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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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1. Vorbemerkungen
Mitgliedern von Prüfungsausschüssen wird eine Entschädigung für Zeitversäumnis und die Erstattung der Reisekosten, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, für die in Nummer 2 genannten Prüfungen nur gewährt, wenn ihnen die zu vergütende Tätigkeit nicht im Hauptamt oder in der Hauptbeschäftigung zugewiesen worden ist und wenn sie bei Ausübung dieser Nebentätigkeit in ihrem Hauptamt oder in ihrer Hauptbeschäftigung nicht angemessen entlastet werden können.
2. Vergütung von Prüfungstätigkeiten
Prüfungsvergütung kann gewährt werden für die Abnahme von Prüfungen für
2.1 Erstattung der Reisekosten
Andere Mitglieder können ebenso wie Landesbedienstete Reisekosten nach den für Bedienstete des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erhalten.
2.2 Entschädigung für Zeitversäumnis
2.2.1 Für die Abnahme von Prüfungen können folgende Vergütungen gewährt werden:
2.2.2 Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können - soweit kein Ersatz von anderer Stelle gewährt wird - bei einer Teilnahme an auf Veranlassung der NLSchB stattfindenden vorbereitenden Sitzungen oder Abschlussbesprechungen, die außerhalb der Prüfungstage liegen, je Sitzungstag eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 14,00 EUR erhalten.
2.2.3 Der oder dem Prüfungsvorsitzenden oder betreffenden Beauftragten kann für organisatorische Aufgaben vor Beginn und nach dem Abschluss der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung je Sitzungstag in Höhe von 40,00 EUR gewährt werden.
2.3 Ergänzende Bestimmungen
2.3.1 Weicht die bei einer schriftlichen Arbeit vorgeschriebene Bearbeitungszeit von den genannten Zeiten ab, so erhöhen oder vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig.
Entsprechendes gilt für die Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen.
2.3.2 Mitglieder von Prüfungsausschüssen, die Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen sind, kann nur Vergütung nach Nummer 2.2.1 gewährt werden, ausgenommen hiervon sind Prüfungsvorsitzende.
Die vorstehenden Entschädigungsregelungen finden keine Anwendung auf Mitglieder in Prüfungsausschüssen, die Lehrkräfte an den vom Geltungsbereich des NSchG umfassten Schulen sind.
3. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.
______
An die
Niedersächsische
Landesschulbehörde
[ alte Fassung ]
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |