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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
(APVO-RettSan)
Vom 17. Dezember 2013 (Nds.GVBl. Nr.1/2014 S.2;
ber. S.73) - VORIS 21062 -
Aufgrund des § 30 Nr. 1 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds.GVBl. S.473), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2012 (Nds.GVBl. S.548), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1 | Regelungsbereich, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsziel |
§ 2 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
§ 3 | Theoretische Ausbildung |
§ 4 | Klinikpraktikum |
§ 5 | Rettungswachenpraktikum |
§ 6 | Abschlusslehrgang |
§ 7 | Ausbildungsstätten |
§ 8 | Anerkennung von Ausbildungsabschnitten |
§ 9 | Zugang zur Ausbildung |
§ 10 | Ausbildungsdokumentation |
§ 11 | Staatliche Abschlussprüfung |
§ 12 | Landesprüfungsausschuss |
§ 13 | Prüfungskommission |
§ 14 | Zulassung zur Abschlussprüfung |
§ 15 | Durchführung der Abschlussprüfung |
§ 16 | Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Abschlussprüfung |
§ 17 | Verhinderung, Versäumnis |
§ 18 | Täuschung, ordnungswidriges Verhalten |
§ 19 | Prüfungswiederholung |
§ 20 | Zeugnis, Bescheid über das Nichtbestehen |
§ 21 | Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen |
§ 22 | Gleichwertige Ausbildungen Im Inland |
§ 23 | Übergangsvorschrift |
§ 24 | Inkrafttreten |
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 3): |
Theoretische Ausbildung |
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5 und Abs. 2 Satz 4): |
Klinikpraktikum |
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4): |
Rettungswachenpraktikum |
Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1 Satz 1): |
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter |
Anlage 5 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 3): |
Ärztliche Bescheinigung |
Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 4): |
Erklärung |
Anlage 7 (zu § 10 Abs. 1 Satz 1): |
Ausbildungsnachweisheft |
Anlage 8 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 3): |
Erklärung zur Abschlussprüfung |
Anlage 9 (zu § 20 Abs. 1 Satz 1): |
Zeugnis über die staatliche Abschlussprüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter |
§ 1
Regelungsbereich,
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsziel
(1) 1Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (§§ 1 bis 21) und die Ausbildungen, die einer Ausbildung im Inland nach dieser Verordnung gleichwertig sind (§ 22). 2Die Ausbildung findet unter der Aufsicht des für den Rettungsdienst zuständigen Ministeriums (Ausbildungsbehörde) statt. 3Die Ausbildungsbehörde trifft alle Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Ausbildung soll dazu befähigen, beim Krankentransport Patientinnen und Patienten selbständig zu betreuen sowie bei der Notfallrettung Fahrer- und Helferfunktionen auszuüben.
§ 2
Dauer und Gliederung der
Ausbildung
(1) 1Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Ausbildungseinheiten in Form von Unterrichtseinheiten und Praktikumsstunden. 2Sie gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
3Sie endet mit einer staatlichen Abschlussprüfung im Anschluss an den Abschlusslehrgang.
(2) Die Ausbildung soll innerhalb von zwei Jahren, von Auszubildenden, die zusätzlich einen Beruf ausüben, innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden.
§ 3
Theoretische Ausbildung
(1) 1Die theoretische Ausbildung findet an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (§ 7) statt. 2Sie umfasst mindestens 160 Unterrichtseinheiten, je Tag höchstens zehn, zu je 45 Minuten; sie ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Unterrichtseinheiten versäumt wurden. 3Die Ausbildungsziele der theoretischen Ausbildung und die Verteilung der Unterrichtseinheiten auf diese Ausbildungsziele ergeben sich aus der Anlage 1. 4Einzelheiten zu den Ausbildungszielen und die Handlungskompetenzen, die erworben werden sollen, macht die Ausbildungsbehörde öffentlich bekannt.
(2) 1Während der theoretischen Ausbildung sollen mindestens drei mündliche, schriftliche oder praktische Leistungskontrollen stattfinden. 2Am Ende der theoretischen Ausbildung finden eine schriftliche und eine praktische Leistungskontrolle statt. 3Die Ergebnisse der Leistungskontrollen sind für die Fortsetzung der Ausbildung unerheblich.
(3) Die theoretische Ausbildung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.
§ 4
Klinikpraktikum
(1) 1Die praktische Ausbildung an der Klinik (Klinikpraktikum) findet an höchstens zwei Ausbildungseinrichtungen statt, die die Anforderungen der Anlage 2 erfüllen. 2Es umfasst mindestens 160 Praktikumsstunden zu je 60 Minuten. 3Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase dürfen höchstens zwölf Praktikumsstunden in Folge berücksichtigt werden. 4Das Klinikpraktikum ist in höchstens zwei Blöcken mit mindestens je 80 Praktikumsstunden abzuleisten; die Ausbildungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 5Die Verteilung der Praktikumsstunden im Einzelnen ergibt sich aus Anlage 2. 6Das Klinikpraktikum ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Praktikumsstunden versäumt wurden.
(2) 1Im Klinikpraktikum wird das in der theoretischen Ausbildung erworbene Wissen in der Praxis angewendet. 2Unter Anleitung und Aufsicht von Ärztinnen und Ärzten und von Fachpflegepersonal werden die für die Tätigkeit von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung und Versorgung von Patientinnen und Patienten geübt. 3Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn diese Verfahren und Maßnahmen sicher beherrscht werden. 4Die Ausbildungsziele für das Klinikpraktikum ergeben sich aus der Anlage 2. 5§ 3 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 5
Rettungswachenpraktikum
(1) 1Die praktische Ausbildung an der Rettungswache (Rettungswachenpraktikum) findet an einer Ausbildungseinrichtung statt, die die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt. 2Es umfasst mindestens 160 Praktikumsstunden zu je 60 Minuten. 3Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase dürfen höchstens 12 Praktikumsstunden in Folge berücksichtigt werden. 4Das Rettungswachenpraktikum ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Praktikumsstunden versäumt wurden. 5Das Rettungswachenpraktikum soll innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein.
(2) 1Der praktische Einsatz der Auszubildenden im Rettungswachenpraktikum soll in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Notfallrettung und Krankentransport erfolgen. 2Die oder der Auszubildende muss an mindestens 20 Einsätzen in der Notfallrettung mitwirken. 3Je Rettungs- oder Krankentransportwagen darf in einer Schicht nur eine Auszubildende oder ein Auszubildender eingesetzt werden.
(3) 1Im Rettungswachenpraktikum werden die in der theoretischen Ausbildung und im Klinikpraktikum erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht von Lehrrettungsassistentinnen, Lehrrettungsassistenten, Notärztinnen und Notärzten umgesetzt und vertieft. 2Dabei stehen die für den Tätigkeitsbereich von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung, Versorgung und zum Transport von Patientinnen und Patienten im Vordergrund. 3Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die in den Tätigkeitsbereich von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern fallenden Aufgaben der Patientenbetreuung und -versorgung sicher beherrscht werden. 4Die Ausbildungsziele für das Rettungswachenpraktikum ergeben sich aus der Anlage 3. 5§ 3 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 6
Abschlusslehrgang
1Der Abschlusslehrgang wird an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in Form von Blockunterricht durchgeführt. 2Es sind mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten abzuleisten. 3Der Abschlusslehrgang ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Unterrichtseinheiten versäumt wurden. 4Der Abschlusslehrgang dient der Vorbereitung auf die staatliche Abschlussprüfung.
§ 7
Ausbildungsstätten
(1) 1Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter werden durch die Ausbildungsbehörde staatlich anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach der Anlage 4 erfüllt sind. 2Die Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3Staatlich anerkannte Schulen für Rettungsassistenten im Sinne des § 4 des Rettungsassistentengesetzes gelten als staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter.
(2) Nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 7. Dezember 1993 (Nds.GVBl. S.591), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.586), anerkannte Ausbildungsstätten gelten als staatlich anerkannte Ausbildungsstätten im Sinne dieser Verordnung.
(3) 1Der Lehrplan der Ausbildungsstätte und dessen Änderung bedürfen der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde. 2Aus dem Lehrplan müssen die zu unterrichtenden Themen und die jeweiligen Zeitansätze hervorgehen.
(4) Die Ausbildungsstätte unterstützt die Auszubildenden bei der Auswahl der Ausbildungseinrichtungen für die Praktika.
(5) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass sich ihre Lehrkräfte jährlich pädagogisch und fachlich fortbilden.
§ 8
Anerkennung von
Ausbildungsabschnitten
(1) Abschnitte der Ausbildung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, die nach dem Recht eines anderen Bundeslandes abgeleistet worden sind und einem Ausbildungsabschnitt nach den §§ 3 bis 5 gleichwertig sind, werden als Ausbildungsabschnitte nach dieser Verordnung auf Antrag anerkannt.
(2) Eine andere Ausbildung oder ein Abschnitt einer anderen Ausbildung, die oder der einem Ausbildungsabschnitt nach den §§ 3 bis 5 gleichwertig ist, kann als Ausbildungsabschnitt nach dieser Verordnung oder als Teil davon anerkannt werden.
§ 9
Zugang zur Ausbildung
(1) Die Ausbildung kann nur beginnen, wer
(2) Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 sind der Ausbildungsstätte vorzulegen:
(3) Die Ausbildungsstätte prüft, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
(4) Mit dem Klinikpraktikum und mit dem Rettungswachenpraktikum kann nur beginnen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und die theoretische Ausbildung abgeleistet hat.
(5) An dem Abschlusslehrgang kann nur teilnehmen, wer das Klinikpraktikum und das Rettungswachenpraktikum abgeleistet hat.
§ 10
Ausbildungsdokumentation
(1) 1Die oder der Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft nach dem Muster der Anlage 7 zu führen. 2Die Auszubildenden haben dafür zu sorgen, dass die nach dem Muster erforderlichen Eintragungen gemacht werden. 3Bezüglich des Abschlusslehrgangs hat die Ausbildungsstätte dafür zu sorgen, dass die Eintragungen innerhalb eines Monats nach Abschluss des Prüfungsdurchgangs gemacht werden.
(2) Im Rettungswachenpraktikum sind mindestens fünf Einsatzberichte zu verfassen; dabei sind Angaben, die Rückschlüsse auf die Patientin oder den Patienten zulassen, zu unterlassen.
§ 11
Staatliche Abschlussprüfung
(1) 1Die staatliche Abschlussprüfung wird vor einer Prüfungskommission (§ 13) abgelegt. 2Sie besteht aus einem schriftlichen, einem fachpraktischen und einem mündlichen Teil. 3Die Prüflinge haben in allen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass sie die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter besitzen.
(2) Die Ausbildungsstätte bereitet die staatliche Abschlussprüfung für die Auszubildenden, die bei ihr den Abschlusslehrgang abgeleistet haben, organisatorisch vor; sie trifft insbesondere die erforderlichen Terminabsprachen und lädt die Prüflinge schriftlich zu den Prüfungsterminen.
§ 12
Landesprüfungsausschuss
(1) 1Die Ausbildungsbehörde bildet einen Landesprüfungsausschuss. 2Aus den Mitgliedern des Landesprüfungsausschusses werden die Prüfungskommissionen für die staatliche Abschlussprüfung gebildet.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt für die Dauer von fünf Jahren widerruflich als Mitglieder des Landesprüfungsausschusses
§ 13
Prüfungskommission
(1) 1Die Ausbildungsbehörde bildet jeweils für eine Gruppe von Prüflingen einer Ausbildungsstätte eine Prüfungskommission. 2Der Prüfungskommission muss aus jeder Gruppe nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 eine Person angehören. 3Die Ausbildungsstätte schlägt der Ausbildungsbehörde die Mitglieder der Prüfungskommission vor.
(2) Steht für die Bildung einer Prüfungskommission eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 nicht zur Verfügung, so kann in der folgenden Rangfolge auch eingesetzt werden:
a) | eine Ausbildungsstätte (§ 7) leitet, |
b) | zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent berechtigt ist, |
c) | über mehrjährige Leitungserfahrung an einer Ausbildungsstätte (§ 7) verfügt und |
d) | eine berufspädagogische Fort- oder Weiterbildung im Rettungsdienst oder ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, |
a) | zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent berechtigt ist, |
b) | über mehrjährige Unterrichtserfahrung an einer Ausbildungsstätte (§ 7) verfügt und |
c) | ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat. |
(3) Das Mitglied nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder nach Absatz 2 führt den Vorsitz.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission trifft alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen, die die Abschlussprüfung betreffen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in der Bewertung von Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
§ 14
Zulassung zur
Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
(2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der Ausbildungsstätte einzureichen. 2Er soll nach Abschluss des Rettungswachenpraktikums eingereicht werden. 3Die Ausbildungsstätte leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der für den Prüfling zuständigen Prüfungskommission weiter. 4Liegen noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen vor, so kann die Zulassung mit der aufschiebenden Bedingung erfolgen, dass die fehlenden Voraussetzungen spätestens unmittelbar vor der Abschlussprüfung vorliegen.
§ 15
Durchführung der
Abschlussprüfung
(1) 1Im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung sind unter Aufsicht Prüfungsfragen zu beantworten. 2Die Bearbeitungsdauer beträgt 120 Minuten. 3Höchstens 50 Prozent der Prüfungsfragen dürfen Multiple-Choice-Fragen sein. 4Auf Aufforderung der Ausbildungsbehörde erstellen die Ausbildungsstätten Vorschläge für Prüfungsfragen und Lösungshinweise; die Ausbildungsbehörde wählt für die Prüfungsfragen aus den Vorschlägen aus.
(2) 1Der fachpraktische Teil der Abschlussprüfung besteht aus drei Abschnitten:
2Auf Verlangen eines Mitglieds der Prüfungskommission wechselt während der Bearbeitung des Fallbeispiels die Teamführung.
(3) 1Der mündliche Teil der Abschlussprüfung findet als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüflingen statt. 2Auf jeden Prüfling soll eine Prüfungszeit von etwa 15 Minuten entfallen.
(4) 1Für jeden Prüfling fertigt ein von der oder dem Vorsitzenden bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift, aus der zu jedem Prüfling zum fachpraktischen und zum mündlichen Teil die Mitglieder der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände, der Ablauf der Prüfung, die Bewertungen der Prüfungsleistungen und besondere Vorkommnisse hervorgehen. 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. 3Sie ist zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte des Prüflings bei der Ausbildungsstätte zu nehmen.
(5) 1Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde darf bei dem fachpraktischen und bei dem mündlichen Teil zuhören. 3Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann darüber hinaus Personen, die ein dienstliches Interesse an der Anwesenheit haben oder sich in der Ausbildung nach dieser Verordnung befinden, das Zuhören bei dem fachpraktischen und bei dem mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn kein Prüfling widerspricht.
§ 16
Bewertung der
Prüfungsleistungen und Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1) | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende
Leistung, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von 100 bis 92 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl; |
gut (2) | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 92 bis 81 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl; |
befriedigend (3) | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 81 bis 67 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl; |
ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 67 bis 50 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl; |
mangelhaft (5) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und
die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 50 bis 30 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl; |
ungenügend (6) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel auch
in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 30 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl. |
(2) 1Bei Multiple-Choice-Fragen ist nur eine Antwort richtig. 2Für eine richtig beantwortete Multiple-Choice-Frage gibt es einen Punkt. 3Ist zu einer Multiple-Choice-Frage keine Antwort, eine falsche Antwort oder mehr als eine Antwort gekennzeichnet, so gibt es dafür keinen Punkt. 4Für eine richtig beantwortete offene Frage gibt es zwei Punkte. 5Für eine teilweise richtig beantwortete offene Frage gibt es 0,5, 1,0 oder 1,5 Punkte.
(3) 1Die Prüfungsleistungen werden
bewertet. 2Für jeden Teil der Abschlussprüfung wird eine Prüfungsnote ermittelt. 3Im schriftlichen und im mündlichen Teil ergibt sie sich aus dem Mittelwert der jeweiligen Bewertungen. 4Im fachpraktischen Teil ergibt sie sich aus dem Mittelwert der Mittelwerte der Bewertungen in jedem Abschnitt. 5Mittelwerte sind auf eine Dezimalstelle ohne Rundung zu berechnen. 6Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
1,0 bis 1,4 | sehr gut, |
1,5 bis 2,4 | gut, |
2,5 bis 3,4 | befriedigend, |
3,5 bis 4,4 | ausreichend, |
4,5 bis 5,4 | mangelhaft, |
5,5 bis 6,0 | ungenügend. |
(4) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil bestanden ist. 2Der schriftliche Teil und der mündliche Teil sind jeweils bestanden, wenn der Mittelwert der Bewertungen 4,4 oder besser ist. 3Der fachpraktische Teil ist bestanden, wenn in jedem Abschnitt der Mittelwert der Bewertungen 4,4 oder besser ist.
(5) 1Die Gesamtnote der bestandenen Abschlussprüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der Mittelwerte nach Absatz 3 Sätze 3 und 4. 2Der Mittelwert wird auf die erste Dezimalstelle berechnet. 3Lautet die zweite Dezimalstelle 0, 1, 2, 3 oder 4, so wird abgerundet; lautet sie 5, 6, 7, 8 oder 9, so wird aufgerundet. 4Absatz 3 Satz 6 ist entsprechend anzuwenden.
§ 17
Verhinderung, Versäumnis
(1) 1Ist der Prüfling zum Prüfungstermin geladen, aber durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich mitzuteilen. 2Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Nachweise, bei Krankheit die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, verlangen. 3Sie oder er stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt der Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht, so gilt die Prüfungsleistung als mit der Note ungenügend (6) bewertet.
§ 18
Täuschung, ordnungswidriges
Verhalten
(1) 1Versucht der Prüfling das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird der betroffene Prüfungsteil in der Regel mit ungenügend (6) bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung des Prüfungsteils aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Wird der Ausbildungsbehörde eine Täuschung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses über die Abschlussprüfung bekannt, so kann sie innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Ausstellung des Zeugnisses bestimmen, dass der betroffene Prüfungsteil mit ungenügend (6) bewertet und die Prüfung nicht bestanden ist.
(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 19
Prüfungswiederholung
(1) 1Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden. 2Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei einer Ausbildungsstätte innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag zu beantragen. 3Die Ausbildungsstätte leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter, die die Wiederholungsprüfung abnimmt. 4Zur Wiederholung des schriftlichen oder des mündlichen Teils wird nur zugelassen, wer den Abschlusslehrgang wiederholt hat. 5Zur Wiederholung des fachpraktischen Teils wird nur zugelassen, wer ein Praktikum von mindestens zwei Wochen mit insgesamt mindestens 80 Praktikumsstunden zu je 60 Minuten an einer Ausbildungseinrichtung, die die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt, abgeleistet und den Abschlusslehrgang wiederholt hat.
(2) Wer eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, kann nach einer wiederholten Ausbildung erneut zur Abschlussprüfung zugelassen werden; eine Anrechnung abgeleisteter Ausbildungsabschnitte ist hierbei ausgeschlossen.
§ 20
Zeugnis, Bescheid über das
Nichtbestehen
(1) 1Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 9. 2Die Ausbildungsstätte erhält zwei Kopien, eine für die Ausbildungs- und Prüfungsakte und eine für die Ausbildungsbehörde.
(2) 1Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid der Ausbildungsbehörde, in dem die Noten für die Prüfungsteile und für die einzelnen Abschnitte der fachpraktischen Prüfung angegeben sind. 2Die Ausbildungsstätte erhält eine Kopie für die Ausbildungs- und Prüfungsakte.
(3) Die Ausbildungsstätte teilt der Ausbildungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Prüfungsdurchgangs mit, wie viele Prüflinge daran teilgenommen haben und fügt Kopien der Zeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Unterlagen, die nicht zu den Ausbildungs- und Prüfungsakten gehören, bei.
§ 21
Ausbildungs- und
Prüfungsakten
(1) 1Nach Ablauf des Jahres, in dem der Prüfungsdurchgang stattfand, hat die Ausbildungsstätte die Ausbildungs- und Prüfungsakten fünf Jahre lang aufzubewahren. 2Danach soll sie sie vernichten. 3Ausgenommen sind Zeugniskopien nach § 20 Abs. 1 Satz 2 und Kopien der Bescheide über das Nichtbestehen nach § 20 Abs. 2; diese sind 30 Jahre lang aufzubewahren.
(2) 1Der Prüfling kann seine Ausbildungs- und Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen. 2Es ist nicht zulässig, Ablichtungen zu fertigen.
§ 22
Gleichwertige Ausbildungen im
Inland
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des Bund-Länder-Ausschusses Rettungswesen vom 20. September 1977 in Niedersachsen oder einem anderen Bundesland erfolgreich abgeschlossene Rettungssanitäterausbildung ist mit einer Ausbildung, die nach dieser Verordnung mit der Abschlussprüfung abgeschlossen wurde, gleichwertig.
(2) Eine nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach dem Recht eines anderen Bundeslandes mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossene Rettungssanitäterausbildung ist mit einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.
§ 23
Übergangsvorschrift
Für Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 7. Dezember 1993 (Nds.GVBl. S.591), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.586), weiterhin anzuwenden.
§ 24
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 7. Dezember 1993 (Nds.GVBl. S.591), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.586), außer Kraft.
______
Hannover, den 17. Dezember 2013
Anlage 1
(zu
§ 3 Abs. 1 Satz 3)
Theoretische Ausbildung
- | Ausbildungsziele | |||||||||||||||||||||||||||||||||
- | Verteilung der Unterrichtseinheiten auf die Ausbildungsziele | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Anlage 2
(zu
§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5 und
Abs. 2 Satz 4)
Klinikpraktikum
1. Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen | ||||||||||||||
|
||||||||||||||
2. Verteilung der Praktikumsstunden | ||||||||||||||
Es sollen
Ist in der Ausbildungseinrichtung eine Pflegestation nicht vorhanden, so können bis zu 40 Stunden der Ausbildung zu Pflege und Betreuung in einem Pflege-, Alten- oder Reha-Zentrum abgeleistet werden. Es können andere Fachabteilungen in das Praktikum einbezogen werden, insbesondere
|
||||||||||||||
3. Ausbildungsziele | ||||||||||||||
Die Ausbildung soll dazu befähigen,
|
Anlage 3
(zu
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz
4)
Rettungswachenpraktikum
1. Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen | ||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
2. Ausbildungsziele | ||||||||||||||||
Die Ausbildung soll dazu befähigen,
|
Anlage 4
(zu
§ 7 Abs. 1 Satz 1)
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
1. Die Ausbildungsstätte muss gewährleisten, dass den Auszubildenden alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind, und dass sie innerhalb des Unterrichts in ausreichendem Maß die Möglichkeit haben, das Erlernte in Trainingssequenzen zu üben und zu festigen.
2. Die Ausbildungsstätte muss eine hauptberufliche Leitung, eine ärztliche Leitung und in ausreichender Zahl hauptberufliche Lehrkräfte haben. Sie sind namentlich zu benennen.
2.1 | Die hauptberufliche Leitung muss von einer Person wahrgenommen
werden, die
|
||||||||||
2.2 | Die ärztliche Leitung muss von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt wahrgenommen werden, die oder der berechtigt ist, eine Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Notfallmedizin zu führen, oder einen Fachkundenachweis für den Rettungsdienst besitzt. Die ärztliche Leitung kann auch mehreren Personen übertragen werden. | ||||||||||
2.3 | Die hauptberuflichen Lehrkräfte müssen fachlich und
pädagogisch qualifiziert sein. Die hauptberuflichen Lehrkräfte, die
für den Rettungsdienst zuständig sind, müssen
|
3. Die Ausbildungsstätte muss verfügen über
a) | Unterrichtsräume, die den gängigen pädagogischen Standards entsprechen, Räume für Gruppenarbeit und Aufenthaltsräume in ausreichendem Umfang, |
b) | zeitgemäße Trainingsmodelle und Übungsphantome für praktische Demonstrationen und Übungen in ausreichender Zahl, |
c) | eine notfallmedizinische Ausstattung, die dem Stand der Technik entspricht, |
d) | audiovisuelle Medien und Anschauungsmodelle zu allen fachlich relevanten Themen, |
e) | eine Bibliothek, die mit Fachliteratur zu den fachlich relevanten Themen ausgestattet ist, regelmäßig einschlägige Fachzeitschriften bezieht und den Lehrkräften und Auszubildenden zur Verfügung steht und |
f) | über Arbeitsplätze in ausreichender Zahl für die Auszubildenden zum individuellen Lernen. |
4. Es muss eine Kooperation mit mindestens einer Ausbildungseinrichtung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Klinikpraktikum und mindestens einer Ausbildungseinrichtung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Rettungswachenpraktikum mit einer ausreichenden Zahl an Praktikumsplätzen für die Praktika bestehen.
5. Die Ausbildungsstätte muss über ein Finanzierungskonzept verfügen, aus dem hervorgeht, dass die Kontinuität des Ausbildungsbetriebes sichergestellt ist.
Anlage 5
(zu
§ 9 Abs. 2 Nr. 3)
Ärztliche Bescheinigung
|
||
geboren am ................................ in .................................................................................................(Geburtsort, -staat), | ||
wohnhaft in
............................................................................................................................................................................ (Straße mit Hausnummer, Ort mit Postleitzahl) |
||
wurde am ..........................................von mir mit dem Ergebnis untersucht, dass sie/er in körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, als Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter tätig zu werden. | ||
................................................................................................................................................................................................... (Name und Anschrift der Arztpraxis) | ||
................................................................................................................................................................................................... (Name der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes) | ||
................................................................................................................................................................................................... (Ort, Datum) | ||
|
Anlage 6
(zu
§ 9 Abs. 2 Nr. 4)
Erklärung über strafrechtliche Verfahren
Hiermit erkläre ich,
|
||
geboren am ................................... in ............................................................................................. (Geburtsort, -staat), | ||
wohnhaft in
........................................................................................................................................................................... (Straße mit Hausnummer, Ort mit Postleitzahl) |
||
|
||
..................................................................................... (Ort, Datum) |
||
..................................................................................... (Unterschrift) |
Anlage 7
(zu
§ 10 Abs. 1 Satz 1)
Ausbildungsnachweisheft
für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
als
pdf-Datei
Anlage 8
(zu
§ 14 Abs. 1 Nr. 3)
Erklärung zur Abschlussprüfung
Hiermit erkläre ich,
|
||
geboren am ................................... in ............................................................................................. (Geburtsort, -staat), | ||
wohnhaft in
........................................................................................................................................................................... (Straße mit Hausnummer, Ort mit Postleitzahl) |
||
dass ich mich nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter zu einer Abschlussprüfung angemeldet habe und dass ich die Prüfung nicht bereits erfolglos versucht oder erfolglos wiederholt habe. |
||
..................................................................................... (Ort, Datum) |
||
..................................................................................... (Unterschrift) |
Anlage9
(zu
§ 20 Abs. 1 Satz 1)
Zeugnis
über die staatliche
Abschlussprüfung für
Rettungssanitäterinnen und
Rettungssanitäter
|
||
geboren am ................................... in ............................................................................................. (Geburtsort, -staat), | ||
wohnhaft in
........................................................................................................................................................................... (Straße mit Hausnummer, Ort mit Postleitzahl) |
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hat am in vor der Prüfungskommission des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport die staatliche Abschlussprüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 17. Dezember 2013 (Nds.GVBl. 2014 S.2), die den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen vom 16./17. September 2008 für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern entspricht, mit der Gesamtnote ........................ (.................................................................... ) bestanden. |
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Es wurden folgende Prüfungsnoten erzielt:
Sie/Er ist damit staatlich anerkannte Rettungssanitäterin"/staatlich anerkannter Rettungssanitäter. |
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..................................................................................... (Ort, Datum des letzten Prüfungstages) |
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Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |