|
Gesetze,
Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
 |
Niedersächsische
Beihilfeverordnung (NBhVO);
Änderungen im Beihilferecht auf der
Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
(Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG)
RdErl. d.
MF v. 19.7.2021 - VD303540/01/021 (Nds. MBl. Nr. 29/2021 S. 1220) - VORIS
20444 -
- 1.
- Im Vorgriff auf eine beabsichtigte
Änderung der NBhVO wird Folgendes geregelt:
- 1.1
- Ist im unmittelbaren Anschluss an eine
vollstationäre Krankenhausbehandlung eine Versorgung mit erforderlichen
Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 22 NBhVO, der
vollstationären Kurzzeitpflege nach § 22 a NBhVO, der Rehabilitation
nach § 29 NBhVO oder der Pflege nach den §§ 33 und 34 NBhVO
nicht sichergestellt, so sind Aufwendungen für Leistungen einer
vollstationären Übergangspflege in demselben Krankenhaus bis zur
Höhe der nach § 132 m SGB V vereinbarten Vergütung für
längstens 10 Tage je Krankenhausbehandlung beihilfefähig. Die
Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und
Hilfsmitteln, die Grund- und Behandlungspflege, die Aktivierung der der
Übergangspflege bedürfenden Person, ein Entlassmanagement, Unterkunft
und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche
Behandlung. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um einen
Eigenbehalt in Höhe von 10 EUR je Kalendertag, jedoch höchstens
für 28 Tage im Kalenderjahr, wobei Eigenbehalte nach § 45 Abs. 2 Nr.
1 NBhVO für innerhalb des Kalenderjahres bereits durchgeführte
vollstationäre Krankenhausbehandlungen oder vollstationäre
Maßnahmen der Anschlussrehabilitation angerechnet werden.
- 1.2
- § 35 Abs. 3 Satz 1 NBhVO ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass Aufwendungen für Pflegehilfsmittel nach
Maßgabe des § 40 Abs. 1, 2 und 6 SGB XI beihilfefähig sind.
Aufwendungen für Hilfsmittel, die den Zielen nach § 40 Abs. 1 Satz 1
SGB XI dienen, sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 6 SGB XI
beihilfefähig.
- 2.
- Dieser RdErl. tritt am 20.7.2021 in Kraft
und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
______________
An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |