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Die Leitstelle der Niedersächsischen Studieninstitute bei dem Studieninstitut des Landes Niedersachsen in Bad Münder als zuständige Stelle hat die in der Anlage abgedruckte "Regelung der Entschädigung an die Mitglieder im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen nach den §§ 34, 42, 46, 47 und 56 des Berufsbildungsgesetzes" erlassen. Diese Regelung ist vom MI genehmigt worden, und wird hiermit bekannt gemacht.
Anlage
Regelung der Entschädigung an die Mitglieder im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen nach den §§ 34, 42, 46, 47 und 56 des Berufsbildungsgesetzes
Aufgrund des §37 Abs.4 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.8.1969 (BGBl. I S.1112), zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 25.3.1998 (BGBl. I S.596), wird die Entschädigung für die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und der nach den §§ 36 bis 38, 42, 46 und 47 des Berufsbildungsgesetzes bei der Leitstelle errichteten Prüfungsausschüsse wie folgt festgesetzt:
A. Erstattung der Reisekosten
B. Entschädigung für Zeitversäumnis
1. Für die Abnahme von Prüfungen (AI, Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellte für Bürokommunikation) werden folgende Vergütungen gewährt:
2. Für die Abnahme von Prüfungen (All) werden folgende Vergütungen gewährt:
3. In den Fällen von Ziffer 1 und Ziffer 2 werden Zeiten bis zu 30 Minuten nach unten, über 30 Minuten nach oben auf volle Stunden ab- oder aufgerundet. Werden in Ausnahmefällen Fachlehrkräfte, die nicht Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind, zur Vorbegutachtung von Klausuren eingesetzt, kann ihre Tätigkeit im Rahmen der in Satz 1 Buchstabe a genannten Gesamtvergütungen mit vergütet werden. Wenn sie bei der mündlichen Prüfung mitwirken, erhalten sie eine Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe b. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
4. Für das Erstellen von mindestens vierstündigen
Prüfungsarbeiten (AI, Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für
Bürokommunikation) mit Lösungsvermerken, die für eine
Prüfung verwendet werden, sind folgende Vergütungen zu zahlen:
a)
je Themenvorschlag 17,80 EUR
b) je praktischen Fall 22,20 EUR
c) je
praktischen Fall in Aktenform 26,60 EUR.
Bei einer abweichenden
Bearbeitungszeit gilt die in Nr.1 Absatz 2 getroffene Regelung entsprechend.
5. Für das Erstellen von mindestens fünfstündigen
Prüfungsarbeiten (All) mit Lösungsvermerken, die für eine
Prüfung verwendet werden, sind folgende Vergütungen zu zahlen:
a)
je Themenvorschlag 26,50 EUR
b) je praktischen Fall 32,70 EUR
c) je
praktischen Fall in Aktenform 39,90 EUR.
6. Der oder dem Prüfungsvorsitzenden oder der beauftragten Person wird für die organisatorische Arbeit vor Beginn und nach Abschluss der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe einer Sitzungsvergütung nach Nr.7 gewährt.
7. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten bei der Teilnahme an konstituierenden Sitzungen, vorbereitenden Sitzungen und Abschlussbesprechungen, die außerhalb der Prüfungstage liegen, je Sitzungstag eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 10,20 EUR.
8. Die Entschädigung zu Nr.6 wird auch für Reisetage (An- und Abreise) zu den Sitzungen gewährt; erfordern An- und Abreise jeweils weniger als zwölf Stunden Abwesenheit vom Wohn- oder Geschäftsort, so beträgt die Sitzungsvergütung die Hälfte des angegebenen Satzes.
9. Aufsicht Führende bei schriftlichen Prüfungen erhalten je Prüfungstag eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 10,20 EUR, soweit diese nicht selbst Prüferin oder Prüfer sind.
10. Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses erhalten bei Teilnahme an Sitzungen je Sitzungstag eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 10,20 EUR.
11. Übersteigt der infolge der Teilnahme an der Sitzung entgangene Arbeitsverdienst nachweislich die zustehende Sitzungsvergütung nach Nr.6, so kann diese auf Antrag in angemessenem Umfang unter Anrechnung der Sitzungsvergütung bis zu der Höhe erstattet werden, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach §2 Abs.2 bis 4 des Gesetzes über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter i.d.F. vom 1.10.1969 (BGBl. I S.1753) in der jetzt geltenden Fassung mit den nachfolgenden Änderungen als Höchstbetrag zusteht.
C. Gemeinsame Bestimmungen
1. Haben an einem Tag ein Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter an derselben Sitzung oder Prüfung teilgenommen, so steht nur dem Mitglied die Entschädigung nach den Abschnitten A und B zu. Hat jedoch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter das Mitglied in einem Teil der Sitzung der Prüfung vertreten müssen, so erhält sie oder er die Entschädigung, wenn sich ihre oder seine Vertretung mindestens auf die Verhandlungen zu einem Tagesordnungspunkt bezogen bzw. bei der Prüfung auf mindestens einen halben Prüfungstag erstreckt hat.
Dasselbe gilt auch für Abschlussbesprechungen, an denen eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter teilnimmt, weil sie oder er das Mitglied in einem Teil einer Sitzung bzw. Prüfung nach Satz 2 vertreten hat.
2. Prüfungs- und Sitzungsvergütungen unterliegen nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, vgl. Hinweis 68 (Nebenberufliche Prüfungstätigkeit) des Lohnsteuer-Handbuchs; sie werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des §46 des Einkommensteuergesetzes (ESTG) durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.
D. In-Kraft-Treten
Die vorstehende Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit Bekanntmachung des MI vom 13.9.1991 (Nds.MBl. S.1252) veröffentlichte Regelung außer Kraft.
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