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Die Ausbildung findet an Schulen statt, die nach den jeweiligen bundesrechtlichen Vorschriften als zur Ausbildung geeignet anerkannt wurden. Die Anerkennung wird erteilt, wenn für die nachfolgend genannten Bildungsgänge die im Fin7elfall festgelegten Voraussetzungen vom Schulträger erfüllt werden.
1. Anforderungen an die Leitungskräfte und Lehrkräfte
1.1 Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
1.1.1 Qualifikation der Leitungskräfte
In der Leitung einer Schule kann gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 KrPflG eingesetzt werden, wer
1.1.2 Qualifikation der Lehrkräfte
Als Lehrkraft nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 KrPflG kann eingesetzt werden, wer
Im Rahmen der Gesamtverantwortung der jeweiligen Lehrkraft können Fachdozentinnen oder Fachdozenten in erforderlichem Maße eingesetzt werden.
1.1.3 Personelle Anforderungen
Für jeweils 15 Schülerinnen und Schüler ist bei Kursbeginn eine hauptberuflich beschäftigte Lehrkraft vorzusehen. Jede Klasse ist von einer hauptberuflich beschäftigten Lehrkraft zu leiten. Dies kann auch die Schulleitung nach Nummer 1.1.1 sein.
1.2 Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
1.2.1 Qualifikation der Leitungskräfte
In der Leitung einer Schule kann gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG eingesetzt werden, wer
1.2.2 Qualifikation der Lehrkräfte
Als Lehrkraft nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG kann eingesetzt werden, wer
Im Rahmen der Gesamtverantwortung der jeweiligen Lehrkraft können Fachdozentinnen oder Fachdozenten in erforderlichem Maße eingesetzt werden.
1.2.3 Personelle Anforderungen
Jede Klasse ist von einer hauptberuflich beschäftigten Lehrkraft zu leiten. Dies kann auch die Schulleitung nach Nummer 1.2.1 sein.
1.3 Hebamme oder Entbindungspfleger, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister, Technische Assistentin oder Technischer Assistent in der Medizin, Logopädin oder Logopäde, Diätassistentin oder Diätassistent, Podologin oder Podologe
1.3.1 Qualifikation der Leitungskräfte
Die Leitung des jeweiligen Bildungsgangs setzt voraus:
Die Leitung des jeweiligen Bildungsganges erfolgt hauptberuflich. Sie darf nicht nur im Rahmen eines Honorarvertrages wahrgenommen werden.
An Schulen nach dem HebG gilt Nummer 1.3.1.2 nicht.
1.3.2 Qualifikation der Lehrkräfte
Als Lehrkraft kann eingesetzt werden, wer
1.3.3 Übergangsregelungen
Die Voraussetzungen der Nummern 1.3.1 und 1.3.2 gelten als erfüllt, wenn als Leitungskräfte oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erl.
1.3.4 Einsatz von Fachdozentinnen oder Fachdozenten
Im Rahmen der Gesamtverantwortung der jeweiligen Lehrkraft können Fachdozentinnen oder Fachdozenten in erforderlichem Maße eingesetzt werden.
1.3.5 Besonderheiten im Bildungsgang Logopädie
Im Bildungsgang Logopädie muss dem Lehrkörper eine Ärztin oder ein Arzt mit fachärztlichen Kompetenzen für die Behandlung von Sprach- und Stimmstörungen sowie kindlichen Hörstörungen angehören.
1.3.6 Personelle Anforderungen
Jede Klasse ist von einer hauptberuflich beschäftigten Lehrkraft zu leiten. Dies kann auch die Schulleitung nach Nummer 1.3.1 sein.
2. Räumliche und sächliche Ausstattung der Schulen für den Unterricht
2.1 Der Schulträger muss entsprechend der Zahl der genehmigten Ausbildungsplätze über eine ausreichende Zahl von Räumen für den theoretischen und praktischen Unterricht, aktuelle Lehr- und Arbeitsmittel, Medien und eine Schulbibliothek verfügen. Hinsichtlich der Größe des Unterrichtsraumes ist für den theoretischen Unterricht von 2 qm pro Schülerin oder Schüler, bei Verbindung von theoretischem und fachpraktischem Unterricht von mindestens 2,5 qm, auszugehen. In einer Klasse sollen nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler von einer Lehrkraft unterrichtet werden.
2.2 Der Unterricht soll gemäß dem aktuellen Stand der für den jeweiligen Beruf relevanten wissenschaftlichen sowie pädagogischen und didaktischen Erkenntnisse erfolgen.
3. Ausgestaltung der Ausbildung
3.1 Die Ausbildung erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Gesetze, die die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung regeln, und den zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen. Das MK kann durch Erl. Richtlinien zur Durchführung des Unterrichts und der praktischen Ausbildung festlegen.
3.2 Der Träger jedes Bildungsgangs muss die Verzahnung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung sicherstellen. Besteht keine Angliederung an ein Krankenhaus, sind mit geeigneten Einrichtungen (Kliniken, Praxen, Heimen usw.) Kooperationsverträge zu vereinbaren, welche die Ausbildung über den gesamten Zeitraum sicherstellen. Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung müssen sich grundsätzlich in räumlicher Nähe zur Schule befinden. Dies entspricht in der Regel einer Entfernung von maximal 100 Kilometern oder einer Fahrzeit von 60 Minuten. Die NLSchB kann Ausnahmen zulassen, sofern ein Konzept zur Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler vorgelegt wird. Die Anzahl der praktischen Ausbildungsplätze muss ausreichend sein.
3.3 Die Ausbildung findet getrennt in den jeweiligen Gesundheitsfachberufen und getrennt nach Ausbildungsjahrgängen statt. Die NLSchB kann Ausnahmen in einzelnen Fächern und/oder in interdisziplinär angelegten Projekten zulassen, sofern ein Curriculum vorgelegt wird und das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.
3.4 In der Ausbildung nach dem MPhG, HebG, MTAG, LogG, DiätAssG und PodG muss die Anleitung der Schülerinnen und Schüler durch Personen erfolgen, die über die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Berufserfahrung verfügen. In jeder Einrichtung zur praktischen Ausbildung soll eine anleitende Person mindestens über eine pädagogische Weiterbildung oder eine Ausbilderbefähigung verfügen.
3.5 In der Ausbildung nach dem KrPflG und dem NotSanG müssen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 200 Stunden oder gleichwertige Fort- und Weiterbildungen oder Studiengänge gemäß Bezugserlass zu b (Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz) nachweisen. Soweit die Inhalte der praktischen Ausbildung eine ärztliche Anleitung erfordern, erfolgt die Praxisanleitung in diesen Fällen durch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte.
3.6 Zur praktischen Ausbildung in den einzelnen Bildungsgängen ergehen folgende Regelungen:
3.6.1 Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister
Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.
3.6.2 Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
3.6.2.1 Die praktische Ausbildung muss mindestens die Techniken und Leistungen beinhalten, die nach der PhysTH-APrV vorgesehen sind.
3.6.2.2 Angebote in der Geburtsvorbereitung und Schwangerschaftsrückbildung sind vorzuhalten.
3.6.2.3 Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.
3.6.3 Hebamme oder Entbindungspfleger
3.6.3.1 Eine Schule für Hebammen und Entbindungspfleger kann nur an einer Einrichtung oder mit einem Verbund von ambulanten und stationären Einrichtungen betrieben werden, die jährlich insgesamt mindestens 900 Geburten durchführen. Bei dieser Geburtenzahl können jährlich 20 Schülerinnen oder Schüler pro Jahrgang ausgebildet werden. Die in der HebAPrV vorgegebenen Mindestzahlen bleiben unberührt.
3.6.3.2 Bei der praktischen Ausbildung in der Entbindungsabteilung ist ein Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler von 1 : 1 anzuwenden. In anderen Gebieten der praktischen Ausbildung darf das Zahlenverhältnis 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.
3.6.4 Technische Assistentin oder Technischer Assistent in der Medizin
Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:6 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.
3.6.5 Logopädin oder Logopäde
3.6.5.1 Während der praktischen Ausbildung müssen Patientinnen oder Patienten mit folgenden Störungsbildern von jeder Schülerin und jedem Schüler behandelt werden:
3.6.5.2 Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.
3.6.6 Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
3.6.6.1 Der Schulträger hat die Durchführung der praktischen Ausbildung durch Vereinbarungen mit Lehrrettungswachen, die von der NLSchB nach Nummer 4.4.3 für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung genehmigt worden sind, und mit Krankenhäusern der Akut- und Notfallversorgung, die von der NLSchB nach Nummer 4.4.5 als geeignet beurteilt werden, sicherzustellen. Für einzelne Funktionsbereiche der praktischen Ausbildung nach Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 NotSan-APrV kann die NLSchB andere Einrichtungen, z.B. Tageskliniken, zulassen. Dies gilt insbesondere für die Funktionsbereiche 3 und 6.
3.6.6.2 Der Bildungseinrichtung müssen zeitgemäße Trainingsmodelle, Übungsphantome sowie Rettungsdienstausstattungen für die praktische Ausbildung in ausreichender Anzahl jederzeit zur Verfügung stehen. Die Ausstattung der Schule muss dem jeweiligen aktuellen Stand der notfallmedizinischen Wissenschaft entsprechen.
3.6.7 Diätassistentin oder Diätassistent
3.6.7.1 Soweit die praktische Ausbildung außerhalb von Krankenhäusern oder Rehabilitationskliniken (z. B. diabetologische Schwerpunktpraxen) erfolgt, sind der NLSchB Nachweise über die technische Ausstattung und räumliche Größe entsprechend den Rahmenempfehlungen der gesetzlichen Krankenversicherung GKV (Spitzenverbände der Krankenkassen) und den Berufsorganisationen nach Aufforderung vorzulegen.
3.6.7.2 In der Gemeinschaftsverpflegungseinrichtung sollen diätetische Kostformen hergestellt werden, die von den einschlägigen Fachgesellschaften wissenschaftlich anerkannt und entsprechend definiert sind.
3.6.7.3 Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.
3.6.8 Podologin oder Podologe
3.6.8.1 Soweit die praktische Ausbildung außerhalb von Krankenhäusern oder Rehabilitationskliniken erfolgt, sind der NLSchB Nachweise über die technische Ausstattung und räumliche Größe entsprechend den Rahmenempfehlungen der GKV (Spitzenverbände der Krankenkassen) und den Berufsorganisationen nach Aufforderung vorzulegen.
3.6.8.2 In der Einrichtung müssen mindestens fünf podologische Behandlungen pro Schülerin oder Schüler an einem Arbeitstag zu erbringen sein.
3.6.8.3 Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.
4. Zulassung von Einrichtungen zur praktischen Ausbildung
4.1 Praktische Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger
4.1.1 Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 HebG sollen zur Vorbereitung auf den Beruf Teile der praktischen Ausbildung, die die Schwangerenvorsorge, die außerklinische Geburt sowie den Wochenbettverlauf außerhalb der Klinik umfassen, bis zu einer Dauer von 480 Stunden der praktischen Ausbildung bei freiberuflichen Hebammen oder Entbindungspflegern oder in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt sind. Die Kooperation mit einer Schule für Hebammen und Entbindungspfleger muss gewährleistet sein.
4.1.2 Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:1 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.
4.1.3 Die Ermächtigung zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller
4.2 Praktische Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
4.2.1 Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 KrPflG wird die praktische Ausbildung an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt.
4.2.2 Für die Durchführung der praktischen Ausbildung geeignet sind Krankenhäuser, wenn sie in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen sind, und weitere an der Ausbildung beteiligte Einrichtungen, die Leistungen nach SGB V und SGB XI erbringen.
4.2.3 Die NLSchB kann andere Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 KrPflG als geeignet anerkennen, wenn sie relevante pflegerische Leistungen erbringen und das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
4.3 Praktische Tätigkeit für die Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister
4.3.1 Nach § 7 MPhG ist die praktische Tätigkeit in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen, die zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten ermächtigt sind, abzuleisten.
Für die Ermächtigung einer Einrichtung zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten zur Ableistung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Nachweis zu erbringen, dass in ihrer oder seiner Einrichtung mindestens folgende Leistungen erbracht werden:
Kooperationsverträge zwischen Einrichtungen zur Sicherstellung der geforderten Leistungen sind möglich.
4.3.2 Die fachlichen Anleiterinnen und Anleiter müssen
Die praktische Tätigkeit kann unter Aufsicht einer Krankengymnastin oder eines Krankengymnasten, einer Physiotherapeutin oder eines Physiotherapeuten abgeleistet werden, wenn eine Masseurin und medizinische Bademeisterin, ein Masseur und medizinischer Bademeister nicht zur Verfügung steht und das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Praktikantin oder Praktikant muss mindestens 1:1 betragen. Eine ständige Anleitung ist auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten zu gewährleisten.
4.3.3 Von den Einrichtungen sind dem Antrag auf Ermächtigung folgende Nachweise beizufügen:
4.4 Praktische Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter
4.4.1 Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSanG wird die praktische Ausbildung an genehmigten Lehrrettungswachen und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt.
4.4.2 Die Einrichtungen des Rettungsdienstes haben den Nachweis zu erbringen, dass sie die Aufgaben nach dem NRettDG als Träger des Rettungsdienstes wahrnehmen oder von diesem mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt sind.
4.4.3 Für die Genehmigung einer Lehrrettungswache ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Nachweis zu erbringen, dass die Rettungswache von ihrer Einrichtung, von dem zur Verfügung stehenden Personal und der Anzahl der Einsätze her in der Lage ist, die praktische Ausbildung gemäß Anlage 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung durchzuführen.
4.4.4 Die NLSchB kann im Einzelfall andere Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung genehmigen, wenn das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
4.4.5 Krankenhäuser sind für die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geeignet, wenn sie in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen sind und mindestens einen der in der Anlage 3 genannten Funktionsbereiche betreiben.
5. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.2.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.1.2015 außer Kraft.
________
An die
Niedersächsische
Landesschulbehörde
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