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Aufgrund des § 16 a Abs. 2 des Niedersächsischen Pflegegesetzes vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2014 (Nds. GVBl. S. 266), dieser wiederum geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), wird verordnet:
§ 1
Höhe der Förderung
1Die Höhe der Förderung nach § 16 a Abs. 1 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) beträgt
2Ausbildungsmonate, für die eine Schülerin oder ein Schüler Leistungen der Arbeitsverwaltung erhält, bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.
§ 2
Antragsverfahren und
Abrechnungsverfahren
(1) 1Über den Antrag auf Förderung nach § 16 a Abs. 1 NPflegeG entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. 2Der Antrag ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Ausbildungsjahres für das gesamte Ausbildungsjahr zu stellen.
(2) 1Es werden monatliche Abschläge in Höhe der zu erwartenden Förderung gewährt. 2Die Abschläge werden nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsmonats gezahlt.
(3) 1Nach Ablauf des Ausbildungsjahres wird für die einzelnen Ausbildungsmonate der Förderbetrag festgestellt. 2Hierfür hat der Antragsteller dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie auf Verlangen die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
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Hannover, den 24. Juli 2015
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