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Aufgrund des § 73 Abs. 2 und des § 74 BBiG vom 23.3.2065 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl. I S.2854), wird als Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie das LGLN bestimmt.
Die entsprechende Zuständigkeit für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist mit den nach § 71 Abs. 2 BBiG zuständigen Stellen vereinbart.
Zuständige Behörde i.S. des BBiG ist das MI.
Dieser RdErl. tritt am 5.9.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft.
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An
das Landesamt
für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen
die anderen
behördliche Vermessungsstellen
die Gemeinden, Landkreise und
kommunalen Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts,
die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure
die Industrie- und Handelskammern
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