![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
![]() |
Niedersächsische
Beihilfeverordnung (NBhVO);
Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ) - Abrechnungsempfehlung telefonische Beratungen im
Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Pandemie
RdErl.
d. MF v. 19.11.2020 - VD3-03540/01/005/01/Ä (Nds. MBl. Nr. 54/2020 S.
1439), geändert durch RdErl. vom 7.1.2021 (Nds. MBl. Nr. 2/2021 S. 97) und
vom 18.3.2021 (Nds. MBl. Nr.12/2021 S. 579) - VORIS 20444 -
Die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und die Beihilfeträger von Bund und Ländern haben sich auf die nachfolgende gemeinsame Abrechnungsempfehlung für längere telefonische Beratungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie verständigt.
Die gemeinsame Abrechnungsempfehlung wird in der Anlage bekannt gemacht. Sie ist im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 17.11.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern zur mehrfachen Berechnung der GOÄ-Nr. 3 für längere telefonische Beratungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie
Die Leistung ist je Sitzung höchstens viermal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 3 zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3- fachen Gebührensatzes berechnet werden. Gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt B der GOÄ sind die Uhrzeit und die Begründung zur Mehrfachberechnung sowie die tatsächliche Dauer des Telefonates in der Rechnung anzugeben.
Die Leistung ist je Sitzung höchstens dreimal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 3 zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes berechnet werden. Gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt B der GOÄ sind die Uhrzeit und die Begründung zur Mehrfachberechnung sowie die tatsächliche Dauer des Telefonates in der Rechnung anzugeben.
_________
An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden
anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |