![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
![]() |
1. Zuständigkeiten
1.1 Untere Verwaltungsbehörde i. S. von § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) - im Folgenden: HPG-DVO - sind gemäß § 2 Abs. 1 ZustVO-GuS die Landkreise, kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover, die diese Aufgabe gemäß § 2 Abs. 3 ZustVO-GuS auch in der Landeshauptstadt Hannover wahrnimmt. Sie sind zugleich Gesundheitsamt i. S. von § 3 Abs. 1 HPG-DVO und höhere Verwaltungsbehörde i. S. von § 7 Abs. 1 HPG-DVO.
1.2 Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes (im Folgenden: HPG) richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG nach den Bestimmungen des VwVfG. Örtlich zuständig ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG somit die Behörde, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder werden soll.
2. Antragstellung
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
3. Antragsprüfung
Die untere Verwaltungsbehörde prüft aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, ob einer oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g HPG-DVO genannten Versagungsgründe vorliegen. Ist dies der Fall, lehnt die untere Verwaltungsbehörde den Antrag aus diesem Grund ab, ohne dass es einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch den Gutachterausschuss beim LS bedarf. Anderenfalls leitet die untere Verwaltungsbehörde die Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i HPG-DVO ein.
4. Überprüfung der antragstellenden Person
4.1 Die Überprüfung dient der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung. Dabei ist festzustellen, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch sie zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen könnte. Insoweit sind neben den einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften auch solche fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin zu überprüfen, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. Aufgrund der Überprüfung muss insbesondere festgestellt werden können, ob die antragstellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeiten und der Behandlungskompetenzen der Heilpraktikerin oder des Heilpraktikers klar erkennt, sich der Gefahr bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit ist, ihr Handeln entsprechend einzurichten.
4.2 Die zur Überprüfung der antragstellenden Person erforderlichen Daten werden auf der Grundlage des NDSG verarbeitet.
5. Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten
5.1 Die nach § 2 Abs. 1 Buchst. i HPG-DVO erforderliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.7.2015 bei einem Gesundheitsamt anhängigen Überprüfungsverfahren sind an das LS abzugeben.
5.2 Der Gutachterausschuss besteht aus fünf Mitgliedern:
Beim Gutachterausschuss ist eine Geschäftsstelle eingerichtet.
5.3 Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt. Der schriftliche und der mündliche Teil stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Das gesamte Überprüfungsverfahren muss innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Durchführung des schriftlichen Teils der Überprüfung.
5.4 Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses teilt der antragstellenden Person den Termin für die schriftliche und die mündliche Überprüfung jeweils spätestens drei Wochen vorher mit. Mit Einverständnis der antragstellenden Person sind kürzere Mitteilungsfristen zulässig.
5.5 Kann eine antragstellende Person einen von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses mitgeteilten Termin nicht einhalten, so hat sie dies unter Darlegung der Gründe für die Verhinderung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses umgehend mitzuteilen. Liegen der Verhinderung Umstände zugrunde, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, wird sie baldmöglichst erneut zu einem Überprüfungstermin geladen. Sind die Verhinderungsgründe nicht schlüssig dargelegt, teilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mit, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde. In diesem Fall gilt für bereits entstandene Kosten der unteren Verwaltungsbehörde oder des Gutachterausschusses Nummer 11 entsprechend.
5.6 Bei jeder Überprüfung hat die antragstellende Person neben der Benachrichtigung den gültigen Identitätsnachweis vorzulegen.
5.7 Das Land Niedersachsen nimmt am länderübergreifenden Verfahren zur Heilpraktikerüberprüfung teil, bei dem der schriftliche Teil der Überprüfung anhand eines bundesweit einheitlichen Fragebogens erfolgt, der vom koordinierenden Gesundheitsamt beim Landratsamt Ansbach (Bayern) zu jedem Überprüfungstermin herausgegeben wird.
5.7.1 Der schriftliche Teil der Überprüfung wird jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres durchgeführt. Weitere Termine werden nicht angeboten. Am schriftlichen Teil der Überprüfung im März bzw. im Oktober nehmen alle diejenigen Antragstellenden teil, bei denen keine Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f oder g HPG-DVO festgestellt worden sind, soweit diese Feststellung der durchführenden Stelle für den Termin im März bis zum 1. Februar und für den Termin im Oktober bis zum 1. September mitgeteilt worden ist.
5.7.2 Der schriftliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf den Ausschluss von Gefahren in folgenden Sachgebieten:
5.7.3 Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 60 Fragen zur schriftlichen Beantwortung im Antwort-Wahl-Verfahren. Für die Beantwortung der Fragen stehen 120 Minuten zur Verfügung.
5.7.4 Die Aufsichtführenden im schriftlichen Teil der Überprüfung werden von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses oder von einem vom Gutachterausschuss benannten Mitglied bestimmt.
5.7.5 Antragstellende, die mindestens 75% der im Antwort-Wahl-Verfahren zu beantwortenden Fragen zutreffend beantwortet haben, sind zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlichen Teil zugelassen.
5.7.6 Falls die antragstellende Person den Anforderungen des schriftlichen Teils nicht gerecht wird, wird die Überprüfung abgebrochen und der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses mitgeteilt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde. Das Gleiche gilt, wenn beider antragstellenden Person während der schriftlichen Überprüfung Täuschungsversuche oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.
5.8 Der mündliche Teil der Überprüfung soll für diejenigen Antragstellenden, die im März den schriftlichen Teil erfolgreich absolviert haben, bis zum Ende des darauf folgenden Monats September abgeschlossen sein. Sie soll für diejenigen Antragstellenden, die im Oktober den schriftlichen Teil erfolgreich absolviert haben, bis zum Ende des darauf folgenden Monats März abgeschlossen sein.
5.8.1 Die mündliche Überprüfung ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen.
5.8.2 Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf die in Nummer 5.7.2 genannten Sachgebiete sowie auf den Ausschluss von Gefahren bei
5.8.3 Der mündliche Teil der Überprüfung soll für jede antragstellende Person mindestens 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern. Es kann in Gruppen mit bis zu vier Antragstellenden überprüft werden.
5.8.4 Im mündlichen Teil der Überprüfung sind die gestellten Fragen in freier Form zu beantworten. Werden praktische Aufgaben gestellt, sind diese in Anwesenheit aller Mitglieder des Gutachterausschusses zu erledigen.
5.8.5 Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Überprüfung entscheidet der Gutachterausschuss, ob festgestellt oder nicht festgestellt werden konnte, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses teilt die vom Gutachterausschuss getroffene Entscheidung mit dem Ergebnis der schriftlichen Überprüfung der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mit.
5.9 Über den schriftlichen und mündlichen Teil der Überprüfung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift über den schriftlichen Teil der Überprüfung ist von den Aufsichtführenden zu fertigen; diese soll insbesondere die Namen der teilnehmenden Personen und ggf. vorgekommene Unregelmäßigkeiten enthalten. Aus der Niederschrift über den mündlichen Teil der Überprüfung soll sich insbesondere ergeben, worauf sich das Ergebnis der Überprüfung stützt.
6. Eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Psychotherapie
6.1 Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. des § 2 Abs. 1 Buchst. i HPG-DVO ist grundsätzlich nach Aktenlage durchzuführen bei Antragstellenden, die
6.2 Bei Antragstellenden, die die Voraussetzungen der Nummer 6.1 nicht erfüllen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte schriftliche und mündliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt. Der schriftliche und der mündliche Teil stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt.
6.3 Die eingeschränkte Überprüfung (Nummer 6.2) der Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragstellenden ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen.
6.4 Der Gutachterausschuss für das eingeschränkte Überprüfungsverfahren besteht aus drei Mitgliedern:
Beim Gutachterausschuss ist eine Geschäftsstelle eingerichtet.
6.5 Der schriftliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf den Ausschluss von Gefahren in folgenden Sachgebieten:
6.6 Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 28 Fragen zur schriftlichen Beantwortung im Antwort-Wahl-Verfahren. Die Fragen müssen auf den Bereich der unerlässlichen Kenntnisse beschränkt sein. Zur Beantwortung stehen 55 Minuten zur Verfügung.
6.7 Die Nummern 5.3 bis 5.7.1 und 5.7.4 bis 5.7.6 gelten entsprechend.
6.8 Für den mündlichen Teil der Überprüfung gelten die Nummern 5.8, 5.8.1 und 5.8.3 bis 5.9 entsprechend.
6.9 Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf die in Nummer 6.5 genannten Sachgebiete sowie auf den Ausschluss von Gefahren bei
7. Eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Physiotherapie
7.1 Für eine eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Physiotherapie kommen nur Antragstellende in Betracht, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG sind.
7.2 Die eingeschränkte Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragstellenden ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen.
7.3 Der Gutachterausschuss für das eingeschränkte Überprüfungsverfahren besteht aus drei Mitgliedern:
Beim Gutachterausschuss ist eine Geschäftsstelle eingerichtet.
7.4 Die Termine für die schriftliche Überprüfung werden gemäß Nummer 5.7.1 anberaumt.
7.5 Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 28 Fragen zur schriftlichen Beantwortung im Antwort-Wahl-Verfahren, die das LS nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 26.8.2009 (3 C 19.08, Urteilsausfertigung S. 11 ff. Rn. 22 bis 24 und S. 14 f. Rn. 27 bis 28) festlegt. Die Fragen müssen auf den Bereich der unerlässlichen Kenntnisse beschränkt sein. Zur Beantwortung stehen 55 Minuten zur Verfügung.
7.6 Die Nummern 5.3 bis 5.6 und 5.7.4 bis 5.7.6 gelten entsprechend.
7.7 Für den mündlichen Teil der Überprüfung gelten die Nummern 5.8., 5.8.1 und 5.8.3 bis 5.9 entsprechend.
7.8 Nach Aktenlage unter Verzicht auf die Überprüfung kann entschieden werden, wenn die antragstellende Person, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG ist, eine Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, durch welche die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. 8. 2009, 3 C 19.08, Rn. 13 und 24). Die Entscheidung trifft die zuständige untere Verwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen.
7.9 Als Mindestanforderungen an eine Nachqualifizierung i. S. der Nummer 7.8 werden Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Schulung angesehen,
8. Entscheidungen der unteren Verwaltungsbehörde
8.1 Die untere Verwaltungsbehörde erteilt bei erfolgreicher Überprüfung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde für Antragstellerinnen unter der Berufsbezeichnung Heilpraktikerin, für Antragsteller unter der Berufsbezeichnung Heilpraktiker.
8.2 Antragstellende, die eine eingeschränkte Überprüfung nach Nummer 6 oder 7 erfolgreich absolviert haben, erhalten von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Heilkunde beschränkt auf Psychotherapie oder beschränkt auf Physiotherapie. In den jeweiligen Erlaubnisbescheid ist aufzunehmen, dass bei einer heilkundlichen Betätigung außerhalb des erlaubten Tätigkeitsgebietes die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 HPG-DVO zurückgenommen wird. In den Erlaubnisbescheid beschränkt auf Physiotherapie ist zusätzlich aufzunehmen, dass die Heilpraktikererlaubnis nur zur selbständigen Ausübung der Physiotherapie i. S. des MPhG befugt.
8.3 Anträge von Antragstellenden, die die Überprüfung insgesamt nicht erfolgreich abgeschlossen haben, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
8.4 Anträge von Antragstellenden, die sich im Rahmen der Überprüfung nach Nummer 5 oder der eingeschränkten Überprüfung nach den Nummern 6 und 7 nach erfolgreichem Absolvieren des schriftlichen Teils der Überprüfung nicht innerhalb eines Jahres dem mündlichen Teil der Überprüfung stellen, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt; in besonderen Härtefällen, z. B. bei langandauernden Erkrankungen, kann die Jahresfrist verlängert werden.
9. Überprüfungsunterlagen
Auf Antrag ist einer antragstellenden Person nach Abschluss der Überprüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten und Niederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
10. Zurücknahme der Erlaubnis
Vor Zurücknahme der Erlaubnis ist gemäß § 7 Abs. 3 HPG-DVO der Gutachterausschuss zu hören.
11. Kosten
11.1 Für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis werden Gebühren nach dem NVwKostG i. V. m. Nummer 42.1 des Kostentarifs zur AllGO erhoben, für die Rücknahme einer Erlaubnis nach Nummer 42.2 des Kostentarifs. In den besonderen Fällen der Ablehnung der Erlaubnis und der Zurücknahme des Antrages werden Gebühren nach Nummer 110 des Kostentarifs erhoben.
11.2 Die Kosten des Gutachterausschusses werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. Sie werden unmittelbar durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses der unteren Verwaltungsbehörde in Rechnung gestellt.
11.3 Die untere Verwaltungsbehörde kann die Übersendung der Antragsunterlagen an den Gutachterausschuss zur Durchführung der Überprüfung davon abhängig machen, dass die antragstellende Person einen von ihr festzusetzenden Teil der entstehenden Kosten vorher bezahlt hat.
12. Entschädigung von Sachverständigen
12.1 Sachverständige, die zu Überprüfungen herangezogen worden sind, erhalten für ihre Tätigkeiten folgende Entschädigungsleistungen:
12.2 Aufsichtführende, die nicht der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses angehören bzw. nicht im Hauptamt für Aufgaben nach dem HPG zuständig sind, erhalten für ihre Tätigkeit nach Nummer 5.7.4 folgende Entschädigungsleistungen:
12.3 Die gewährten Entschädigungen und Reisekostenvergütungen sind bei Kapitel 0540 Titel 526 11 des Landeshaushaltes zu verausgaben und nach Erstattung durch die zuständigen Behörden als Einnahmen des Landes bei Kapitel 0520 Titel 111 02 zu buchen.
13. Überwachung
Es gehört zu den Aufgaben der Gesundheitsämter, die Tätigkeit derjenigen Personen, die eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis, eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis oder eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Erlaubnis besitzen, zu überwachen. Zur Erleichterung dieser Aufgabe ist den Gesundheitsämtern von den zuständigen Verwaltungsbehörden jeweils eine Durchschrift der Erlaubnisurkunde zuzuleiten.
14. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.7.2015 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30.6.2015 außer Kraft.
___________
An
das Niedersächsische
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
die Region Hannover, Stadt
Göttingen, Landkreise und kreisfreien Städte
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |