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Gemäß § 17 Abs. 5 und 8 Satz 2 NBhVO werden nachfolgend die schwerwiegenden Erkrankungen und die Arzneimittel, die als Therapiestandard nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 NBhVO gelten (Nummer 1), die Arzneimittel, für die Aufwendungen nach § 17 Abs. 4 NBhVO nicht beihilfefähig sind (Nummern 2 und 3), und die Arzneimittel, deren Wirtschaftlichkeit aufgrund von Bewertungen des Kosten-Nutzen-Verhältnisses nach § 35b Abs. 1 SGB V nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegeben ist (Nummer 4), bekannt gemacht.
1. Arzneimittel (Therapiestandards) bei schwerwiegenden Erkrankungen
Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten (§ 17 Abs. 3 Nr. 4 NBhVO), sind:
1.1 | Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase; | ||||||||
1.2 | Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nicht-invasive oder invasive Diagnostik) und in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen; | ||||||||
1.3 | Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden; | ||||||||
1.4 | Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase, Ileumconduit, Nabelpouch und Implantation der Harnleiter in den Dünndarm; | ||||||||
1.5 | Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z.B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus); | ||||||||
1.6 | Antihistaminika
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1.7 | Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum; | ||||||||
1.8 | Antiseptika und Gleitmittel nur für Patientinnen und Patienten mit Katheterisierung; | ||||||||
1.9 | Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol); | ||||||||
1.10 | Calciumverbindungen (mindestens 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit)
und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als
Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung
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1.11 | Calciumverbindungen als Monopräparate nur
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1.12 | Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel; | ||||||||
1.13 | Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen; | ||||||||
1.14 | Dinatriumcromoglycat (DNCG)-haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen Behandlung der systemischen Mastozytose; | ||||||||
1.15 | E.coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin; | ||||||||
1.16 | Eisen-(II)-Verbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie; | ||||||||
1.17 | Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Zustand nach ausgedehnter Darmresektion, insbesondere Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen; | ||||||||
1.18 | Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms; | ||||||||
1.19 | Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert, 240 mg Tagesdosis) nur zur Behandlung der Demenz; | ||||||||
1.20 | Glukokortikoide, topisch nasal nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik; | ||||||||
1.21 | Harnstoffhaltige Dermatika als Monopräparate mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5% nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten indiziert sind; | ||||||||
1.22 | Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen; | ||||||||
1.23 | Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren; | ||||||||
1.24 | Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliaemie; | ||||||||
1.25 | Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie; | ||||||||
1.26 | Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente; | ||||||||
1.27 | Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen; | ||||||||
1.28 | Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko; | ||||||||
1.29 | Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität; | ||||||||
1.30 | Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall; | ||||||||
1.31 | Nystatin (oral) nur zur Behandlung von Mykosen bei immun-supprimierten Patientinnen und Patienten; | ||||||||
1.32 | Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-)Coma und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie; | ||||||||
1.33 | Pankreasenzyme, ausgenommen in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen, nur zur Behandlung der chronischen, exokrinen Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe; | ||||||||
1.34 | Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphataemie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse; | ||||||||
1.35 | Phosphatverbindungen bei Hypophosphataemie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann; | ||||||||
1.36 | Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mindestens 2% Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme; | ||||||||
1.37 | Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen; | ||||||||
1.38 | Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus; | ||||||||
1.39 | Vitamin B6 (als Monopräpaparat) nur zur Behandlung von angeborenen pyridoxinabhängigen Störungen mit schwerwiegender Symptomatik; | ||||||||
1.40 | Vitamin E (als Monopräparat) nur zur Behandlung von Vitamin-E-Mangel-Ataxie (AVED); | ||||||||
1.41 | Vitamin K als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann; | ||||||||
1.42 | Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse; | ||||||||
1.43 | Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit); | ||||||||
1.43 | Zinkverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Dialysebehandlung bedingten nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson; | ||||||||
1.45 | Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
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2. Lifestyle-Arzneimittel
Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (sog. Lifestyle-Arzneimittel) und deren Aufwendungen nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 NBhVO nicht beihilfefähig sind, sind nachstehend aufgeführt.
Indikation | Wirkstoffe |
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
Abmagerungsmittel (peripher wirkend) | A 08 AB 01 Orlistat | alli XENICAL alle generischen Orlistat Fertigarzneimittel |
Abmagerungsmittel (zentral wirkend) | A 08 AA 01 Phentermin | |
A 08 AA 02 Fenfluramin | ||
A 08 AA 03 Amfepramon | REGENON TENUATE Retard |
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A 08 AA 04 Dexfenfluramin | ||
A 08 AA 05 Mazindol | ||
A 08 AA 06 Etilamfetamin | ||
A 08 AA 07 Cathin | ALVALIN | |
A 08 AA 08 Clobenzorex | ||
A 08 AA 09 Mefenorex | ||
A 08 AA 10 Sibutramin | ||
A 08 AA 12 Setmelanotide (Ausnahme im Zusammenhang mit genetisch bestätigtem, durch Funktionsverlustmutationen bedingtem biallelischem Proopiomelanocortin [POMC]-Mangel [einschließlich PCSK1] oder biallelischem Leptinrezeptor [LEPR]-Mangel bei Erwachsenen und Kindern ab Vollendung des 6. Lebensjahres) |
Imcivree | |
A 08 AA 13 Phenylpropanolamin | ||
A 08 AA 63 Phenylpropanolamin, Kombinationen | ||
A 08 AX 01 Rimonabant | ||
A 08 AA 62 Bupropion, Naltrexon | Mysimba | |
A 08 AX 02 Liraglutid A 10 BJ 02 (gilt nur bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion) |
Saxenda | |
A 08 AH 02 Fucus vesiculosus | Cefamagar Formoline A Figurtropfen Fucus-Gastreu S R59 Gracia Redumax |
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A 08 AH 01 Calotropis gigantea (madar) | Cefamadar | |
Durch die Lebensführung bedingte, kurzzeitige nichtorganische Störungen des Schlaf- Wach-Rhythmus | N 05 CH 01 Melatonin | Melatonin Vitabalans |
Nikotinabhängigkeit | N 07 BA 01 Nicotin | NIQUITIN Nicopass Nicorette Nicotinell Nikofrenon |
N 07 BA 02 Bupropion N 06 AX12 (gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der Nikotinabhängigkeit) |
ZYBAN | |
N 07 BA 03 Varenicline | Champix | |
N 07 BA 04 Cystisin | ASMOKEN | |
Sexuelle Dysfunktion | G 04 BE 01 Alprostadil (Ausnahme als Diagnostikum) |
CAVERJECT CAVERJECT Impuls MUSE VIRIDAL Vitaros Hexal |
G 04 BE 02 Papaverin | ||
G 04 BE 03 Sildenafil | VIAGRA alle generischen Sildenafil Fertigarzneimittel |
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G 04 BE 04 Yohimbin | YOCON GLENWOOD |
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V 03 AB 36 Phentolamin (gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der sexuellen Dysfunktion) C 04 AB 01 (gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der sexuellen Dysfunktion). |
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G 04 BE 06 Moxisylyt | ||
G 04 BE 07 Apomorphin | ||
G 04 BE 08 Tadalafil (Ausnahme: Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms bei erwachsenen Männern) |
Cialis alle generischen Tadalafil Fertigarzneimittel |
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G 04 BE 09 Vardenafil | LEVITRA alle generischen Vardenafil Fertigarzneimitte |
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G 04 BE 10 Avanafil | SPEDRA | |
N 01 BB 20 Lidocain; Prilocain | Fortacin | |
Turnera diffusa | Cefagil DESEO libiLoges Neradin |
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Turnera diffusa Kombinationen | Damiana N Oligoplex Virilis - Gastreu S R41 Yohimbin Vitalkomplex |
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Steigerung des sexuellen Verlangens | G 03 BA 03 Testosteron | |
Turnera diffusa | Cefagil DESEO Neradin Remisens |
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Turnera diffusa Kombinationen | Damiana N Oligoplex LIBOMAX Virilis - Gastreu S R41 Yohimbin Vitalkomplex |
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Verbesserung des Aussehens | M 03 AX 21 Clostridium botulinum Toxin Typ A1) | Azzalure Vistabel Bocouture Vial |
D 11 AX 24 Deoxycholsäure | Kybella | |
Verbesserung des Haarwuchses | D 11 AX 01 Minoxidil | ALOPEXY 5 %
REGAINE Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma Minoxicutan |
D 11 AX 10 Finasterid | PROPECIA Finahair Finapil und alle generischen Finasterid Fertigarzneimittel |
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Flupredniden-21-acetat; Estradiol | Crinohermal fem | |
Estradiolbenzoat; Prednisolon; Salicylsäure | ALPICORT F | |
Alfatradiol | ELL CRANELL PANTOSTIN |
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Dexamethason; Alfatradiol | ||
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cystin; Keratin | Pantovigar | |
H 02 AB 01 Betamethasonacetat (gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata) |
Celestan alle generischen Betamethasonacetat Fertigarzneimittel |
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H 02 AB 08 Triamcinolon (Triamcinolonacetonid, Triamcinolonhexacetonid) (gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata) |
Volon Lederlon alle generischen Triamcinolon Fertigarzneimittel |
3. Unwirtschaftliche Arzneimittel
3.1 Als unwirtschaftlich von der Versorgung nach § 31 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 NBhVO) sind Arzneimittel,
3.1.1 | die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten. Der Ausschluss gilt für Arzneimittel mit einem oder mehreren der in den Nummern 3.2.1 bis 3.2.5 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile für die dort jeweils bezeichnete Therapierichtung, wenn sie neben diesen Bestandteilen weitere arzneilich wirksame Bestandteile enthalten; |
3.1.2 | deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. Ausgeschlossen sind Arzneimittel, die einen oder mehrere der in den Nummern 3.2.1 bis 3.2.5 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile enthalten, wobei der Ausschluss jeweils nur für die dort bezeichnete Therapierichtung gilt. |
3.2 Die arzneilich wirksamen Bestandteile sind
3.2.1 | Stoffgemische, Enzyme und andere Zubereitungen aus Naturstoffen
(ausgenommen Bäder und Zubereitungen besonderer Therapierichtungen):
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3.2.2 | Infusionslösungen:
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3.2.3 | Badezusätze und Bäder:
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3.2.4 | Arzneimittel der besonderen Therapierichtung Phytotherapie:
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3.2.5 | Arzneimittel der besonderen Therapierichtung Homöopathie:
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4. Wirtschaftliche Arzneimittel aufgrund von Bewertungen nach § 35b Abs. 1 SGB V
Arzneimittel (Wirkstoffe), deren Wirtschaftlichkeit aufgrund von Bewertungen des Kosten-Nutzen-Verhältnisses nach § 35b Abs. 1 SGB V nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegeben ist (§ 17 Abs. 8 NBhVO), sind nachstehend aufgeführt. 4.1 Schnell wirkende Insulinanaloga
Zu den schnell wirkenden Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 zählen
- | Insulin Aspart, |
- | Insulin Glulisin und |
- | Insulin Lispro. |
Aufwendungen für diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie nicht mit Mehrkosten im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin verbunden sind. Dies gilt nicht für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, bei denen
- | eine Allergie gegen den Wirkstoff Humaninsulin besteht, |
- | trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, |
- | aufgrund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist. |
4.2 Lang wirkende Insulinanaloga
Zu den lang wirkenden Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 zählen
- | Insulin glargin und |
- | Insulin detemir. |
Aufwendungen für diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie - unter Berücksichtigung der notwendigen Dosierungen zur Erreichung des therapeutischen Zieles - nicht mit Mehrkosten im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin verbunden sind. Dies gilt nicht für
- | eine Behandlung mit Insulin glargin bei Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Therapiezielüberprüfung und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Einzelfällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, |
- | Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige mit Allergie gegen intermediär wirkende Humaninsuline. |
4.3 Lipidsenker
Zu den Lipidsenkern zur Behandlung der Hypercholesterinämie oder der gemischten Dyslipidämie gehören
Aufwendungen für diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie nicht mit Mehrkosten im Vergleich zu einer Therapie mit anderen Lipidsenkern (Statine, Anionenaustauscher, Cholesterinresorptionshemmer) verbunden sind.
Für den Wirkstoff "Evolocumab" gilt dies nicht für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige
Für die Wirkstoffe Alirocumab und Inclisiran gilt dies nicht für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige mit heterozygot familiärer oder nichtfamiliärer Hypercholesterinämie oder gemischter Dyslipidämie bei therapierefraktären Verläufen, bei denen grundsätzlich trotz einer über einen Zeitraum von zwölf Monaten dokumentierten maximalen diätetischen und medikamentösen lipidsenkenden Therapie (Statine und / oder andere Lipidsenker bei Statin-Kontraindikation) der LDL-C-Wert nicht ausreichend gesenkt werden kann und daher davon ausgegangen wird, dass die Indikation zur Durchführung einer LDL-Apherese besteht.
Die Indikation zur Durchführung einer LDL-Apherese besteht grundsätzlich bei Personen mit gesicherter vaskulärer Erkrankung (koronare Herzkrankheit [KHK], cerebrovaskuläre Manifestation, periphere arterielle Verschlusskrankheit [pAVK]) sowie regelhaft weiteren Risikofaktoren für kardiovaskuläre Ereignisse (z. B. Diabetes mellitus, Nierenfunktion glomeruläre Filtrationsrate [GFR] unter 60 ml/min) sowie bei Personen mit gesicherter familiärer heterozygoter Hypercholesterinämie unter Berücksichtigung des Gesamtrisikos familiärer Belastung.
4.4 Urikostatika
Zu den Urikostatika zur Behandlung der chronischen Hyperurikämie gehören
Aufwendungen für den Wirkstoff Febuxostat sind nur beihilfefähig, solange sie nicht mit Mehrkosten im Vergleich zu einer Therapie mit dem Wirkstoff Allopurinol verbunden sind.
Dies gilt nicht für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, bei denen
5. Schlussbestimmung
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2012 in Kraft.
____________
An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
Region Hannover, Gemeinden. Landkreise und der Aufsicht
des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |