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Gemäß § 38a Abs. 1 NBhVO wird durch diesen RdErl. das Nähere über Art und Umfang der Früherkennungsuntersuchungen sowie über die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen geregelt.
1. Gesundheitsuntersuchungen
1.1 Aufwendungen für ärztliche Maßnahmen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen sowie zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungen) sind für Frauen und Männer ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres einmalig beihilfefähig. Ab Vollendung des 35. Lebensjahres sind Aufwendungen für eine Gesundheitsuntersuchung alle drei Jahre beihilfefähig. Aufwendungen für eine erneute Gesundheitsuntersuchung sind jeweils erst nach Ablauf von zwei auf die vorangegangene Gesundheitsuntersuchung folgenden Kalenderjahren beihilfefähig. Ist die letzte Gesundheitsuntersuchung im Jahr 2017 durchgeführt worden, sind die Aufwendungen für eine erneute Gesunduntersuchung nach Ablauf des auf die Gesundheitsuntersuchung folgenden Kalenderjahres beihilfefähig.
1.2 Beihilfefähig sind die Aufwendungen für folgende Leistungen der Gesundheitsuntersuchung:
2. Krebsvorsorge
Aufwendungen für eine Früherkennungsuntersuchung (Nummern 2.1 bis 2.3) sind nach der ersten Inanspruchnahme - soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist - einmal pro Jahr beihilfefähig. Entsprechende Untersuchungen können ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das in den Nummern 2.1 bis 2.3 genannte Lebensalter erreicht wird, in Anspruch genommen werden; dies gilt entsprechend, wenn mehrjährige Intervalle festgelegt sind, nicht aber, wenn mehrmonatige Intervalle festgelegt sind.
2.1 Früherkennungsuntersuchungen, die nur bei Frauen durchgeführt werden
Im Zusammenhang mit Untersuchungsmaßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales und der Brust sind Aufwendungen für
beihilfefähig.
2.1.1 Klinische Untersuchungen
In Abhängigkeit vom Lebensalter der Frau sind im Rahmen der klinischen Untersuchungen Aufwendungen für folgende Leistungen beihilfefähig:
2.1.1.1 ab dem Alter von 20 Jahren
2.1.1.2 ab dem Alter von 30 Jahren zusätzlich
2.1.2 Zytologische Untersuchungen
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die Auswertung des zur zytologischen Untersuchung entnommenen Materials. Ist eine zytologische Untersuchung nicht verwertbar und wird diese innerhalb von drei Monaten wiederholt, sind die Aufwendungen ebenfalls beihilfefähig.
2.1.3 HPV-Test
Ab dem Alter von 35 Jahren sind alle drei Jahre zusätzlich die Aufwendungen für die Auswertung eines HPV-Tests beihilfefähig. Ist ein HPV-Test nicht verwertbar und wird dieser innerhalb von drei Monaten wiederholt, sind die Aufwendungen ebenfalls beihilfefähig.
2.1.4 Mammografie-Screening
Aufwendungen aus Anlass der Inanspruchnahme von Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Programm zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust sind grundsätzlich alle 24 Monate, erstmalig ab dem Alter von 50 Jahren und in der Folge frühestens 22 Monate nach der jeweils vorangegangenen Teilnahme und höchstens bis zum Ende des 75. Lebensjahres, beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der klinischen Untersuchungen bleibt unberührt. Wurde nach Angabe der Frau innerhalb der letzten 12 Monate vor Erreichen des Alters von 50 Jahren bereits aus anderen Gründen eine Mammografie durchgeführt, sind Aufwendungen für die Leistungen des Mammografie-Screenings frühestens 12 Monate nach Durchführung dieser Mammografie beihilfefähig.
2.2 Früherkennungsuntersuchungen, die nur bei Männern durchgeführt werden
Ab dem Alter von 45 Jahren sind im Zusammenhang mit Untersuchungsmaßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Prostata und des äußeren Genitales Aufwendungen für folgende Leistungen im Rahmen der klinischen Untersuchungen beihilfefähig:
- | gezielte Anamnese, |
- | Inspektion und Palpation des äußeren Genitales einschließlich der entsprechenden Hautareale, |
- | Abtasten der Prostata vom After aus, |
- | Palpation regionärer Lymphknoten, |
- | Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung. |
2.3 Früherkennungsuntersuchungen, die bei Frauen und Männern durchgeführt werden
Beihilfefähig sind im Rahmen der Untersuchungsmaßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen, die sowohl bei Frauen als auch bei Männern durchgeführt werden, Aufwendungen für
- | Untersuchungen auf Hautkrebs (siehe Nummer 2.3.1), |
- | Untersuchungen auf kolorektales Karzinom (siehe Nummer 2.3.2). |
2.3.1 Hautkrebs
Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs sind für Frauen und Männer ab dem Alter von 35 Jahren jedes zweite Jahr beihilfefähig, und zwar für
- | die gezielte Anamnese, |
- | die visuelle, standardisierte Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertrigines, |
- | die Befundmitteilung mit diesbezüglicher Beratung und |
- | die Dokumentation (ausgenommen Videodokumentation). |
Aufwendungen für eine erneute Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs sind jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres beihilfefähig.
2.3.2 Kolorektales Karzinom
Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung von kolorektalen Karzinomen sind für Frauen und Männer wie folgt beihilfefähig:
3. Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen
Aufwendungen für ein Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen sind für Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres einmalig beihilfefähig und zwar für
4. Screening auf Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion
Im Rahmen der Inanspruchnahme einer Gesundheitsuntersuchung nach Nummer 1 sind für Frauen und Männer ab Vollendung des 35. Lebensjahres sowohl einmalig Aufwendungen für ein Screening zur Früherkennung einer Hepatitis-B-Virusinfektion als auch einmalig Aufwendungen für ein Screening zur Früherkennung einer Hepatitis-C-Virusinfektion beihilfefähig und zwar für
5. Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
Im Rahmen der Früherkennungsmaßnahmen bei Kindern in den ersten sechs Lebensjahren sind Aufwendungen für
- | insgesamt zehn Untersuchungen (Untersuchungen U 1 bis U 9) und |
- | die Früherkennungsuntersuchung von Hörstörungen bei Neugeborenen (Neugeborenen-Hörscreening) |
nach Maßgabe der in den Nummern 4.1 und 4.2 gemachten Ausführungen sowie für | |
- | das erweiterte Neugeborenen-Screening, |
- | das Screening auf Mukoviszidose und |
- | das Screening auf kritische angeborene Herzfehler mittels Pulsoxymetrie bei Neugeborenen |
beihilfefähig.
5.1 Untersuchungen U 1 bis U 9
Die Aufwendungen für die Untersuchungen sind nur beihilfefähig, wenn sie in den nachfolgend genannten Zeiträumen unter Berücksichtigung der dort genannten Toleranzgrenzen in Anspruch genommen werden:
Untersuchungsstufe | Toleranzgrenze | ||
U 1 | unmittelbar nach der Geburt | U 1 | |
U 2 | 3. bis 10. Lebenstag | U 2 | 3. bis 14. Lebenstag |
U 3 | 4. bis 5. Lebenswoche | U 3 | 3. bis 8. Lebenswoche |
U 4 | 3. bis 4. Lebensmonat | U 4 | 2. bis 4½. Lebensmonat |
U 5 | 6. bis 7. Lebensmonat | U 5 | 5. bis 8. Lebensmonat |
U 6 | 10. bis 12. Lebensmonat | U 6 | 9. bis 14. Lebensmonat |
U 7 | 21. bis 24. Lebensmonat | U 7 | 20. bis 27. Lebensmonat |
U 7a | 34. bis 36. Lebensmonat | U 7a | 33. bis 38. Lebensmonat |
U 8 | 46. bis 48. Lebensmonat | U 8 | 43. bis 50. Lebensmonat |
U 9 | 60. bis 64. Lebensmonat | U 9 | 58. bis 66. Lebensmonat. |
5.2 Neugeborenen-Hörscreening
Im Rahmen des Neugeborenen-Hörscreenings sind je Ohr die Aufwendungen für die Messung otoakustischer Emissionen (transitorisch evozierte otoakustische Emissionen, TEOAE) und/ oder die Hirnstammaudiometrie (AABR) beihilfefähig. Bei auffälligem Testergebnis der Erstuntersuchung mittels TEOAE oder AABR sind auch die Aufwendungen für eine Kontroll-AABR an beiden Ohren beihilfefähig.
6. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (zahnärztliche Früherkennung)
Aufwendungen für zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen zur Erkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie zur Vermeidung von (frühkindlicher) Karies und Gingivitis bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind nach Maßgabe der Nummern 5.1 und 5.2 beihilfefähig.
6.1 Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern vom sechsten bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
Vom sechsten und bis zum vollendeten 33. Lebensmonat sind Aufwendungen für drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen beihilfefähig. Beihilfefähig sind die Aufwendungen für jeweils eine Früherkennungsuntersuchung im Alter
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Früherkennungsuntersuchungen in einem Abstand von mindestens vier Monaten durchgeführt werden. Beihilfefähig sind Aufwendungen für
Ergänzend zu den Aufwendungen für die vorgenannten Maßnahmen sind die Aufwendungen für zwei lokale Behandlungen mit Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung je Kalenderhalbjahr beihilfefähig.
6.2 Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
Ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind in einem Abstand von zwölf Monaten Aufwendungen für drei zahnärztliche Kinder-Früherkennungsuntersuchungen beihilfefähig.
Ergänzend zu den Aufwendungen für die vorgenannten Maßnahmen sind je Kalenderhalbjahr die Aufwendungen für zwei lokale Behandlungen mit Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung beihilfefähig.
7. Früherkennung von Krankheiten bei Jugendlichen (Jugendgesundheitsuntersuchung)
Aufwendungen für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei Jugendlichen (Jugendgesundheitsuntersuchung), die zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 15. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, sind beihilfefähig.
Im Rahmen der Jugendgesundheitsuntersuchung sind Aufwendungen für eine differenzierte Anamneseerhebung und eine klinisch-körperliche Untersuchung in Bezug auf
- | die Erhebung der Körpermaße (Körperhöhe und -gewicht), |
- | eine verfrühte oder verzögerte Pubertätsentwicklung, |
- | Störungen des Wachstums und der körperlichen Entwicklung, |
- | arterielle Hypertonie, |
- | Erkrankungen der Hals-, Brust- und Bauchorgane, |
- | Auffälligkeiten des Skelettsystems sowie |
- | zusätzlich die Erhebung des Impfstatus |
beihilfefähig. Bei Verdacht auf eine familiäre Hypercholesterinämie sind auch die Aufwendungen für eine Laboruntersuchung des Gesamtcholesterins beihilfefähig.
8. Schlussbestimmung
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2012 in Kraft.
____________
An die
Dienststellen der
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Region Hannover, Gemeinden. Landkreise und der Aufsicht
des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
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