- Mitarbeiterbeurteilung,
- Personalauswahl.
- 3.2.2 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen (130
Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Betriebsorganisation,
- Arbeitsablaufgestaltung,
- Budgetierung, Budgetverantwortung,
- Entgeltsysteme (Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs, Elftes
Buch des Sozialgesetzbuchs, Bundessozialhilfegesetz),
- Abrechnungsverfahren, Abrechnungsmethoden,
- Einführung in die betriebliche Kosten- und
Leistungserstellung,
- EDV- und Informationssysteme,
- Personalentwicklung, Personalbedarfsberechnung,
- Qualitätsmanagement, Controlling,
- Einführung in die Strategie der Organisationsentwicklung,
- Marketing, Öffentlichkeitsarbeit.
- 3.2.3 Rechtsgrundlagen (50 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Arbeitsrecht, insbesondere Arbeitsverhältnis,
Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Abmahnung und Kündigung,
- Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz,
- Tarifrecht,
- Steuerrecht,
- Haftungsrecht.
- 3.2.4 Gesundheits- und sozialpolitische Grundlagen (50
Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Aufbau und Organisation des Gesundheitswesens,
- Gesundheitspolitik, Gesundheitsökonomie,
Gesundheitsförderung,
- Organisation und Prinzipien der ambulanten und stationären
pflegerischen Versorgung,
- Aufbau und Prinzipien der Sozialversicherung,
- Kostenentwicklung und Wettbewerb im Gesundheitswesen,
- Stellung der Verbraucher,
- Selbsthilfe, Beratung, Beteiligung,
- Gestaltungsansätze in der pflegerischen Versorgung.
- 3.2.5 Weiterentwicklung der psychosozialen und kommunikativen
Kompetenz (160 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen der Kommunikation,
- Konfliktbewältigung,
- Auseinandersetzung mit der eigenen Person,
- Selbstverständnis und Selbstdarstellung, Karriereplanung
(Fortbildung, Weiterbildung, Studiengänge),
- Rollenverständnis im beruflichen Kontext, Teamentwicklung,
- Umsetzung betrieblicher und pflegerischer Zielsetzung,
- Moderationstechniken,
- Vertiefung zu Anleitung und Beratung,
- Motivation, Delegation, Kooperation,
- Supervision,
- Zeitmanagement.
- 3.2.6 Pflegefachliche Kompetenz (100 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Professionalisierung der Pflege, Kennzeichen der
Professionalisierung,
- Pflegeverständnis,
- Pflegetheorien, Pflegemodelle, Pflegeprozess,
- Pflegediagnosen, Pflegebedarfsermittlung, Pflegeorganisation,
Pflegedokumentation, Pflegeüberleitung,
- berufsethische Fragen,
- Pflegeleitbild, Ziele und Methoden der Pflege,
- Pflegeforschung, Umsetzung der Erkenntnisse aus der
Pflegeforschung,
- Vertiefung des medizinisch-pflegerischen Wissens u.a. über
Geriatrie, Gerontopsychiatrie, chronische Krankheiten, Behinderungen,
- Pflegeberatung, Gesundheitsförderung in der Pflege,
- Sterbebegleitung.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 770 Stunden;
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in einem Beschäftigungsverhältnis
stehen, haben davon mindestens 192,5 Stunden außerhalb der Einrichtung
abzuleisten, in der sie beschäftigt sind. Die Praktika dienen den Inhalten
der Weiterbildungseinheit Nummer 3.2. Sie sind im ambulanten und im
stationären Bereich abzuleisten. Geeignet für die Praktika sind
Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser), die
- ein Pflegemanagement betreiben,
- ein Pflegeleitbild haben,
- eine Pflegedokumentation führen,
- Pflegeplanung betreiben,
- Pflegestandards anwenden,
- regelmäßige disziplinäre und interdisziplinäre
Besprechungen durchführen,
- Qualitätszirkel eingerichtet haben,
- als Regelangebot Pflegeberatung für Patientinnen und Patienten,
Angehörige und Ehrenamtliche anbieten sowie
- Stellenbeschreibungen für die Stellen im Pflegebereich haben.
5. Facharbeit
In einer Facharbeit sind zu der Weiterbildungseinheit Nummer 3.2 die
Planung, Durchführung und Dokumentation von Leitungsaufgaben, die Beratung
und Anleitung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen oder
Disziplinen anhand konkreter Beispiele darzustellen.
B. Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der sozialpsychiatrischen
Betreuung erfüllt, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung
Ergotherapeutin, Ergotherapeut, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin,
staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, Physiotherapeutin, Physiotherapeut
oder eine der in § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG
genannten Berufsbezeichnungen zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll dazu befähigen, im Rahmen einer
mitverantwortlichen Betreuung Hilfsangebote für psychisch Kranke, in
verschiedenen Versorgungsbereichen zu gestalten, die ihnen ein Leben an ihrem
selbst gewählten Wohnort ermöglichen und an ihren persönlichen
Fähigkeiten ausgerichtet sind. Sie soll außerdem dazu
befähigen, die soziale Dimension einer psychischen Erkrankung in den
Mittelpunkt der Betrachtung und des pflegerischen und therapeutischen Handelns
zu stellen. Ferner soll sie es ermöglichen, geschlechts- und
altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die
sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu
berücksichtigen. Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die
besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche
Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung erfolgt berufsbegleitend. Sie umfasst 720
Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden
Weiterbildungseinheiten:
- 3.1 Allgemeine Kenntnisse für die sozialpsychiatrische Betreuung
(160 Unterrichtsstunden)
- 3.1.1 Managementkompetenz
- 3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
- Budget und Entgeltsysteme,
- Wirtschaftlichkeit,
- Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Personalbedarf,
- Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
- 3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- System der Rechtsordnung,
- Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
- Strafrecht,
- Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
- Sozialrecht,
- Gesundheitsrecht,
- Betreuungsrecht,
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
- 3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Führungsstile,
- Personalführung,
- Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik,
Konfliktbearbeitung),
- Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
- Beratung und Anleitung,
- Gestaltung von Anleitungsprozessen.
- 3.1.3 Vermittlung von Grundlagen der Pflege
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen zum Pflegeverständnis,
- ethisches Handeln in der Pflege,
- Interaktion in der Pflege,
- Pflegeprozess,
- Qualitätssicherung.
-
- 3.2 Spezielle Kenntnisse für die sozialpsychiatrische Betreuung
(560 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Geschichte der Psychiatrie,
- Psychiatrie im gesellschaftlichen Kontext,
- Versorgungsstrukturen,
- Krankheitsbilder aller psychiatrierelevanten Erkrankungen und
Auswirkungen der Erkrankungen,
- Therapien,
- Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
4. Praktische Weiterbildung
Die praktische Weiterbildung erfolgt am Arbeitsplatz der Teilnehmerin
oder des Teilnehmers. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat über einen
Zeitraum von neun Monaten eine soziotherapeutische Gruppe mit dem Ziel zu
leiten, die bei den Gruppenmitgliedern bestehenden
Funktionsbeeinträchtigungen zu überwinden, oder ein vom Aufwand her
vergleichbares Projekt mit Schwerpunkt im sozialpsychiatrischen Bereich mit dem
Ziel durchzuführen, psychisch Kranke wieder zur Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben zu befähigen.
5. Facharbeit
Es ist eine Facharbeit zu fertigen
- über die Planung, den Verlauf und das
Ergebnis eines über einen Zeitraum von neun Monaten geleiteten Projektes
mit einer soziotherapeutischen Gruppe oder über ein ebenso langes, vom
Aufwand her vergleichbares Projekt mit Schwerpunkt im sozialpsychiatrischen
Bereich und
- über den Verlauf der psychischen Erkrankung nach Abschluss der
Behandlung einer Person (Katamnese), bei der die Teilnehmerin oder der
Teilnehmer während der Weiterbildung eine Sozialanamnese erhoben und eine
Hilfeplanung erstellt hat, wobei Katamnese, Sozialanamnese und Hilfeplanung
Bestandteil der Facharbeit sind.
Spätestens zwölf Monate vor dem vorgesehenen Ende der
Weiterbildung hat die Weiterbildungsstätte der zuständigen
Behörde für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer einen
Aufgabenvorschlag für die Facharbeit mitzuteilen. Die Aufgabe für die
Facharbeit wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zehn Monate vor dem
vorgesehenen Ende der Weiterbildung von der zuständigen Behörde
bekannt gegeben.
C. Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft
Frühe Hilfen - Familiengesundheitspflege
1. Zugangsvoraussetzung
1Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung Fachkraft
Frühe Hilfen - Familienhebamme erfüllt, wer berechtigt ist, die
Berufsbezeichnung Hebamme zu führen und zwei Jahre lang als Hebamme oder
Entbindungspfleger tätig war. 2Die Zugangsvoraussetzung zur
Weiterbildung Fachkraft Frühe Hilfen - Familiengesundheitspflege
erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1
und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen und
mindestens zwei Jahre in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege bei Kindern
bis zu einem Alter von fünf Jahren tätig war.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll dazu befähigen, Mütter, Väter und
Kinder, die durch medizinischsoziale oder psychosoziale Belastungen
gefährdet sind, bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes unter
Berücksichtigung psychosozialer, medizinischer und
sozialpädagogischer Aspekte zu beraten und zu betreuen. Sie soll es
ermöglichen, Gesundheitsförderung, Prävention und Motivation zur
Selbsthilfe zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 400 Stunden in
Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
- 3.1
- Allgemeine Kenntnisse (100
Unterrichtsstunden)
- 3.1.1
- Grundlagen der
Tätigkeit
Hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Risikoschwangerschaften,
- b)
- Pränataldiagnostik,
- c)
- Wochenbettbetreuung.
- 3.1.2
- Managementkompetenz
Hierzu
zählen insbesondere:
- a)
- Qualitätssicherung und
Evaluation,
- b)
- Projekt-, Selbst- und
Zeitmanagement,
- c)
- Selbstreflexion,
- d)
- Informationsmanagement,
- e)
- Präsentation,
- f)
- Netzwerkaufbau und -ausbau.
- 3.1.3
- Betriebsorganisation
Hierzu
zählen insbesondere:
- a)
- Versicherungsfragen,
- b)
- Berichts- und
Dokumentationsformen,
- c)
- Fragen der
Freiberuflichkeit,
- d)
- Auftragserteilung,
- e)
- Aufgabenabgrenzung und
Aufgabenteilung.
- 3.1.4
- Rechtsgrundlagen
Hierzu
zählen insbesondere:
- a)
- System der Rechtsordnung,
- b)
- Zivilrecht, insbesondere
Haftungsrecht,
- c)
- Strafrecht,
- d)
- Arbeitsrecht,
Arbeitsschutzrecht,
- e)
- Sozialrecht,
- f)
- Adoptionsrecht,
Jugendschutzrecht, Kinderund Jugendhilferecht,
- g)
- Gesundheitsrecht,
- h)
- Datenschutzrecht.
- 3.2
- Fachliche Kenntnisse (150 Stunden)
- 3.2.1
- Grundlagen der
Tätigkeit
Hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Berufsbild Fachkraft
Frühe Hilfen,
- b)
- berufsbezogene Ethik,
- c)
- Koordinationsfunktion der
Fachkraft Frühe Hilfen,
- d)
- Aufgaben der Koordinatorin
oder des Koordinators des Auftraggebers,
- e)
- professionelle
Beziehungsgestaltung (Nähe, Distanz, Erstkontakt, Begleitung,
Abschied),
- f)
- Handlungsperspektive,
- g)
- Kriterien der
Entscheidungsfindung,
- h)
- Methoden der
Stressbewältigung,
- i)
- Stillförderung und
Nahrungsaufbau,
- j)
- psychiatrische
Krankheitsbilder,
- k)
- professioneller Umgang mit
psychisch kranken Menschen,
- l)
- Suchtkrankheiten.
- 3.2.2
- Das Kind bis zum Ende des ersten
Lebensjahres im familiären Umfeld
Hierzu zählen insbesondere:
- a)
- physische Entwicklung des
Kindes,
- b)
- geistige und emotionale
Entwicklung des Kindes,
- c)
- Erkennen von
Gedeihstörungen und deren Ursache,
- d)
- Erkennen von akuten und
chronischen Erkrankungen des Kindes,
- e)
- Förderung der Bindung
und Beziehung zwischen Eltern und Kind,
- f)
- Förderung des Umgangs
mit dem Kind,
- g)
- Erkennen von
Gefährdungen (insbesondere Vernachlässigung, Misshandlung, sexuelle
Gewalt),
- h)
- Familienstrukturen, deren
Veränderungen und deren Auswirkungen,
- i)
- Leben mit einem Kind mit
Behinderung oder mit einem chronisch kranken Kind.
- 3.3
- Psychosoziale und
sozialpädagogische Grundkenntnisse (150 Unterrichtsstunden)
- 3.3.1
- Grundlagen der psychosozialen und
sozialpädagogischen Arbeit
Hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Konzepte sozialer Arbeit,
- b)
- Systeme sozialer
Unterstützung,
- c)
- Interdependenz von Bildung,
Einkommen, Prävention und Selbstverantwortung,
- d)
- Kommunikation,
Gesprächsführung, Beratung und Anleitung,
- e)
- Konfliktanalyse, Deeskalation,
Konfliktlösungsstrategien,
- f)
- systemische Familientheorie,
systemische Beratung von Einzelnen und Familien,
- g)
- multidisziplinäres
Arbeiten, Kooperation im Helfernetz,
- h)
- Verlusterlebnisse und
Trauerarbeit,
- i)
- Betreuung von Familien mit
besonderen Belastungssituationen,
- j)
- interkulturelle Kompetenz,
- k)
- häusliche Gewalt.
- 3.3.2
- Grundlagen der
Gesundheitsförderung und der Public Health
Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- internationale Arbeitskonzepte
und Qualitätsstandards,
- b)
- Gesundheitsforschung,
Gesundheitswissenschaften,
- c)
- Struktur des deutschen
Gesundheitswesens.
4. Praktische Weiterbildung
Frühestens nach Ableistung von 200 Unterrichtsstunden sind
während der Weiterbildung mindestens fünf Betreuungen von Familien
durchzuführen. Über die jeweiligen Betreuungen sind Praxisberichte
anzufertigen.
5. Facharbeit
In der Facharbeit sind Verlauf und Ergebnis einer Betreuung der
Fachkraft Frühe Hilfen einschließlich der Zusammenarbeit mit
Ämtern, Einrichtungen sowie anderen Berufsgruppen darzustellen.
D. Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der Intensiv- und
Anästhesiepflege erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1
Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten
Berufsbezeichnungen zu führen.
2. Weiterbildungsziele
1Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der Aufgaben in den
verschiedenen Fachgebieten der Intensiv- und Anästhesiepflege und in der
Assistenz in der Intensivmedizin und Anästhesie befähigen.
2Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische,
soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche
Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen
Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche
Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720
Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden
Weiterbildungseinheiten:
- 3.1
- Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse
(160 Unterrichtsstunden)
- 3.1.1
- Managementkompetenz
- 3.1.1.1
- Betriebsorganisation,
betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Hierzu zählen insbesondere
- a)
- betriebswirtschaftliche
Grundbegriffe,
- b)
- Budget und
Entgeltsysteme,
- c)
- Wirtschaftlichkeit,
- d)
- Rechtsformen von
Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- e)
- Personalbedarf,
- f)
- Betriebsphilosophien,
Kundenorientierung.
- 3.1.1.2
- Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen insbesondere
- a)
- System der
Rechtsordnung,
- b)
- Zivilrecht, insbesondere
Haftungsrecht,
- c)
- Strafrecht,
- d)
- Arbeitsrecht,
Arbeitsschutzrecht,
- e)
- Sozialrecht,
- f)
- Gesundheitsrecht,
- g)
- Betreuungsrecht,
- h)
- Niedersächsisches Gesetz
über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
- 3.1.2
- Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere
- a)
- Führungsstile,
- b)
- Personalführung,
- c)
- Kommunikation
(Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
- d)
- Didaktik, Lerntheorien,
Reflexionsverfahren,
- e)
- Beratung und Anleitung,
- f)
- Gestaltung von
Anleitungsprozessen.
- 3.1.3
- Pflegefachliche Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere
- a)
- Grundlagen zum
Pflegeverständnis,
- b)
- ethisches Handeln in der
Pflege,
- c)
- Interaktion in der Pflege,
- d)
- Pflegeprozess,
- e)
- Qualitätssicherung.
- 3.2
- Intensiv- und Anästhesiepflege (280
Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere
- a)
- Pflegetheorien, Pflegeorganisation,
Pflegemanagement in der Intensiv- und Anästhesiepflege,
- b)
- Intensiv- und Anästhesiepflege
einschließlich Krankenbeobachtung unter Berücksichtigung neuester
Pflegeerkenntnisse und -techniken,
- c)
- alternative Pflegemethoden,
- d)
- Erkennen und Einschätzen der
Patientensituation im Hinblick auf Vitalfunktionsstörungen, Bewusstseins-
und Verhaltensveränderungen, Schmerzzustände,
- e)
- unterstützende Pflege bei
diagnostischen und therapeutischen medizinischen Interventionen,
- f)
- komplexe Pflegesituationen in der
Intensiv- und Anästhesiepflege,
- g)
- Pflege Sterbender,
- h)
- Hygiene im Bereich der
Intensivmedizin und Anästhesiepflege und bei der Aufbereitung von
Medizinprodukten,
- i)
- Betreiben und Anwenden von
Medizinprodukten,
- j)
- Training an den in der
Intensivmedizin und Anästhesie eingesetzten Geräten,
- k)
- Qualitätssicherung in der
Intensivpflege und Anästhesiepflege.
- 3.3
- Pflegerelevantes Grundwissen aus
Bezugswissenschaften (280 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere
- a)
- Anatomie, Physiologie,
Pathophysiologie der Organsysteme,
- b)
- Ätiologie, Symptomatik,
Diagnostik,
- c)
- Überwachung und Behandlung
intensivmedizinischer Erkrankungen, Verletzungen und Intoxikationen,
- d)
- Pharmakologie und Mikrobiologie,
- e)
- Reanimation,
- f)
- spezifische Interventionen in der
Intensiv- und Anästhesiepflege,
- g)
- prä- und postnarkotische
Therapie,
- h)
- Schmerztherapie.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 2079 Stunden,
und zwar
- a)
- 616 Stunden in einer
Anästhesieabteilung oder mehreren Anästhesieabteilungen mit
mindestens drei operativen Fachbereichen,
- b)
- 1 232 Stunden auf medizinischen oder
operativen Intensivstationen unterschiedlicher Fachrichtungen und
Schwerpunkte,
- c)
- 231 Stunden mit dem Schwerpunkt der
fachpflegerischen Teilnahme an diagnostischen und therapeutischen Eingriffen in
einem weiteren für die Intensivund Anästhesiepflege wichtigen
diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereich oder auf einer weiteren
medizinischen oder operativen Intensivstation.
5. Praktische Prüfung
1Die praktische Prüfung besteht aus den Abschnitten
Intensivpflege und Anästhesiepflege. 2Die Intensivpflege oder
Anästhesiepflege einer Patientin oder eines Patienten ist zu planen,
durchzuführen und auszuwerten. 3Bei den im Zusammenhang damit
stehenden diagnostischen und therapeutischen ärztlichen Maßnahmen
ist mitzuwirken. 4Die für die Prüfungsaufgabe
benötigten Gegenstände sind funktionstüchtig
bereitzustellen.
E. Fachkraft für onkologische Pflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der onkologischen Pflege
erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1
und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen.
2. Weiterbildungsziele
1Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der umfassenden
Pflege, Begleitung und Hilfe krebskranker Menschen in den verschiedenen Phasen
der Erkrankung unter Berücksichtigung der körperlichen, geistigen und
seelischen Bedürfnisse einschließlich der Beratung der
Angehörigen befähigen. 2Sie soll es ermöglichen,
geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der
Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und
zu berücksichtigen. 3Sie soll es darüber hinaus
ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf
die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu
berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720
Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden
Weiterbildungseinheiten.
- 3.1
- Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160
Unterrichtsstunden)
- 3.1.1
- Managementkompetenz
- 3.1.1.1
- Betriebsorganisation,
betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- betriebswirtschaftliche
Grundbegriffe,
- b)
- Budget und
Entgeltsysteme,
- c)
- Wirtschaftlichkeit,
- d)
- Rechtsformen von Einrichtungen
des Gesundheitswesens,
- e)
- Personalbedarf,
- f)
- Betriebsphilosophien,
Kundenorientierung.
- 3.1.1.2
- Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- System der Rechtsordnung,
- b)
- Zivilrecht, insbesondere
Haftungsrecht,
- c)
- Strafrecht,
- d)
- Arbeitsrecht,
Arbeitsschutzrecht,
- e)
- Sozialrecht,
- f)
- Gesundheitsrecht,
- g)
- Betreuungsrecht,
- h)
- Niedersächsisches Gesetz
über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
- 3.1.2
- Psychosoziale und kommunikative
Kompetenz
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- Führungsstile,
- b)
- Personalführung,
- c)
- Kommunikation
(Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
- d)
- Didaktik, Lerntheorien,
Reflexionsverfahren,
- e)
- Beratung und Anleitung,
- f)
- Gestaltung von
Anleitungsprozessen
- 3.1.3
- Pflegefachliche Kompetenz
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- Grundlagen zum
Pflegeverständnis,
- b)
- ethisches Handeln in der
Pflege,
- c)
- Interaktion in der Pflege,
- d)
- Pflegeprozess,
- e)
- Qualitätssicherung.
- 3.2
- Onkologische Pflege (340
Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
- a)
- spezielle Pflegemaßnahmen bei
Patientinnen und Patienten mit onkologischen und hämatologischen
Erkrankungen,
- b)
- Pflegetechniken,
- c)
- Umgang mit Zytostatika,
- d)
- Notfallsituationen in der
Onkologie,
- e)
- supportive Pflegemaßnahmen,
- f)
- Schmerz- und
Ernährungsmanagement,
- g)
- palliative Pflege,
- h)
- außerklinische Pflege und
Nachsorge.
- 3.3
- Pflegerelevantes Grundwissen aus
Bezugswissenschaften (160 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
- a)
- allgemeine physiologische und
pathologische Grundlagen,
- b)
- Systematik und Pathologie maligner
Tumore,
- c)
- diagnostische und therapeutische
Methoden,
- d)
- Komplikationen und
Notfallgefahren,
- e)
- spezielle Arzneimittellehre,
- f)
- Vorsorge, Früherkennung,
Nachsorge,
- g)
- unkonventionelle
Behandlungsmethoden.
- 3.4
- Kommunikativer und psychosozialer Bereich
(60 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
- a)
- psychosoziale Auswirkungen
onkologischer Erkrankungen,
- b)
- Interaktion und Kommunikation im
Zusammenhang mit den verschiedenen Stadien onkologischer Erkrankungen,
- c)
- Hilfestellungen und
Bewältigungsstrategien für Betroffene, Angehörige, Helferinnen
und Helfer.
4. Praktische Weiterbildung
- Die Praktika dauern insgesamt 2156
Stunden, und zwar
- a)
- 462 Stunden in einer inneren Abteilung mit
Tumorkranken,
- b)
- 462 Stunden in einer operativen Abteilung
mit Tumorkranken,,
- c)
- 462 Stunden in einer
strahlentherapeutischen Einheit,
- d)
- 308 Stunden in einer onkologischen
Kinderabteilung,
- e)
- 308 Stunden in einer hämatologischen
oder onkologischen Ambulanz oder in einer Tagesklinik,,
- f)
- 154 Stunden in ambulanter oder
häuslicher Pflege oder einer Einrichtung der Nachsorge, in einem Hospiz
oder in einer Knochenmarktransplantationseinheit.
5. Praktische Prüfung
1In einer praktischen Prüfung ist die onkologische
Pflege einer Patientin oder eines Patienten zu planen, durchzuführen, zu
dokumentieren und auszuwerten. 2Bei den in Zusammenhang damit
stehenden diagnostischen und therapeutischen ärztlichen Maßnahmen
ist mitzuwirken. 3Die für die Prüfungsaufgabe benötigten
Gegenstände sind funktionstüchtig bereitzustellen.
F. Fachkraft für psychiatrische Pflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der psychiatrischen Pflege
erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1
und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen.
2. Weiterbildungsziele
1Die Weiterbildung soll zur eigenverantwortlichen Pflege in
allen Fachgebieten der Psychiatrie und zur mitverantwortlichen Betreuung
psychisch Kranker befähigen. 2Sie soll es ermöglichen,
geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der
Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und
zu berücksichtigen. 3Sie soll es darüber hinaus
ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf
die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu
berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720
Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden
Weiterbildungseinheiten:
- 3.1
- Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160
Unterrichtsstunden)
- 3.1.1
- Managementkompetenz
- 3.1.1.1
- Betriebsorganisation,
betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- betriebswirtschaftliche
Grundbegriffe,
- b)
- Budget und
Entgeltsysteme,
- c)
- Wirtschaftlichkeit,
- d)
- Rechtsformen von Einrichtungen
des Gesundheitswesens,
- e)
- Personalbedarf,
- f)
- Betriebsphilosophien,
Kundenorientierung.
- 3.1.1.2
- Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- System der Rechtsordnung,
- b)
- Zivilrecht, insbesondere
Haftungsrecht,
- c)
- Strafrecht,
- d)
- Arbeitsrecht,
Arbeitsschutzrecht,
- e)
- Sozialrecht,
- f)
- Gesundheitsrecht,
- g)
- Betreuungsrecht,
- h)
- Niedersächsisches Gesetz
über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
- 3.1.2
- Psychosoziale und kommunikative
Kompetenz
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- Führungsstile,
- b)
- Personalführung,
- c)
- Kommunikation
(Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
- d)
- Didaktik, Lerntheorien,
Reflexionsverfahren,
- e)
- Beratung und Anleitung,
- f)
- Gestaltung von
Anleitungsprozessen
- 3.1.3
- Pflegefachliche Kompetenz
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- Grundlagen zum
Pflegeverständnis,
- b)
- ethisches Handeln in der
Pflege,
- c)
- Interaktion in der Pflege,
- d)
- Pflegeprozess,
- e)
- Qualitätssicherung.
- 3.2
- Psychiatrische Pflege (300
Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Pflegewissenschaft, Pflegetheorien,
Pflegeprozess,
- b)
- Modelle und Konzepte der
psychiatrischen Pflege in verschiedenen Einrichtungsformen,
- c)
- Pflegekonzepte, Pflegetechniken in
verschiedenen Pflegesituationen,
- d)
- fachpflegerisch-therapeutische
Kompetenz (basale Stimulation, Validation, Kinästhetik, Biographiearbeit,
Realitätsorientierungstraining, Kooperationskonzepte,
Gesundheitsförderung und anderes).
- 3.3
- Pflegerelevantes Grundwissen aus
Bezugswissenschaften (260 Unterrichtsstunden)
- 3.3.1
- Psychiatrie
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- Geschichte der Psychiatrie,
- b)
- Versorgungsstrukturen,
- c)
- Krankheitsmodelle, Diagnostik,
medikamentöse und nicht medikamentöse Therapie, Pharmakologie,
Prävention,
- d)
- Krankheitsbilder,
- e)
- spezielle Konzepte und Methoden in
der allgemeinen Psychiatrie, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der
Gerontopsychiatrie und der forensischen Psychiatrie.
- 3.3.2
- Neurologie
- 3.3.3
- Psychologie
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- Grundlagen,
- b)
- klinische Psychologie,
Entwicklungspsychologie.
- 3.3.4
- Biologie
- 3.3.5
- Soziologie
- 3.3.6
- Pädagogik
4. Praktische Weiterbildung
1Die Praktika dauern insgesamt 1
386 Stunden. 2In drei der folgenden Bereiche sind jeweils 462
Stunden abzuleisten:
- a)
- allgemeine
psychiatrisch-psychotherapeutische Pflege,
- b)
- gerontopsychiatrische oder gerontologische
Pflege,
- c)
- kinder- und jugendpsychiatrische
Pflege,
- d)
- Pflege Abhängigkeitskranker,
- e)
- Pflege von Menschen mit
Intelligenzminderung oder mit Störungen in der geistigen Entwicklung und
psychiatrischen Auffälligkeiten,
- f)
- forensische psychiatrische Pflege.
3Die Praktika können auch im
Bereich ambulanter Pflege abgeleistet werden.
5. Facharbeit
1Es ist eine Facharbeit zu
fertigen
- über den Verlauf und das Ergebnis einer einzelfallbezogenen
psychiatrischen Pflege und
- über ein in eigener Verantwortung geführtes Einzel- oder
Gruppengespräch unter Darlegung und Erläuterung der
Gesprächsführung nach fachspezifischen Kriterien oder über eine
längerfristige Gruppen- oder Projektarbeit unter Darlegung der Konzeption
und einer Auswertung und Erläuterung der Arbeit.
2Spätestens sieben Monate vor
dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung hat die Weiterbildungsstätte der
zuständigen Behörde für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer
einen Aufgabenvorschlag für die Facharbeit mitzuteilen. 3Die
Aufgabe für die Facharbeit wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer
fünf Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung von der
zuständigen Behörde bekannt gegeben.
G. Fachkraft für operative und endoskopische Pflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der operativen und
endoskopischen Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1
Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten
Berufsbezeichnungen zu führen.
2. Weiterbildungsziele
1Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der vielfältigen
Aufgaben in den verschiedenen Fachgebieten der operativen und endoskopischen
Pflege, Diagnostik und Therapie befähigen. 2Sie soll es
ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle
Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht,
zu erfassen und zu berücksichtigen. 3Sie soll es darüber
hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen,
auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu
berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720
Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden
Weiterbildungseinheiten:
- 3.1
- Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160
Unterrichtsstunden)
- 3.1.1
- Managementkompetenz
- 3.1.1.1
- Betriebsorganisation,
betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- betriebswirtschaftliche
Grundbegriffe,
- b)
- Budget und
Entgeltsysteme,
- c)
- Wirtschaftlichkeit,
- d)
- Rechtsformen von Einrichtungen
des Gesundheitswesens,
- e)
- Personalbedarf,
- f)
- Betriebsphilosophien,
Kundenorientierung.
- 3.1.1.2
- Rechtsbereiche Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- System der Rechtsordnung,
- b)
- Zivilrecht, insbesondere
Haftungsrecht,
- c)
- Strafrecht,
- d)
- Arbeitsrecht,
Arbeitsschutzrecht,
- e)
- Sozialrecht,
- f)
- Gesundheitsrecht,
- g)
- Betreuungsrecht,
- h)
- Niedersächsisches Gesetz
über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
- 3.1.2
- Psychosoziale und kommunikative
Kompetenz
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- Führungsstile,
- b)
- Personalführung,
- c)
- Kommunikation
(Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
- d)
- Didaktik, Lerntheorien,
Reflexionsverfahren,
- e)
- Beratung und Anleitung,
- f)
- Gestaltung von
Anleitungsprozessen
- 3.1.3
- Pflegefachliche Kompetenz
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- Grundlagen zum
Pflegeverständnis,
- b)
- ethisches Handeln in der
Pflege,
- c)
- Interaktion in der Pflege,
- d)
- Pflegeprozess,
- e)
- Qualitätssicherung.
- 3.2
- Operative und endoskopische Pflege (380
Unterrichtsstunden)
- 3.2.1
- Pflege vor, während und nach
diagnostischen und therapeutischen Eingriffen
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- Würdigung der
Patientensituation,
- b)
- Übernahme und Übergabe
von Patientinnen und Patienten,
- c)
- Lagerung von Patientinnen und
Patienten,
- d)
- Prophylaxen,
- e)
- Vorbereitung,
- f)
- Betreuung und Nachsorge,
- g)
- Dokumentation,
- h)
- Ver- und Entsorgung der
Gebrauchsartikel,,
- i)
- Nachbereitung des
Arbeitsplatzes,
- j)
- Mitarbeit bei Diagnostik und
Therapie.
- 3.2.2
- Instrumenten-, Geräte- und
Materialkunde, Medizintechnik
- Neben den allgemeinen Regelungen
des Betreibens und Anwendens von Medizinprodukten zählen hierzu
insbesondere:
- a)
- Instrumentenübersicht,
Instrumentenzusammenstellung, Instrumentenhandhabung, Instrumentenpflege,
- b)
- Hochfrequenzchirurgie,
- c)
- Systeme der Bild- und
Lichtübertragung,
- d)
- Therapie-, Ultraschall- und
Endoskopiesysteme.
- 3.2.3
- Hygiene
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- allgemeine Mikrobiologie,
- b)
- Aufbereitung von
Medizinprodukten,
- c)
- Ver- und Entsorgung,
- d)
- Umgang mit Hygienemitteln,
- e)
- Maßnahmen zur Hygiene,
- f)
- Anleitung, Kontrollen.
- 3.3
- Pflegerelevantes Grundwissen aus
Bezugswissenschaften (180 Unterrichtsstunden)
- 3.3.1
- Spezielle Pharmakologie und
Anästhesie
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- Anästhesieverfahren,
- b)
- Pharmaka in den
Funktionsbereichen,
- c)
- Komplikationen, Schock,
- d)
- Reanimation.
- 3.3.2
- Indikation, Methoden und Techniken
diagnostischer und therapeutischer Operationen und endoskopischer Eingriffe,
Anatomie, Physiologie und Topografie
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- Bewegungs- und
Stützsystem,
- b)
- Atmungssystem,
- c)
- Herz- und
Gefäßsystem,
- d)
- Verdauungssystem,
- e)
- Urogenitalsystem,
- f)
- endokrines System,
- g)
- zentrales und peripheres
Nervensystem,
- h)
- Transplantationsmedizin,
- i)
- spezifische Verfahren in der
operativen und endoskopischen Pädiatrie.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 2 156 Stunden,
und zwar
- a)
- 770 Stunden in diagnostischen und
therapeutischen Funktionsbereichen der Allgemein- und Abdominalchirurgie,
- b)
- 462 Stunden in diagnostischen und
therapeutischen Funktionsbereichen der Unfallchirurgie oder
Orthopädie,
- c)
- 924 Stunden in Abteilungen mit
endoskopischen oder minimal-invasiven Eingriffen, davon ein Einsatz mit
mindestens 154 Stunden in der Gastroenterologie, sowie Einsätze in
mindestens zwei weiteren Abteilungen (zum Beispiel Pneumologie, Urologie,
Gynäkologie, Kardiologie, Neurochirurgie).
5. Praktische Prüfung
1In einer praktischen Prüfung sind ein endoskopischer
oder minimalinvasiver und ein operativer Eingriff pflegerisch zu planen, zu
begleiten, zu dokumentieren und auszuwerten. 2Bei den im
Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und therapeutischen ärztlichen
Maßnahmen ist mitzuwirken. 3Das Instrumentarium für den
Eingriff ist vor- und nachzubereiten.
H. Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der
Pflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für Hygiene und
Infektionsprävention in der Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, eine
der in § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten
Berufsbezeichnungen zu führen.
2. Weiterbildungsziel
1Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung von Aufgaben der
Verbesserung und Aufrechterhaltung von Hygiene und Infektionsprävention
durch Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in
Krankenhäusern, Pflege- und anderen Einrichtungen des Sozial- und
Gesundheitswesens befähigen. 2Sie soll es ermöglichen,
geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der
Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und
zu berücksichtigen. 3Sie soll es darüber hinaus
ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf
die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu
berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis
in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
- 3.1
- Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160
Unterrichtsstunden)
- 3.1.1
- Managementkompetenz
- 3.1.1.1
- Betriebsorganisation,
betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- betriebswirtschaftliche
Grundbegriffe,
- b)
- Budget und
Entgeltsysteme,
- c)
- Wirtschaftlichkeit,
- d)
- Rechtsformen von Einrichtungen
des Gesundheitswesens,
- e)
- Personalbedarf,
- f)
- Betriebsphilosophien,
Kundenorientierung.
- 3.1.1.2
- Rechtsbereiche Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- System der Rechtsordnung,
- b)
- Zivilrecht, insbesondere
Haftungsrecht,
- c)
- Strafrecht,
- d)
- Arbeitsrecht,
Arbeitsschutzrecht,
- e)
- Sozialrecht,
- f)
- Gesundheitsrecht,
- g)
- Betreuungsrecht,
- h)
- Niedersächsisches Gesetz
über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
- 3.1.2
- Psychosoziale und kommunikative
Kompetenz
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- Führungsstile,
- b)
- Personalführung,
- c)
- Kommunikation
(Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
- d)
- Didaktik, Lerntheorien,
Reflexionsverfahren,
- e)
- Beratung und Anleitung,
- f)
- Gestaltung von
Anleitungsprozessen
- 3.1.3
- Pflegefachliche Kompetenz
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- Grundlagen zum
Pflegeverständnis,
- b)
- ethisches Handeln in der
Pflege,
- c)
- Interaktion in der Pflege,
- d)
- Pflegeprozess,
- e)
- Qualitätssicherung.
- 3.2
- Grundlagen der Hygiene (220
Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
- a)
- medizinische Mikrobiologie
(Bakteriologie, Virologie, Mykologie, Parasitologie),
- b)
- Immunologie,
- c)
- Chemotherapie,
- d)
- Erregernachweis,
- e)
- Gewinnung und Versand von
Untersuchungsmaterial,
- f)
- Befundauswertung,
- g)
- Infektionserfassung,
- h)
- Einführung in die
Epidemiologie,
- i)
- Infektionsepidemiologie in
Gemeinschafts- und Pflegeeinrichtungen,
- j)
- Wasser- und Lebensmittelhygiene,
- k)
- Hygienemaßnahmen in der Grund-
und Behandlungspflege,
- l)
- Anforderungen an die Reinigung,
Desinfektion, Sterilisation,
- m)
- Abfall und Entsorgung,
- n)
- Hygienemanagement in Pflege- und
anderen Gemeinschaftseinrichtungen.
- 3.3
- Spezielle Grundlagen der
Krankenhaushygiene (220 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Hygienemaßnahmen in der Pflege,
Diagnostik und Therapie,
- b)
- Isolierungsmaßnahmen,
- c)
- Flächenreinigung und
Flächendesinfektion, Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von
Medizinprodukten,
- d)
- Hygienemaßnahmen im Bereich der
Ver- und Entsorgung,
- e)
- Erstellung von Desinfektions- und
Hygieneplänen,
- f)
- Epidemiologie von
Krankenhausinfektionen,
- g)
- Surveillance von
Krankenhausinfektionen,
- h)
- Rechtsvorschriften und Standards zur
Krankenhaushygiene,
- i)
- Organisation der
Krankenhaushygiene.
- 3.4
- Grundlagen der technischen Hygiene (120
Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
- a)
- bereichsspezifische, funktionelle und
bauliche Voraussetzungen,
- b)
- betrieblich-organisatorische
Abläufe,
- c)
- Aufbau, Funktion und Aufbereitung von
Medizinprodukten,
- d)
- Luftaufbereitung,
- e)
- wassertechnische Einrichtungen,
- f)
- umweltschonende Material- und
Abfallwirtschaft.
4. Praktische Weiterbildung
1Die Praktika dauern insgesamt 1
155 Stunden, und zwar
- a)
- 154 Stunden Einführung in einem
Krankenhaus oder in einer stationären Pflegeeinrichtung unter Anleitung
einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft für Hygiene und
Infektionsprävention mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung;
- b)
- 115,5 Stunden in einem Hygiene-Institut
oder einem Medizinaluntersuchungsamt unter Anleitung einer Fachärztin oder
eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin oder einer Fachärztin
oder eines Facharztes für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie;
- c)
- mindestens je 154 Stunden
- -
- Intensivstation
- -
- OP-Abteilung
- -
- Chirurgische Abteilung
- -
- Innere Abteilung;
- d)
- mindestens je 77 Stunden
- -
- Zentralsterilisation
- -
- Küche;
- e)
- mindestens 115,5 Stunden Krankenhaus,
technische Abteilung
2Von den in Satz 1 Buchst. c
geforderten Einsätzen müssen mindestens 154 Stunden in einem anderen
als dem arbeitgebenden Krankenhaus oder in einer anderen als der arbeitgebenden
stationären Pflegeeinrichtung abgeleistet werden.
5. Praktische Prüfung
In der praktischen Prüfung sind pflege- und einrichtungsbezogene
Hygienemaßnahmen in einem Krankenhaus zu planen, durchzuführen, zu
dokumentieren und auszuwerten.
I. Fachkraft für pädiatrische Intensivund
Anästhesiepflege
1. Zugangsvoraussetzung
1Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der
pädiatrischen Intensiv- und Anästhesiepflege erfüllt, wer
berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2 und §
64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen. 2Personen,
die die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits-
und Krankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz oder zur Altenpflegerin oder
zum Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz absolviert haben, sowie Personen,
die berechtigt sind, eine der in § 58 Abs. 2 PflBG genannten
Berufsbezeichnungen zu führen, erfüllen die Zugangsvoraussetzung,
wenn sie über eine zweijährige Berufserfahrung im Bereich der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege verfügen.
2. Weiterbildungsziel
1Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der Aufgaben in den
verschiedenen Fachgebieten der Intensiv- und Anästhesiepflege und in der
Assistenz in der Intensivmedizin und Anästhesie befähigen.
2Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische,
soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche
Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen
Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche
Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720
Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden
Weiterbildungseinheiten:
- 3.1
- Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160
Unterrichtsstunden)
- 3.1.1
- Managementkompetenz
- 3.1.1.1
- Betriebsorganisation,
betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- betriebswirtschaftliche
Grundbegriffe,
- b)
- Budget und
Entgeltsysteme,
- c)
- Wirtschaftlichkeit,
- d)
- Rechtsformen von Einrichtungen
des Gesundheitswesens,
- e)
- Personalbedarf,
- f)
- Betriebsphilosophien,
Kundenorientierung.
- 3.1.1.2
- Rechtsgebiete, Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- System der Rechtsordnung,
- b)
- Zivilrecht, insbesondere
Haftungsrecht,
- c)
- Strafrecht,
- d)
- Arbeitsrecht,
Arbeitsschutzrecht,
- e)
- Sozialrecht,
- f)
- Gesundheitsrecht,
- g)
- Betreuungsrecht,
- h)
- Niedersächsisches Gesetz
über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
- 3.1.2
- Psychosoziale und kommunikative
Kompetenz
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- Führungsstile,
- b)
- Personalführung,
- c)
- Kommunikation
(Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
- d)
- Didaktik, Lerntheorien,
Reflexionsverfahren,
- e)
- Beratung und Anleitung,
- f)
- Gestaltung von
Anleitungsprozessen
- 3.1.3
- Pflegefachliche Kompetenz
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- Grundlagen zum
Pflegeverständnis,
- b)
- ethisches Handeln in der
Pflege,
- c)
- Interaktion in der Pflege,
- d)
- Pflegeprozess,
- e)
- Qualitätssicherung.
- 3.2
- Intensiv- und Anästhesiepflege,
Schwerpunkt Pädiatrie (280 Unterrichtsstunden)
- 3.2.1
- Pflegetheorien, Pflegeorganisation,
Pflegemanagement in der Intensiv- und Anästhesiepflege:
- Hierzu zählen
insbesondere:
- a)
- Bedeutung von Pflegetheorien in
der Praxis,
- b)
- Einteilung der konzeptionellen
Pflegemodelle,
- c)
- Pflegeorganisation/Pflegemanagement,
- d)
- Primary Nursing,
- e)
- Patientendatenmanagementsystem,
- f)
- Projektmanagement;
- 3.2.2
- Intensiv- und Anästhesiepflege
einschließlich Krankenbeobachtung unter Berücksichtigung neuester
Pflegeerkenntnisse und -techniken:
- a)
- Kommunikation mit beatmeten
Patientinnen und Patienten (verbale und nonverbale Kommunikation,
Kommunikationshilfsmittel),
- b)
- Beobachtung und Überwachung
(Herz-Kreislauffunktion, Atmung und Beatmung, Bewusstseinslage,
Körpertemperatur/Wärmemanagement, Ein- und Ausfuhr, Beurteilung des
Hautzustandes),
- c)
- Intensivpflegerische
Interventionen - altersspezifisch (Beatmung und Atemförderung,
Bewegungsförderung und Positionierung (unter anderem Expertenstandard
Dekubitusprophylaxe in der Pflege, Antidekubitusmatratzensysteme,
Intensivtherapiebetten), enterale und parenterale Ernährung, Infusions-
und Transfusionstherapie, Wundmanagement und Stomapflege),
- d)
- Anästhesiepflegerische
Interventionen und Assistenz (Assistenz bei der Einleitung/Ausleitung von
Narkosen, Vorbereitung und Nachbereitung des Narkosearbeitsplatzes unter
hygienischen Gesichtspunkten, Komplikationen, Überwachung,
Narkoseverfahren, peri-, intra- und postoperative
Wärmeschutzmaßnahmen, postoperative Pflege und Überwachung im
Aufwachraum, Verlegung von Patientinnen und Patienten auf die Station,
Patientenlagerung im OP [spezielle Lagerungsarten, Vermeidung von
Lagerungsschäden]);
- 3.2.3
- Komplementäre Pflegemethoden
- a)
- Basale Stimulation®
in der Pflege (Basisseminar),
- b)
- Kinaesthetics Infant Handling
(Grundkurs),
- c)
- Kinästhetik in der Pflege
(Tagesworkshop);
- 3.2.4
- Erkennen und Einschätzen der
Patientensituation im Hinblick auf Vitalfunktionsstörungen, Bewusstseins-
und Verhaltensveränderungen, Schmerzzustände,
- a)
- Vitalfunktionsstörungen,
- aa)
- akute kardiale und
respiratorische Insuffizienz,
- bb)
- akutes Nieren- und
Leberversagen und anderes,
- b)
- Kommunikation und Wahrnehmung
(Bewusstseinsstörungen durch Medikamente, zentrale
Bewusstseinsstörungen des Nervensystems, Einschränkung der sinnlichen
und körperlichen Wahrnehmung),
- c)
- altersentsprechende
Einschätzung von Schmerzzustände mittels Skalen (KUS-Skala, Berner
Schmerzscore, Comfort-B-Skala),
- d)
- Analgosedierung;
- 3.2.5
- Unterstützende Pflege bei
diagnostischen und therapeutischen medizinischen Interventionen,
- a)
- Atemwegsmanagement,
- b)
- Zubereitung und Applikation von
Injektionen und Infusion,
- c)
- Anlage und Überwachung von
intravasalen Zugängen,
- d)
- Anlage und Überwachung von
Drainagen,
- e)
- Assistenz bei Punktionen,
- f)
- Umgang mit CMR Arzneimitteln;
- 3.2.6
- Komplexe Pflegesituationen in der
Intensiv- und Anästhesiepflege
- a)
- Pflege von Patientinnen und
Patienten mit Herz-Kreislauferkrankungen sowie während und nach
kardiochirurgischen Eingriffen (Pflege nach Eingriffen am Herzen, Pflege von
Patientinnen und Patienten nach Extrakorporaler Membranoxygenierung
[ECMO]),
- b)
- Pflege von Patientinnen und
Patienten mit Atemwegs- und Lungenerkrankungen (Pflegetherapeutische
Maßnahmen, Hochfrequenzoszillation, Weaningkonzepte),
- c)
- Pflege von Frühgeborenen und
kranken Neugeborenen (Erstversorgung und Transport, Pflege unter
Berücksichtigung von Atmung, Temperaturoptimierung, Ernährung,
Optimal Handling, Umgebungsgestaltung, Situation der Eltern Frühgeborener
und kranker Neugeborener [Bonding, psychologisch soziale Betreuung],
entwicklungsfördernde und familienorientierte Pflege, Stress- und
Schmerzreduktion, Frühe Hilfen/Kinderschutzambulanz, Erstversorgung bei
angeborenen Fehlbildungen/Erkrankungen [unter anderem Gastroschisis,
Omphalocele, Zwerchfellhernie, Mekoniumaspiration, Nekrotisierende
Entercolitis, Hypothermietherapie bei asphyktischen Neugeborenen]),
- d)
- Pflege von polytraumatisierten
Patientinnen und Patienten (Verletzungen oder Verletzungskombinationen, unter
anderem Frakturen, Thoraxtrauma, abdominelle Verletzungen,
Wirbelsäulenverletzungen, Osteosynthesen, Schädelhirntrauma),
- e)
- Pflege von Patientinnen und
Patienten nach thermischen Verletzungen (Assistenz bei der Erstversorgung von
Brandverletzten, Prinzipien der offenen und geschlossenen Wundbehandlung,
Infektionsprophylaxe, psychische Unterstützung im Hinblick auf
Veränderungen des Körperbildes),
- f)
- Pflege von Patientinnen und
Patienten mit Dialysebehandlung (Hämodialyse,
Hämofiltrationsverfahren [Continuierliche arterio-venöse
Hämofiltration - CAVH -, Continuierliche veno-venöse
Hämofiltration - CVVH -), Peritonealdialyse, Plasmapherese),
- g)
- Pflege von Patientinnen und
Patienten nach Transplantationen (Deutsche Stiftung Organtransplantation [DSO],
Pflege nach Lebertransplantation und nach Nierentransplantation),
- h)
- Intensivpflege bei
hämato-/onkologischen Patientinnen und Patienten (Umgang mit implantierten
Venenkathetern, Nebenwirkungsmanagement);
- 3.2.7
- Anästhesiepflegerische
Schwerpunkte in folgenden Fachdisziplinen:
- a)
- Herz- Thorax- und
Gefäßchirurgie bei Erwachsenen und Kindern,
- b)
- Unfallchirurgie,
- c)
- Hals-, Nasen-,
Ohren-Heilkunde,
- d)
- Gynäkologie und
Geburtshilfe,
- e)
- Neurochirurgie,
- f)
- Abdominalchirurgie,
- g)
- Kinderchirurgie;
- 3.2.8
- Pflege Sterbender:
- a)
- Begleitung von schwerkranken und
sterbenden Kindern und deren Angehörigen,
- b)
- Sterbeprozesse/Trauerprozesse,
- c)
- Rituale;
- 3.2.9
- Hygiene im Bereich der Intensivmedizin
und Anästhesiepflege und bei der Aufbereitung von Medizinprodukten:
- a)
- Einführung in die
Krankenhaushygiene, rechtliche Grundlagen,
- b)
- Händedesinfektion,
- c)
- Reinigung, Desinfektion,
Sterilisation,
- d)
- Hygienepläne,
- e)
- Hygiene-Management von
Patientinnen und Patienten mit multiresistenten Erregern;
- 3.2.10
- Betreiben und Anwenden von
Medizinprodukten:
- a)
- Medizinproduktegesetz,
- b)
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung,
- c)
- Training an den in der
Intensivmedizin und Anästhesie eingesetzten Geräten
(Überwachungssysteme, Beatmungsgeräte,
Narkosebeatmungstherapie);
- 3.2.11
- Qualitätssicherung in der
Intensivpflege und Anästhesiepflege:
- a)
- Standards,
- b)
- Zertifizierungsanforderungen,
- c)
- Risikomanagement.
- 3.3
- Pflegerelevantes Grundwissen aus
Bezugswissenschaften (280 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen
insbesondere:
- 3.3.1
- Anatomie, Physiologie,
Pathophysiologie der Organsysteme:
- a)
- Herz, Kreislauf- und
Gefäßsysteme, Pränatalkreislauf,
- b)
- Atmungssystem,
- c)
- Verdauungssystem,
- d)
- Niere- und ableitende Harnwege,
Wasser- und Elektrolythaushalte,
- e)
- Hormonsystem,
- f)
- Blut und Immunsystem,
- g)
- Nervensystem;
- 3.3.2
- Ätiologie, Symptomatik,
Diagnostik:
- a)
- Herzrhythmusstörungen,
- b)
- EKG,
- c)
- invasives Monitoring,
- d)
- Ventilations- und
Verteilungsstörungen,
- e)
- Diffusions- und
Perfusionsstörungen,
- f)
- pulmonaler Gasaustausch
(BGA),
- g)
- Stoffbindungskurve;
- 3.3.3
- Überwachung und Behandlung
intensivmedizinischer Erkrankungen, Verletzungen und Intoxikationen:
- a)
- Klinik, Verlauf und Therapie bei
ductusabhängigen Herzfehlern, persistierendee fetaler Circulation,
Shuntvitien, Stenosevitien und zyanotischen Vitien sowie kardiochirurgische
Aspekte,
- b)
- Klinik, Verlauf und Therapie bei
chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, Asthma bronchiale, Status asthmaticus,
entzündlicher Erkrankungen der Lunge, akuter respiratorischer
Störung, Lungenversagen Adult Respiratory Distress Syndrome (ARDS), Acute
Lung Injury (ALI), Pneumektomien, Lobektomien, Thoraxtrauma und
Ertrinkungsunfall sowie Anwendung, Wirkung und nicht erwünschte Wirkungen
von Bronchodilatatoren und Sekretolytika,
- c)
- Klinik, Verlauf und Therapie in
der Neonatologie und Gynäkologie (Erstversorgung und Transport von
Frühgeborenen und kranken Neugeborenen, respiratorische
Anpassungsstörungen und neonatale Lungenerkrankungen, kardiale
Anpassungsstörungen und kardiologische Erkrankungen, angeborene
Fehlbildungen und Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts, neurologische
Erkrankungen, connatal und perinatal erworbene Infektionen, angeborene
Stoffwechselstörungen des Neugeborenen, geburtshilfliche Krankheitsbilder
und deren Management [Blutungen, Erkrankungen aus dem hypertensiven
Formenkreis]),
- d)
- Klinik, Verlauf und Therapie bei
angeborenen Stoffwechselerkrankungen und kinderendokrinologischen
Notfällen (Addison-Krise, Nebennierenrindeninsuffizienz, congenitale
Hypothyreose, Hyperthyreose [thyreotoxische Krise], Hypophysenausfall
[insbesondere zentraler Diabetes insipidus], Syndrom der inadäquaten
antidiuretischen Hormon-Ausschüttung [SIADH],
ketoazidotisches/hyperosmolares Coma Diabeticum),
- e)
- Klinik, Verlauf und
Intensivtherapie bei gastroenterologischen Erkrankungen (gastrointestinale
Blutungen, Pankreatitis, Erkrankungen in der pädiatrischen Hepatologie,
Stoffwechselerkrankungen, cholestatische Erkrankungen, Hepatitis, Coma
Hepaticum, akutes Leberversagen, Lebertransplantation),
- f)
- Intensivtherapie bei
neurologischen Erkrankungen (neurologische Diagnostik, cerebrales Koma,
Durchgangssyndrom, Lockedin-Syndrom, Syndrom reaktionsloser Wachheit,
cerebrovaskuläre Erkrankungen [zum Beispiel Ischämien, Blutungen],
Hirnödem und erhöhter Hirndruck, Myasthenia gravis, akute
Polyneuropathie [Guillain-Barré-Syndrom], Status Epilepticus,
Meningitis, Enzephalitis, Hirntoddiagnostik und Hirntod),
- g)
- Intensivtherapie nach
neurochirurgischen Eingriffen bzw. in Akutsituationen (intracranielle Eingriffe
[zum Beispiel bei Tumoren, Blutungen], Subarachnoidalblutung, Hydrocephalus,
Schädel-Hirn-Trauma, akute traumatische Querschnittlähmung, spinaler
Schock),
- h)
- Intensivtherapie nach Polytrauma
(Erstversorgung am Unfallort, Erstversorgung im Krankenhaus, Phasen der
Behandlung polytraumatisierter Patientinnen und Patienten,
Therapieschwerpunkte, Komplikationen),
- i)
- Intensivtherapie nach
Verbrennungen/Verbrühungen (Erstversorgung von Brandverletzten,
Verbrennung und Verbrennungskrankheit, Klinik, Phasen des Verlaufs,
Therapieschwerpunkte, Komplikationen, Prinzipien der chirurgischen Versorgung
der Brandverletzung, Prinzipien der offenen und geschlossenen Wundbehandlung,
Escharotomien, Transplantate),
- j)
- Intensivtherapie bei
Nierenfunktionsstörungen (akutes Nierenversagen, chronisches
Nierenversagen, Grundlagen der Dialysebehandlung und Verfahren der
Nierenersatztherapie (Hämodialyse, Hämofiltrationsverfahren
(kontinuierliche arteriovenöse Hämofiltration [CAVH], kontinuierliche
veno-venöse Hämofiltration [CVVH]), Peritonealdialyse, Plasmapherese,
Nierentransplantation),
- k)
- Intensivtherapie bei
Intoxikationen, Sepsis, Systemic Inflammatory Response Syndrome (SIRS) und
Infektion,
- l)
- Therapiemaßnahmen in der
Hämatologie und Onkologie sowie therapiebedingte Störungen, zum
Beispiel durch Tumorentitäten, operative Therapie, Strahlentherapie,
Chemotherapie, Immuntherapie, Knochenmarktransplantation;
- 3.3.4
- Pharmakologie und Mikrobiologie:
- a)
- klinische Pharmazie,
- b)
- Inkompatibilitäten,
- c)
- rechtliche Aspekte,
- d)
- Einführung in die
Mikrobiologie,
- e)
- Mikrobiologische Diagnostik,
Multiresistenz und Monitoring, Materialentnahme,
- f)
- Prävention der
beatmungsassoziierten Pneumonie,
- g)
- katheterassoziierte Sepsis;
- 3.3.5
- Reanimation (unter anderem European
Paediatric Advanced Life Support [EPALS-Kurs])
- 3.3.6
- spezifische Interventionen in der
Intensiv- und Anästhesiepflege:
- a)
- Infusionsmanagement,
- b)
- Bronchoskopie,
- c)
- Schrittmachertherapie;
- 3.3.7
- Prä- und postnarkotische
Therapie:
- a)
- Anästhesievorbereitung und
Auswahl des Narkoseverfahrens,
- b)
- pharmakologische Grundlagen
(Hypnotika; Sedativa; Opioide; Muskelrelaxantien; Lokalanästhetika),
- c)
- Anästhesie und
Vorerkrankungen (Prämedikationsvisite),
- d)
- Anästhesievorbereitung Wahl
des Narkoseverfahrens (Inhalationsanästhesie Total- Intra-Venöse
Anästhesie [TIVA], Kombinationsformen der Anästhesie),
Antagonisierung/Reversierung, Ernährung und Nüchternheit,
- e)
- Praxis der
Allgemeinanästhesie (Narkosemonitoring, Atemwegsmanagement mit praktischen
Übungen [Intubation, Extubation usw.], allgemeine Grundlagen der
Kinderanästhesie, postoperative Überwachung),
- f)
- Komplikationen und
Zwischenfälle in der Anästhesie (Maligne Hyperthermie,
anaphylaktische Reaktion, Laryngospasmus, Pneumothorax, Lungenembolie,
Zwischenfallmanagement und Reanimation);
- 3.3.8
- Anästhesiologische Schwerpunkte
in unterschiedlichen Fachdisziplinen:
- a)
- Narkoseauswahl und -führung
in der Herz-Thorax- und Gefäßchirurgie bei Erwachsenen und
Kindern,
- b)
- Narkoseauswahl und -führung
in der Unfallchirurgie,
- c)
- Narkoseauswahl und -führung
in der Hals- Nasen-Ohren-Heilkunde und Mund-Kiefer- Gesichtschirurgie,
- d)
- Narkoseauswahl und -führung
in der Gynäkologie, Geburtshilfe und Urologie,
- e)
- Narkoseauswahl und -führung
in der Poliklinik,
- f)
- Narkoseauswahl und -führung
in der Neurochirurgie und Augenheilkunde,
- g)
- Narkoseauswahl und -führung
in der Abdominalchirurgie,
- h)
- Narkoseauswahl und -führung
in der Kinderchirurgie;
- 3.3.9
- Schmerztherapie:
- a)
- allgemeine Komponenten der
Schmerztherapie,
- b)
- spezielle
Schmerztherapiesysteme,
- c)
- Analgosedierungskonzepte.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 2079 Stunden,
und zwar
- a)
- 616 Stunden in einer
Anästhesieabteilung oder mehreren Anästhesieabteilungen mit
mindestens drei operativen Fachbereichen, in denen auch Kinder betreut
werden,
- b)
- 1 232 Stunden auf neonatologischen und
interdisziplinären pädiatrischen Intensivstationen, hiervon
mindestens jeweils 500 Stunden in der Neonatologie (Perinatalzentren Level 1
oder 2) und der Pädiatrie, sowie
- c)
- 231 Stunden mit dem Schwerpunkt der
fachpflegerischen Teilnahme an diagnostischen und therapeutischen Eingriffen in
einem weiteren für die pädiatrische Intensiv- und
Anästhesiepflege wichtigen diagnostischen und therapeutischen
Funktionsbereich oder auf einer weiteren medizinischen oder operativen
Intensivstation.
5. Praktische Prüfung
1Die praktische Prüfung besteht aus den Abschnitten
Intensivpflege (Neonatologie/Pädiatrie) und Anästhesiepflege.
2Die Intensivpflege oder Anästhesiepflege einer Patientin oder
eines Patienten ist zu planen, durchzuführen und auszuwerten.
3Bei den im Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und
therapeutischen ärztlichen Maßnahmen ist mitzuwirken.
4Die für die Prüfungsaufgabe benötigten
Gegenstände sind funktionstüchtig bereitzustellen.
Anlage 2
( zu
§ 13 Abs. 4 )
Zeugnis über die Abschlussprüfung in der
Weiterbildung |
Name und Berufsbezeichnung:
........................................................................................................................................................ |
................................................................................................................................................................................................................., |
geboren am
.....................................................................in
.................................................................................................................
|
hat die Prüfung der Weiterbildung
................................................................................................................................................ |
an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte |
................................................................................................................................................................................................................., |
am
.......................................................................................................................................................................................................... |
vor dem Prüfungsausschuss |
mit der Gesamtnote
.............................................................................
bestanden. |
Note der |
schriftlichen Prüfung:
................................................................................ |
mündlichen Prüfung:
............................................................................... |
praktischen Prüfung:
............................................................................... |
Facharbeit zum Thema:
..................................................................................................................................................................... |
...................................................................................................................................................................... |
Ort:
................................................................................................ |
Datum:
......................................................................................... |
Das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses beim Landesamt für Soziales, Jugend und
Familie |
................................................................................................................ |
|
|
................................................................................................................. (Unterschrift)
|
(Siegel) |
|
Anlage 3
( zu
§ 15 )
Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
|
Name:
..................................................................................................................................................................................................
, |
geboren am
.....................................................................in
...............................................................................................................
, |
erhält nach § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen
Gesundheitsfachberufegesetzes die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung |
"
.............................................................................................................................
" |
zu führen. |
.................................................................................... Ort)
|
............................................................................... (Datum)
|
|
|
................................................................................................................. (zuständige
Behörde, Unterschrift) |
(Siegel) |
|
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |