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Änderung
des Mutterschutzgesetzes mit Neuerungen für den Mutterschutz in Schulen
und Studienseminaren
Quelle: SVBl.
3/2019 S. 109)
Das neue Mutterschutzgesetz (Gesetz zum Schutz von Müttern bei der
Arbeit, in der Ausbildung und im Studium - MuSchG -) ist seit dem 1.1.2018 in
Kraft. Die wichtigsten Änderungen, die auch für den Mutterschutz in
Schulen und Studienseminaren gelten, hier in Kürze:
- Der Arbeitgeber hat für jede Tätigkeit abstrakt die
Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine
schwangere oder stillende Frau ausgesetzt ist oder sein könnte.
Außerdem muss er erforderliche Maßnahmen zum Schutze der
Schwangeren oder Stillenden ermitteln (§ 10 Abs. 1 MuSchG). Dies bedeutet,
dass nunmehr unabhängig von einem möglichen Einsatz einer schwangeren
oder stillenden Frau jede Tätigkeit im Hinblick auf eine mögliche
Gefährdung für eine schwangere oder stillende Frau beurteilt werden
muss.
- Sobald eine Frau dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft bekannt gibt
oder mitteilt, dass sie stillt, muss der Arbeitgeber unverzüglich die nach
Maßgabe der vorgenommenen Gefährdungsbeurteilung erforderlichen
Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 MuSchG festlegen. Außerdem
muss der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen
ihrer Arbeitsbedingungen anbieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG).
Erstmalig
gilt das Mutterschutzgesetz auch für schwangere und stillende
Schülerinnen und Praktikantinnen. Auch hier übernimmt die
Schulleitung die Arbeitgeberfunktion, soweit die Ausbildungsstelle
(Schule) Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltungen (Unterricht)
vorgibt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG). Im berufsbildenden Bereich ist
eventuell eine Absprache zwischen der Schulleitung und dem Arbeitgeber im
ausbildenden Betrieb erforderlich. Da es zurzeit noch keine Erfahrungen zur
Umsetzung des Mutterschutzgesetzes in Bezug auf schwangere oder stillende
Schülerinnen gibt, wird empfohlen, sich an der praktizierten
Vorgehensweise für schwangere Beschäftigte im Schuldienst zu
orientieren.
- Von der Schutzfrist vor einer Entbindung darf abgewichen werden, wenn
sich die schwangere Frau ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit
erklärt. Sie kann die Erklärung jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen (§ 3 Abs. 1 MuSchG).
- Das Mutterschutzgesetz gilt über § 81
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in Verbindung mit § 2 der
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) weiterhin auch für
niedersächsische Beamtinnen in Schulen und Studienseminaren.
Die für die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes in Niedersachsen
zuständigen Aufsichtsbehörden sind die örtlichen
Gewerbeaufsichtsämter, denen auch jede schwangere oder stillende
Beschäftigte (Beamtin, Tarifbeschäftigte, auch Schülerin /
Praktikantin) gemeldet werden muss.
Zur Unterstützung der Schulleitungen und Seminarleitungen bei ihrer
verantwortungsvollen Aufgabe zur Umsetzung des Mutterschutzes in Schulen und
Studienseminaren gibt das Niedersächsische Kultusministerium in Kürze
eine aktualisierte 2. Auflage der Broschüre Mutterschutz in Schule
Informationen und Handlungshilfen für Schulleiterinnen und
Schulleiter heraus. Darin sind die Besonderheiten des neuen
Mutterschutzgesetzes berücksichtigt, sodass die Umsetzung des
Mutterschutzes rechtssicher und zeitlich optimiert geleistet werden kann.
Zur Unterstützung bei der Umsetzung des Mutterschutzes stehen den
Schulleitungen und Seminarleitungen auch weiterhin die Beraterinnen und Berater
im Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement (AuG) der Niedersächsischen
Landesschulbehörde zur Verfügung.
Beratersuche unter dem Link
http://www.aug-nds.de/?id=149
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |