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Niedersächsisches
Beamtengesetz; Weitergeltung des Beihilfe- und Heilfürsorgeanspruchs
während der Beurlaubung wegen der Begleitung einer oder eines nahen
Angehörigen in der letzten Lebensphase
RdErl. d. MI v.
5.11.2015 - 11.22-03102/4.80, 03102/4.114 (Nds. MBl. Nr. 44/2015 S. 1406) -
VORIS 20444 -
1. Aus Gründen der Fürsorge wird im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der §§ 80 und 114 NBG Folgendes geregelt:
Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richtern soll gemäß § 9 a Abs. 4 Nds. SUrlV0 zur Begleitung einer oder eines schwerstkranken nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten erteilt werden. Sofern der erteilte Sonderurlaub eine Dauer von einem Monat übersteigt, entfällt gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NBG der Beihilfeanspruch. Entsprechendes gilt gemäß § 114 Abs. 1 Halbsatz 1 NBG für den Anspruch auf Heilfürsorge. Abweichend hiervon wird aus Fürsorgegründen bestimmt, dass in den Fällen einer Beurlaubung nach § 9 a Abs. 4 Nds. SUrlVO der Anspruch auf Beihilfe- oder Heilfürsorge bestehen bleibt.
2. Dieser RdErl. tritt am 18.11.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
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