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Niedersächsische
Meldedatenverordnung (NMeldVO)
in
der Fassung des Gesetzes vom 26.4.2022 (Nds. GVBl. 15/2022 S. 283) - VORIS
21040 -
Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 193), wird verordnet:
Erster
Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Regelungsbereich
1Diese Verordnung regelt die Übermittlung von in den Melderegistern gespeicherten Daten, Hinweisen und Ordnungsmerkmalen (Meldedaten) an öffentliche Stellen und die sonstige Verarbeitung der Daten beim Führen des Melderegisterdatenspiegels. 2Sie weist dem Landesbetrieb IT.Niedersachsen (im Folgenden: Landesbetrieb) Aufgaben nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) zu.
§ 2
Technische Grundlagen und
Standards der Datenübermittlungen
(1) Form und Verfahren der Datenübermittlungen richten sich nach den Absätzen 2 bis 6, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Datenübermittlungen erfolgen elektronisch. 2Sie werden über das landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netz durchgeführt. 3§ 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91 c Absatz 4 des Grundgesetzes - bleibt unberührt.
(3) Die zu übermittelnden Meldedaten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44) zu versehen.
(4) 1Bei Datenübermittlungen ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. 2OSCI-Transport ist ein am 6. Juni 2002 herausgegebener Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. 3Das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. 4Es kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, bezogen werden. 5Änderungen des Übermittlungsprotokolls OSCITransport macht das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt.
(5) 1Bei Datenübermittlungen ist das Datenaustauschformat OSCI-XMeld in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. 2OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. 3Absatz 4 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
(6) 1Form und Inhalt der Datenübermittlungen richten sich nach
in der jeweils geltenden Fassung. 2Für den DSMeld gilt Absatz 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend. 3Der NDSMeld sowie dessen Änderungen werden durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium (Fachministerium) im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Zweiter
Abschnitt
Regelmäßige
Datenübermittlungen an öffentliche Stellen
§ 3
Technische Grundlagen der
regelmäßigen Datenübermittlungen
(1) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, dürfen die Meldedaten abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 schriftlich oder durch Übergabe eines Datenträgers übermittelt werden.
(2) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 elektronische Datenübermittlungen über andere verwaltungsinterne Netze durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung zum Datenschutz und zur Datensicherheit getroffen sind.
(3) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, darf ein anderes als das in § 2 Abs. 4 genannte Übermittlungsprotokoll genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz- Grundverordnung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten.
(4) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, darf von den Vorgaben des § 2 Abs. 5 abgewichen werden.
§ 4
Zuständigkeit für die
Durchführung der regelmäßigen Datenübermittlungen
1Betrifft eine Datenübermittlung eine Person mit einer Hauptwohnung und einer oder mehreren Nebenwohnungen, so werden die Meldedaten nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelt. 2In den Fällen der §§ 11 und 13 Abs. 1 bis 3 sowie des § 14 Abs. 1 und 2 werden die Meldedaten auch von der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde, im Fall des § 8 nur von der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde, übermittelt.
§ 5
(1) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 4 des Bevölkerungsstatistikgesetzes (BevStatG) sind der Landesstatistikbehörde die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
2Ferner sind neben der Bezeichnung der Meldebehörde als Hilfsmerkmale die in § 4 Abs. 3 BevStatG genannten folgenden Meldedaten zu übermitteln:
(2) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 5 Abs. 2 BevStatG sind der Landesstatistikbehörde die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
§ 6
Datenübermittlungen an den
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 16 a Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs dürfen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
(2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 abgewichen werden.
§ 7
Datenübermittlungen an die
Grundschulen und die Schulbehörden
(1) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) sind den Grundschulen die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
2Die Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 6 Satz 1 NSchG erfolgen je Grundschule gesammelt bis zum 15. Januar. 3Die Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 6 Satz 2 NSchG erfolgen jeweils unverzüglich nach dem Umzug oder Zuzug.
(2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 abgewichen werden.
(3) 1Für die Durchführung der Datenübermittlung nach § 31 Abs. 7 Satz 4 NSchG an das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Die Datenübermittlung erfolgt jeweils unverzüglich nach dem Zuzug. 3Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 3 und 4 abgewichen werden.
§ 8
Datenübermittlungen an die
für die Erhebung des Kurbeitrages zuständige Stelle
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 3 a des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes dürfen der für die Erhebung des Kurbeitrags zuständigen Stelle die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
(2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 abgewichen werden.
§ 9
Datenübermittlungen an die
für das Niedersächsische Gesetz über das Einladungs- und
Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern
zuständige Behörde
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG) sind der zuständigen Behörde die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NFrüherkUG ist der zuständigen Behörde neben den Meldedaten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 auch das Sterbedatum zu übermitteln.
(3) 1Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden wöchentlich durchgeführt. 2Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 3 und 4 abgewichen werden.
§ 10
Datenübermittlungen an die
Vertrauensstelle nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister
Niedersachsen
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN) sind der Vertrauensstelle die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 GEKN sind der Vertrauensstelle die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
(3) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 abgewichen werden.
§ 11
Datenübermittlungen zum
Zweck der Fortschreibung polizeilicher Informationssysteme
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 42 a Satz 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes sind die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
(2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 kann nach § 3 Abs. 1 abgewichen werden.
§ 12
Datenübermittlungen an die
Landkreise
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach den §§ 71 und 72 der Aufenthaltsverordnung sind den Landkreisen die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) sind den Landkreisen die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
(3) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. AG BMG dürfen den Landkreisen die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
2Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG eingetragen oder liegt ein Widerspruch nach § 50 Abs. 5 BMG gegen Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b Nds. AG BMG vor, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.
(4) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 abgewichen werden.
§ 13
Datenübermittlungen an die
Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Nds. AG BMG dürfen den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Nds. AG BMG dürfen den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
(3) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Nds. AG BMG dürfen den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
2Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG eingetragen oder liegt ein Widerspruch nach § 50 Abs. 5 BMG gegen Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b Nds. AG BMG vor, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.
(4) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 abgewichen werden.
§ 14
Datenübermittlungen an die
für Abfallbeseitigung zuständige Stelle
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a Nds. AG BMG dürfen der für Abfallbeseitigung zuständigen Stelle die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b Nds. AG BMG dürfen der für Abfallbeseitigung zuständigen Stelle die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
(3) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 abgewichen werden.
§ 15
Datenübermittlungen an den
Norddeutschen Rundfunk
1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 1 Nds. AG BMG dürfen dem Norddeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich- rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289), die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
2Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.
§ 16
Datenübermittlungen an das
Bundesverwaltungsamt
(1) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Nds. AG BMG dürfen dem Bundesverwaltungsamt die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
2Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.
(2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 abgewichen werden.
§ 17
Datenübermittlungen an die
Suchdienste
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 43 Abs. 1 BMG dürfen den Suchdiensten die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
(2) 1Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 abgewichen werden. 2Elektronische Datenübermittlungen dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 nach § 3 Abs. 2 über das Internet durchgeführt werden.
§ 18
Datenübermittlungen an
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 42 Abs. 1 BMG dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 42 Abs. 2 BMG dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
(3) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 17 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 19
Änderungsmitteilungen
(1) 1Ergeben sich in Bezug auf die nach den §§ 8 bis 14, 16 und 18 übermittelten Meldedaten Änderungen, so sind die Empfänger der Datenübermittlungen unverzüglich zu unterrichten. 2Neben den neuen Meldedaten sind zum Zweck der Feststellung der Identität der betroffenen Person die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
3Im Fall des Versterbens ist zusätzlich das Sterbedatum zu übermitteln. 4Bei den Datenübermittlungen nach § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3 und § 16 sind Änderungen nur bis zum Eintritt des Jubiläumstags mitzuteilen.
(2) Ergeben sich in Bezug auf die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 übermittelten Meldedaten oder die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 übermittelten Hilfsmerkmale Änderungen, so ist der Landesstatistikbehörde der gesamte Datensatz unverzüglich zu übermitteln.
Dritter
Abschnitt
Datenübermittlungen an
öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs
§ 20
Form und Verfahren des
automatisierten Abrufs
1Soweit eine Übermittlung über das landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netz nicht möglich ist, dürfen Datenübermittlungen nach diesem Abschnitt abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 über das Internet durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung zum Datenschutz und zur Datensicherheit getroffen sind. 2Abweichend von § 2 Abs. 4 darf für automatisierte Abrufe von Meldedaten, die mittels eines Webbrowsers durchgeführt werden, ein anderes Übermittlungsprotokoll verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz- Grundverordnung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten.
§ 21
Automatisierter Abruf nach
§ 34 a BMG
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 34 a Abs. 2 Satz 1 BMG sind für die nach § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) abrufberechtigten Stellen die in § 5 Abs. 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV) genannten Meldedaten zum automatisierten Abruf bereitzuhalten.
(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 34 a Abs. 2 Satz 2 BMG sind für die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG abrufberechtigten Stellen über Absatz 1 hinaus die in § 5 Abs. 2 BMeldDAV genannten Meldedaten zum automatisierten Abruf bereitzuhalten.
(3) Wird im Rahmen der Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 ein Datensatz abgerufen, der mit einem bedingten Sperrvermerk nach § 52 BMG versehen ist, so ist dem Empfänger auch der bedingte Sperrvermerk zu übermitteln.
§ 22
Automatisierter Abruf nach
§ 43 Abs. 2 BMG
Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 43 Abs. 2 BMG sind für die Suchdienste die in § 43 Abs. 1 und 2 BMG genannten Meldedaten zum automatisierten Abruf bereitzuhalten.
Vierter
Abschnitt
Melderegisterdatenspiegel
§ 23
Datenübermittlung an den
Landesbetrieb
(1) Die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG BMG übermitteln dem Landesbetrieb zum Führen des Melderegisterdatenspiegels 1. die in den §§ 5 und 8 BMeldDAV aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind, und die Daten aller Personen, die nach § 13 Abs. 2 BMG noch aufzubewahren sind, 2. für die Wahrnehmung der Aufgabe der Wegzugsmeldebehörde nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BMG und § 23 a Abs. 1 Satz 1 BMG die in § 4 Abs. 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung aufgeführten Daten, soweit diese nicht bereits in Absatz 1 aufgeführt sind, 3. Auskunfts- und Übermittlungssperren aus dem Bestand der nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BMG aufbewahrten Daten und 4. das Ordnungsmerkmal nach § 4 Abs. 1 BMG. (2) 1Für eine Person darf nur ein Datensatz je amtlichen Gemeindeschlüssel übermittelt werden. 2Die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG BMG übermitteln tagesaktuelle Mitteilungen über die Änderungen ihres Datenbestandes im Melderegister in Bezug auf die nach Absatz 1 übermittelten Meldedaten (Änderungsmitteilungen) oder eine Mitteilung, dass es eine Änderung nicht gegeben hat (Leermitteilung). 3Auf Anforderung des Landesbetriebs sind einzelne Datensätze oder der Gesamtbestand aller Datensätze neu zu übermitteln. 4Nur die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG BMG sind dafür verantwortlich, dass die Übermittlung der Meldedaten zulässig ist und dass sie mit dem Melderegister übereinstimmen und tagesaktuell sind.
(3) 1Der Landesbetrieb protokolliert die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2. 2Aus dem Protokoll müssen hervorgehen:
3 § 40 Abs. 5 BMG gilt entsprechend.
§ 24
Datenverarbeitung
(1) Zum Führen des Melderegisterdatenspiegels darf der Landesbetrieb die ihm nach § 23 übermittelten Meldedaten verarbeiten.
(2) Der Landesbetrieb hat die ihm nach § 23 übermittelten Meldedaten nach Gemeinden getrennt zu speichern.
(3) Die im Melderegisterdatenspiegel gespeicherten Meldedaten werden ausschließlich aufgrund von Änderungsmitteilungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und aufgrund einer erneuten Übermittlung von Datensätzen nach § 23 Abs. 2 Satz 3 geändert.
§ 25
Festlegung technischer
Einzelheiten
Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung des Fachministeriums technische Einzelheiten der Übermittlung von Meldedaten nach § 23 und der Nutzung des Melderegisterdatenspiegels festlegen.
§ 26
Regelungen für die
Durchführung automatisierter Abrufe beim Landesbetrieb
(1) Für die Durchführung von Datenübermittlungen im Wege des automatisierten Abrufs beim Landesbetrieb mittels eines Webbrowsers haben sich die abrufberechtigten Stellen sowie die zentralen Stellen der anderen Länder, die für die abrufberechtigten Stellen Meldedaten automatisiert abrufen, beim Landesbetrieb zu registrieren.
(2) 1Die Durchführung von automatisierten Abrufen von Meldedaten über eine Fachanwendung ist zulässig. 2Die abrufberechtigten Stellen sowie die zentralen Stellen der anderen Länder, die für die abrufberechtigten Stellen Meldedaten beim Landesbetrieb abrufen, haben für den Abruf entweder einen der im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis eingetragenen Dienst nach den §§ 34, 34 a und 38 BMG oder ein anderes Verfahren, das keinen Zweifel an der Identität der abrufenden Stelle zulässt, zu nutzen.
§ 27
Durchführung
automatisierter Abrufe durch den Landesbetrieb auf Ersuchen
Soweit der Landesbetrieb nach § 2 Abs. 3 Nds. AG BMG auf Ersuchen einer niedersächsischen öffentlichen Stelle einen automatisierten Abruf bei einer Stelle eines anderen Landes durchführt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass an der Identität der ersuchenden Stelle keine Zweifel bestehen.
§ 28
Zuständigkeit des
Landesbetriebs
(1) Für die Datenübermittlung nach § 4 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung ist der Landesbetrieb zuständig.
(2) Für die Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds. AG BMG ist ausschließlich der Landesbetrieb zuständig.
§ 29
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Meldedatenverordnung vom 20. Oktober 2015 (Nds. GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 361), außer Kraft.
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Hannover, den 26. April 2022
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