![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
![]() |
Beschäftigungsverhältnis
der an den öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen
Lehrkräfte sowie der geringfügig beschäftigten Lehrkräfte,
die vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind
Erl. d. MK
v. 16.7.1997 - 104-03 400 (24) (Nds. MBl. S.1161, SVBl 10/1997 S.361),
geändert am 9.5.2000 (Nds.MBl. Nr.17/2000 S.302, SVBl. 8/2000 S.360) -
VORIS 20460 00 00 07 008 -
Bezug: Erl. v. 28.4.1994 (Nds.MBl. S.881;
SVBl. S.207), zuletzt geändert durch Erl. v.9.5.1997 (Nds.MBl. S.797; SVBl
S.270) - VORIS 20460 00 00 07 006 -
1 Geltungsbereich
1.1 Die Bestimmungen dieses RdErl. gelten
für die an den öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen
Lehrkräfte sowie für die geringfügig beschäftigten
Lehrkräfte, die gemäß §3 Buchst. n BAT/BAT-O vom
Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind.
1.2 Dieser RdErl. gilt nicht
für die katechetischen Lehrkräfte, die im Rahmen von
Gestellungsverträgen mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragt
sind.
2. Bestimmung des Personenkreises
2.1 Nebenamtliche
Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die im öffentlichen Dienst
hauptamtlich beschäftigt sind, bei der durch Beschäftigungsauftrag
übertragenen Unterrichtsverpflichtung aber nicht im Rahmen ihres
Hauptamtes tätig werden.
2.2 Geringfügig beschäftigte
Lehrkräfte sind angestellte Lehrkräfte, die i.S. des §8 SGB IV-
ohne Berücksichtigung des §8 Abs.2 Satz 1 SGB IV- geringfügig
beschäftigt sind und somit nach §3 Buchst. n BAT/BAT-O vom
Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind.
3. Art des Beschäftigungsverhältnisses
3.1 Das
Beschäftigungsverhältnis der nebenamtlichen Lehrkräfte ist
öffentlich-rechtlicher Art. Es unterliegt den entsprechenden
beamtenrechtlichen Vorschriften (z.B. den §§ 72 ff. NBG).
3.2 Das
Arbeitsverhältnis der gering beschäftigten Lehrkräfte richtet
sich- soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist- nach den Vorschriften des
BGB. Der BAT/BAT-O findet gemäß §3 Buchstabe n BAT/BAT-O keine
Anwendung. Einzelne Bestimmungen dieser Tarifverträge können jedoch
durch Vereinbarung zum Bestandteil des Arbeitsvertrages gemacht werden.
4. Beschäftigungsauftrag und Arbeitsvertrag
4.1 Die nebenamtlichen Lehrkräfte erhalten einen
Beschäftigungsauftrag nach dem Muster der
Anlage A.
4.2 Mit den
geringfügig beschäftigten Lehrkräften ist ein Arbeitsvertrag
nach dem Muster der
Anlage B abzuschließen.
4.3 Die Muster für den Beschäftigungsauftrag und den
Arbeitsvertrag können- soweit im Einzelfall erforderlich- ergänzt
werden.
5. Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach meinem
RdErl. über die Vergütung der an den öffentlichen Schulen
tätigen nebenamtlichen Lehrkräfte sowie der geringfügig
beschäftigten Lehrkräften, die vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O
ausgenommen sind, in der jeweils geltenden Fassung.
6. Altersermäßigung
Die geringfügig beschäftigten Lehrkräfte erhalten eine anteilige Altersermäßigung. Als solche wird ihnen von dem in § 8 Abs.1 ArbZVO-Lehr vorgesehenen Ermäßigungsumfang je nach Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen der Teil gewährt, der dem Verhältnis ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Unterrichtsverpflichtung zur Regelstundenzahl entsprechender vollbeschäftigter Lehrkräfte entspricht; eine Auf- oder Abrundung findet nicht statt.
7. Sozialversicherung und Zusatzversicherung
7.1 Die Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden
gesetzlichen Bestimmungen. Die Frage der Sozialversicherungspflicht ist
eingehend zu prüfen. In Zweifelsfällen ist die schriftliche
Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle einzuholen.
7.2
Nebenamtliche Lehrkräfte und geringfügig beschäftigte
Lehrkräfte unterliegen nicht der Pflicht zur Versicherung bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
8. Urlaub
Soweit nach den Vorschriften des
Bundesurlaubsgesetzes vom 8.1.1963 (BGBl. I S.2) in der jeweils geltenden
Fassung ein Urlaubsanspruch besteht, gilt dieser durch die Ferien als
abgegolten.
9. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
9.1
Der Beschäftigungsauftrag einer nebenamtlichen Lehrkraft endet durch
Fristablauf, Widerruf oder Ausscheiden aus dem Hauptamt.
9.2 Das
Arbeitsverhältnis einer geringfügig beschäftigten Lehrkraft
endet mit Ablauf des Schulhalbjahres (31.Januar bzw. 31.Juli), in dem die
Lehrkraft das 65.Lebensjahr vollendet hat.
Darüber hinaus kann das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist, durch
Eintritt des im Arbeitsvertrag bezeichneten Ereignisses, durch
Auflösungsvertrag oder Kündigung enden. Für die
Kündigungsfristen ist §622 BGB maßgebend. Unberührt
bleiben die Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung
aus wichtigem Grund (§626 BGB).
10. Inkrafttreten und Übergangsregelung
10.1 Dieser
RdErl. tritt am 1.8.1997 in Kraft.
10.2 Der Bezugserlass wird aufgehoben.
10.3 Die Bestimmungen dieses RdErl. gelten auch für die im Zeitpunkt
seines Inkrafttretens bereits bestehenden nebenamtlichen
Beschäftigungsverhältnisse. Mit den geringfügig
beschäftigten Lehrkräften Arbeitsverträge nach dem Muster der
Anlage B anzustreben (z.B. wenn sich die Unterrichtsverpflichtung
ändert).
Anlage A
(Nebenamtlicher Unterricht)
...............................................
|
....................................den.................... |
Herrn/Frau ............................................................. |
Sehr geehrter Frau..........,sehr geehrter Herr..............,
mit Wirkung vom................... wird Ihnen jederzeit widerruflich/bis zum ................. die nebenamtliche Erteilung des Unterrichts in dem Fach/den Fächern .....................................................
an .....................................................
|
in .....................................................
|
mit .............. Wochenstunden übertragen.
Für diese Nebentätigkeit sind die §§72 ff. NBG
maßgebend. Im übrigen richtet sich das
Beschäftigungsverhältnis nach den Bestimmungen des RdErl. des
Niedersächsischen Kultusministeriums vom 16.7.1997 (Nds.MBl. S.1161) in
der jeweils geltenden Fassung.
Ihre Vergütung bestimmt sich nach dem
RdErl. des Niedersächsischen Kultusministeriums über die
Vergütung der an den öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen
Lehrkräfte sowie der geringfügig beschäftigten Lehrkräfte,
die vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind, in der jeweils
geltenden Fassung. Sie erfolgt nach Einzelstunden/Jahreswochenstunden und
beträgt derzeit .............. DM per Einzelstunde/monatlich.
Sie
haben die Ihnen übertragene Aufgabe gewissenhaft wahrzunehmen und den
dienstlichen Weisungen nachzukommen.
Vor Annahme eines anderen oder bei
Erweiterung eines bestehenden Beschäftigungsauftrages sind Sie
verpflichtet, mich davon zu unterrichten.
Der Empfang dieses
Beschäftigungsauftrages ist auf dem beigefügten Empfangsbekenntnis zu
bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Anlage B
(Unterricht von geringfügig beschäftigten
Lehrkräften)
Arbeitsvertrag
zwischen
dem Land Niedersachsen
vertreten durch ..............................................
(personalregelnde Behörde)
- Arbeitgeber -
und
Frau/Herrn ..................................................... | |
geb. am .......................................................... | |
wohnhaft in: ..................................................... | |
(Ort,Straße,Hausnummer) |
- Angestellte/Angestellter -
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
(1) Frau/Herr ..................................................................... wird als geringfügig beschäftigte Lehrkraft zur stundenweisen Erteilung von Unterricht in dem Fach/den Fächern ..................................................... an ................................................................ (Schule)
(2)
.....................................................................
...................................................................................
(Befristungsgrund)
(3) Die Probezeit beträgt sechs Monate. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§622 Abs.3 BGB).
§ 2
(1) Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des
BGB und dem RdErl. des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 16.7.1997
(Nds. MBl. S.1161) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Auf das
Arbeitsverhältnis finden darüber hinaus die nachstehenden
Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT)/des Tarifvertrages zur
Anpassung des Tarifrechts- Manteltarifliche Vorschriften- (BAT-O) in der
jeweils geltenden Fassung Anwendung:
§ 4 Schriftform, Nebenabrede
§ 6 Gelöbnis
§ 7 Ärztliche Untersuchung i.V.m. Nr.2 SR 2 II
§ 8 Allgemeine Pflichten
§ 9 Schweigepflicht
§ 10 Belohnungen und Geschenke
§ 13 Personalakten
§ 14 Haftung
§ 18 Arbeitsversäumnis
§ 38 Forderungsübergang bei Dritthaftung
§ 52 Arbeitsbefreiung
§ 58 Auflösungsvertrag
§ 61 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
§ 70 Ausschlussfrist.
(3) Die Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz (imfolgenden: EFZG) in der jeweils geltenden
Fassung.
(4) Die Gewährung des Erholungsurlaubs richtet sich nach den
Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Der danach zustehende Erholungsurlaub
gilt durch die Ferien als abgegolten.
§ 3
Die Zahl der regelmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden wird auf ........... Stunden wöchentlich festgesetzt. Sollte es wegen einer Änderung der Verhältnisse (z.B. Entwicklung der Schülerzahl, Änderung der Nachfrage nach bestimmten Unterrichtsfächern) notwendig werden, die vereinbarte wöchentliche Unterrichtsverpflichtung anzupassen, verpflichtet sich die Lehrkraft nach Aufforderung durch den Arbeitgeber mit dem Ziel einer Einigung über eine andere Unterrichtsverpflichtung zu verhandeln, damit eine (Änderungs-) Kündigung vermieden werden kann.
§ 4
Die Vergütung bestimmt sich nach dem RdErl. des Niedersächsischen Kultusministeriums über die Vergütung der an den öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen Lehrkräfte sowie der geringfügig beschäftigten Lehrkräfte, die vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind, in der jeweils geltenden Fassung. Sie wird nach Einzelstunden/Jahreswochenstunden gezahlt. Der maßgebende Vergütungssatz und die Höhe der monatlichen Vergütung werden gesondert mitgeteilt.
§ 5
Für eine ordentliche Kündigung sind die Kündigungsfristen des §622 BGB maßgebend. §626 BGB - außerordentliche Kündigung - bleibt unberührt.
§ 6
Es besteht Einvernehmen, dass das Arbeitsverhältnis - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres endet, in dem die Lehrkraft das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
§ 7
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Abweichend von §4
Abs.1 Satz 1 EFZG wird das für die maßgebende regelmäßige
Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt für den in §3 Abs.1 EFZG
bezeichneten Zeitraum fortgezahlt.
Die §§4a und 4b EFZG finden
keine Anwendung.
Diese Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum
Monatsschluss schriftlich gekündigt werden.
§ 8
Änderungen des Arbeitsvertrages werden schriftlich abgeschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
§ 9
Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
..................................................................
|
............................................................ |
Im Auftrage ..................................................................
|
..................................................................
|
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |