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Nach § 64 Abs. 1 HebG bestimmen die Länder die für die Durchführung des HebG zuständigen Behörden. Weiter geregelt werden muss die Begrifflichkeit zuständige Behörde auf Basis der am 1. 1. 2020 in Kraft getretenen HebStPrV, vgl. § 71 HebG - Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung.
1. Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MS
1. 1 Mit Wirkung vom 1. 1. 2020 ist das LS die zuständige Behörde zur Durchführung des HebG vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1759) und der HebStPrV vom 8. 1. 2020 (BGBl. I S. 39).
1.2 Eine Ausnahme davon bilden die im Folgenden genannten Aufgaben, für die das MS die zuständige Behörde ist:
2. Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MWK
Das für die Hochschulen zuständige MWK nimmt im Übrigen die Aufsicht nach den §§ 51 und 62 NHG wahr. Im Übrigen unterstützt das MWK die in Nummer 1 benannte zuständige Behörde im Abstimmungsprozess mit den Hochschulen.
Die Hochschulen stellen nach § 35 Abs. 1 HebStPrV das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums aus. Sie stellen hierzu das Einvernehmen mit dem MS als zuständige Behörde in geeigneter Weise her.
3. Übergangsvorschrift
Für die fachschulische Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. 12. 2022 begonnen wurde oder wird, ist bis zum 31. 12. 2027 die HebAPrV i. V. m. dem HebG in der bis zum 31. 12. 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
Die zuständige Behörde regelt Nummer 1.4 des Bezugserlasses.
4. Schlussbestimmung
Dieser Gem. RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2020 in Kraft.
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An das
Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur
das
Niedersächsische Kultusministerium
das Niedersächsische
Ministerium für Inneres und Sport
das Niedersächsische Landesamt
für Soziales, Jugend und Familie
die Landeshochschulkonferenz des
Landes Niedersachsen
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