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Zusage der
Umzugskostenvergütung (UKV) bei Neueinstellungen von Lehrkräften in
den niedersächsischen Schuldienst
RdErl. d. MK v. 13.3.2017 - 14 - 03511 (8) (SVBl.
5/2017 S. 233) - VORIS 20444 -
Zur Anwendung des § 98
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in der am 31.3.2009 geltenden
Fassung i. V. m. § 120 Abs. 2 NBG, der §§ 3 und 4
Bundesumzugskostengesetz (BUKG) sowie des RdErl. des MF vom 20.11.2006
(Ausführungsbestimmungen zum Umzugskostenrecht - AB-Umzugskosten) werden
ergänzende Hinweise gegeben:
- In Abschnitt II Nr. 3.1 der AB-Umzugskosten wird der Hinweis gegeben,
dass aus Anlass der Einstellung die UKV grundsätzlich nicht zuzusagen ist.
Die Zusage kann danach aber ausnahmsweise erteilt werden, wenn an der
Einstellung (z. B. einer Spezialistin oder eines Spezialisten) im Einzelfall
ein besonderes dienstliches Interesse besteht und die Bewerberin oder der
Bewerber ihre bzw. seine Einstellung von der Zusage der UKV abhängig
macht.
Ein solches besonderes dienstliches Interesse kann im Hinblick
auf die Sicherung der Unterrichtsversorgung bei einer Neueinstellung in den
niedersächsischen Schuldienst insbesondere angenommen werden, wenn
- a)
- die Beschäftigung an einer
öffentlichen Schule erfolgt und
- b)
- für die zu besetzende Stelle
keine vergleichbar qualifizierte Lehrkraft zur Verfügung steht.
Abschnitt II Nr. 3.1 Abs. 1 letzter Satz der AB-Umzugskosten ist
weiterhin beachtlich. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist mit der Zusage der
UKV das Merkblatt Informationen für die Beantragung von
Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung (Vordruck-Nr. 035_036) in
der jeweils geltenden Fassung auszuhändigen.
- Dies gilt für zu verbeamtende Lehrkräfte ebenso wie
für Lehrkräfte, deren Beschäftigung nach dem TV-L vorgesehen
ist, nicht aber für Anwärterinnen und Anwärter.
- Dieser Runderlass tritt am 1.5.2017 in Kraft und mit Ablauf des
30.4.2020 außer Kraft.
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