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Gesetze,
Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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Ergänzende
Bestimmungen zur Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an
Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die
praktische Ausbildung (NSchGesVO) sowie zur Praxisanleitung nach dem
Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem
Notfallsanitätergesetz
RdErl.
d. MK v. 30.7.2018 45-80009/10/c (Nds. MBl. Nr.28/2018 S. 747; SVBl.
2/2019 S. 52) - VORIS 21064 -
Bezug:
a) RdErl. v. 19.5.2014 (Nds.
MBl. S. 445, SVBl. S. 404) - VORIS 21064 -
b) Erl. v. 22.12.2014 (Nds. MBl.
2015 S. 87) - VORIS 21064 -
In Ergänzung der NSchGesVO vom 19.10.2017 und zur Praxisanleitung
nach dem AltPflG, dem KrPflG und dem NotSanG gelten folgende Regelungen:
1. Inhalte der Praxisanleitung nach dem
AltPflG, dem KrPflG und dem NotSanG
1.1 Praxisanleiterinnen und
Praxisanleiter
- -
- führen individuelle Erst-, Zwischen-
und Auswertungsgespräche mit den Schülerinnen und Schülern,
- -
- leiten Schülerinnen und Schüler
in allen übertragenen Aufgaben an und überprüfen deren
Kenntnisse und Fähigkeiten,
- -
- unterstützen Schülerinnen und
Schüler bei der Erfüllung schulischer Praxisaufträge soweit
notwendig,
- -
- beurteilen die ihnen anvertrauten
Schülerinnen und Schüler und geben der Schule über deren
Entwicklungsstand Auskunft,
- -
- planen, dokumentieren und bewerten den
Stand der praktischen Ausbildung,
- -
- wirken in enger Zusammenarbeit mit der
Schule bei Planung und Gestaltung der praktischen Ausbildung mit,
- -
- evaluieren regelmäßig das
lernortspezifische Lernangebot,
- -
- sind im Rahmen der rechtlichen Vorgaben
Prüferin oder Prüfer in der praktischen Prüfung oder
unterstützen den Prüfungsausschuss,
- -
- nehmen an Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen teil.
1.2 Das Konzept der Praxisanleitung und die Stundennachweise sind der
NLSchB auf deren Anforderung vorzulegen.
2. Qualifikation als Praxisanleiterin oder
Praxisanleiter nach dem AltPflG, Umfang der Praxisanleitung
2.1 Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter
ist qualifiziert wer,
- 2.1.1
- eine Fortbildung, die einer Weiterbildung
nach Abschnitt A Nr. 3.1 der Anlage 1 der Verordnung über die
Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 18.3.2002 (Nds. GVBl. S. 86) in der
jeweils geltenden Fassung entspricht, absolviert hat und über praktische
und theoretische Erfahrung in der Praxisanleitung im Umfang von 40 Stunden
verfügt, die von einer Kranken-, Kinderkranken- oder Altenpflegeschule
bestätigt wurde,
- 2.1.2
- ein Hochschulstudium der
Medizinpädagogik, Pflegepädagogik, Pflegewissenschaft oder ein
Hochschulstudium mit vergleichbaren Schwerpunkten erfolgreich abgeschlossen
hat,
- 2.1.3
- ein Hochschulstudium der
Erziehungswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat und die Erlaubnis zum
Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 KrPflG oder § 1
Alt- PflG besitzt,
- 2.1.4
- die Erlaubnis zum Führen einer
Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 der Verordnung über die
Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen besitzt oder auf Antrag erhält
oder eine nach § 11 Abs. 1 NGesFBG weitergeltende Erlaubnis zum
Führen einer Weiterbildungsbezeichnung besitzt,
- 2.1.5
- eine vor Inkrafttreten der Verordnung
über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen nicht
staatlich geregelte Weiterbildung zur Lehrkraft für Pflegeberufe oder zur
Pflegedienstleitung absolviert hat oder
- 2.1.6
- vor dem 1.8.2018 als Praxisanleiterin
oder als Praxisanleiter tätig war.
2.2 Die Qualifikation zur Praxisanleitung kann auch durch andere als die
in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 genannten berufspädagogisch
qualifizierenden Maßnahmen nachgewiesen werden, wenn diese mindestens 200
Stunden dauern und als inhaltlich mindestens gleichwertig zu einer Fortbildung
nach Nummer 2.1.1 durch die NLSchB anerkannt sind.
2.3 Die Nachweise sind der NLSchB auf deren Anforderung vorzulegen.
2.4 Die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler muss
mindestens 10 % der Stunden des in § 1 Abs. 1 AltPflAPrV vorgesehenen
Mindestumfangs der praktischen Ausbildung umfassen.
3. Praktische Tätigkeit für die
Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und
medizinischen Bademeister
3.1 Nach § 7 MPhG ist die praktische Tätigkeit in
Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen, die
zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten ermächtigt sind,
abzuleisten.
Für die Ermächtigung einer
Einrichtung zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten zur Ableistung der
vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist von der Antragstellerin oder
dem Antragsteller der Nachweis zu erbringen, dass in ihrer oder seiner
Einrichtung mindestens folgende Leistungen erbracht werden:
- a)
- Klassische Massage,
- b)
- Reflexzonentherapie,
- c)
- Sonderformen der Massagetherapie,
- d)
- Übungsbehandlung,
- e)
- Elektro-, Licht- und Strahlentherapie
und
- f)
- Hydro-, Balneo-, Thermo- und
Inhalationstherapie.
Kooperationsverträge zwischen Einrichtungen zur Sicherstellung der
geforderten Leistungen sind möglich.
3.2 Die fachlichen Anleiterinnen und Anleiter
müssen
- 3.2.1
- die Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung
- -
- Masseurin und medizinische
Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister
oder
- -
- Krankengymnastin oder
Krankengymnast oder Physiotherapeutin oder
Physiotherapeut
- besitzen,
- 3.2.2
- vor Antragstellung eine einschlägige
mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit nachweisen und
- 3.2.3
- die zur Ausbildung erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen.
Die praktische Tätigkeit kann unter Aufsicht einer Krankengymnastin
oder eines Krankengymnasten, einer Physiotherapeutin oder eines
Physiotherapeuten abgeleistet werden, wenn eine Masseurin und medizinische
Bademeisterin oder ein Masseur und medizinischer Bademeister nicht zur
Verfügung steht und das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und
Praktikantin oder Praktikant muss mindestens 1 : 1 betragen. Eine ständige
Anleitung ist auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten zu gewährleisten.
3.3 Von den Einrichtungen sind dem Antrag auf
Ermächtigung folgende Nachweise beizufügen:
- 3.3.1
- Zulassung durch die Gesetzliche
Krankenversicherung nach § 124 SGB V oder durch Versorgungsvertrag nach
den §§ 109 und 111 SGB V,
- 3.3.2
- mindestens durchschnittlich 15
Behandlungen pro Arbeitstag in der Einrichtung oder Abteilung,
- 3.3.3
- namentliche Benennung der Anleiterinnen
und Anleiter unter Beifügung einer beglaubigten Kopie der Urkunde
über die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung und
einer Erklärung zur Dauer der Berufserfahrung.
4. Genehmigung von Lehrrettungswachen nach dem
NotSanG
4.1 Für die Genehmigung einer Lehrrettungswache ist von der
Antragstellerin oder dem Antragsteller der Nachweis zu erbringen, dass die
Rettungswache von ihrer Einrichtung, von dem zur Verfügung stehenden
Personal und der Anzahl der Einsätze her in der Lage ist, die praktische
Ausbildung gemäß Anlage 2 NotSan-APrV durchzuführen.
4.2 Die Einrichtungen des Rettungsdienstes haben den Nachweis zu
erbringen, dass sie die Aufgaben nach dem NRettDG als Träger des
Rettungsdienstes wahrnehmen oder von diesem mit der Wahrnehmung der Aufgaben
beauftragt sind. Die NLSchB kann in begründeten Fällen Ausnahmen
zulassen.
5. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.8.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023
außer Kraft. Die Bezugserlasse treten mit Ablauf des 31.7.2018
außer Kraft.
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