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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
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Zuständigkeitsregelungen
auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts
Gem. RdErl. d. MF u.
d. übr. obersten Landesbehörden v. 18.10.2016 - VD3-20 04/03 (Nds.
MBl. 43/2016 S. 1088), geändert durch RdErl. vom 20.12.2019 (Nds. MBl. Nr.
2/2020 S. 82) - VORIS 20442 -
- Bezug:
- a)
- Gem. RdErl. v. 5.12.1997 (Nds. MBl. 1998
S. 121) - VORIS 20441 00 00 00 043 -
- b)
- Gem. RdErl. v. 11.11. 2004 (Nds. MBl. S.
830) - VORIS 20442 -
- c)
- Gem. RdErl. v. 14.3. 2011 (Nds. MBl. S.
246) - VORIS 20442 -
- d)
- Gem. RdErl. v. 28.1. 2013 (Nds. MBl. S.
112) - VORIS 20442 -
- e)
- RdErl. d. MF v. 24.4.2018 (Nds. MBl. S.
347; 2019 S. 1656) - VORIS 20441 -
1. Zuständigkeiten nach dem NBeamtVG
1.1 Die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörden nach
§ 56 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG und den sonstigen Vorschriften des NBeamtVG
werden auf das NLBV übertragen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes
bestimmt ist.
1.2. Auf die außerhalb des NLBV eingerichteten Bezügestellen
werden die Zuständigkeiten nach den §§ 22, 37, 38, 39, 53, 54,
80 NBeamtVG für die in deren Zuständigkeitsbereich fallenden
Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter übertragen, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist.
1.3 Auf die den obersten Landesbehörden
unmittelbar nachgeordneten Behörden einschließlich der
Landesbetriebe nach § 26 LHO werden die Zuständigkeiten wie folgt
übertragen:
- 1.3.1
- im Geschäftsbereich des MJ für
die bei ihnen tätigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie
die bei den ihnen nachgeordneten Behörden und bei den Gerichten
tätigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter;
- 1.3.2
- im Übrigen werden die
Zuständigkeiten für die bei ihnen tätigen Beamtinnen und Beamten
sowie die bei den ihnen nachgeordneten Behörden tätigen Beamtinnen
und Beamten, soweit die dienstrechtlichen Befugnisse für diese Personen
nicht von den obersten Landesbehörden selbst ausgeübt werden, wie
folgt übertragen:
- a)
- Anerkennung des Vorliegens einer
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Beurlaubung
ohne Dienstbezüge, soweit nicht für die Erteilung des Urlaubs nach
§ 68 Abs. 2 NBG die oberste Dienstbehörde zuständig ist (§
6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG),
- b)
- Feststellung des Ablebens bei
verschollenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern (§ 32 Abs. 1
NBeamtVG),
- c)
- Anerkennung eines Dienstunfalls oder
Einsatzunfalls einschließlich der Feststellung der
Körperschadensfolgen sowie ggf. Feststellung über das
vorsätzliche Herbeiführen, auch über den Beginn des Ruhestandes
hinaus und bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten (§§ 34, 35, 41 Abs. 1
und § 51 Abs. 3 Satz 2, § 80 NBeamtVG),
- d)
- Bewilligung und Zahlung von
Sachschadenersatz, auch bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten (§§ 36,
80 NBeamtVG),
- e)
- Bewilligung von Unfallausgleich
für die Zeit vor Beginn des Ruhestandes (§ 39 Abs. 1 Satz 1
NBeamtVG),
- f)
- Anordnung zur amtsärztlichen
Untersuchung zur Neufeststellung des Unfallausgleichs für die Zeit vor
Beginn des Ruhestandes (§ 39 Abs. 3 Satz 2 NBeamtVG),
- g)
- Feststellung der Ursächlichkeit
des Dienstunfalls für die Versetzung in den Ruhestand oder das Versterben
(§ 40 Abs. 1 NBeamtVG),
- h)
- Anordnung zur amtsärztlichen
Untersuchung zur Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen
(§§ 41, 48 Abs. 1 NBeamtVG),
- i)
- Feststellung der Ursächlichkeit
des qualifizierten Dienstunfalls für die Versetzung in den Ruhestand oder
das Versterben (§ 41 Abs. 1 und 3 NBeamtVG),
- j)
- Feststellung der Kausalität
zwischen Dienstunfall und Grad der Schädigungsfolgen (§ 41 NBeamtVG),
- k)
- Bewilligung und Zahlung des
Schadenausgleichs in besonderen Fällen (§ 49 NBeamtVG),
- l)
- Versagung der Unfallfürsorge
(§ 50 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG),
- m)
- Entscheidung über den
Zahlungsbeginn bei verspäteter Unfallmeldung vor Eintritt des
Versorgungsfalles (§ 51 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBeamtVG).
1.4 Die dem MF zustehenden Befugnisse nach
§ 92 Satz 2 NBeamtVG werden wie folgt übertragen:
- 1.4.1
- auf das NLBV für die
Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie Richterinnen und Richter sowie
- 1.4.2
- auf die jeweilige oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle für die
Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie für die
Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten.
2. Zuständigkeitsvorbehalte
2.1 Den obersten Landesbehörden bleiben
die Zuständigkeiten der Nummer 1.3 wie folgt vorbehalten:
- 2.1.1
- im MJ für die bei ihnen tätigen
Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter;
- 2.1.2
- im Übrigen für die bei ihnen
tätigen Beamtinnen und Beamten sowie alle anderen Beamtinnen und Beamten
ihres Geschäftsbereichs, für die sie selbst die dienstrechtlichen
Befugnisse ausüben; daneben bleiben ihnen vorbehalten die Befugnisse
für
- a)
- die Festsetzung der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Einvernehmen mit dem MF bei
Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 NBeamtVG,
- b)
- die Zulassung von Ausnahmen von der
Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten (§ 6 Abs. 2 Satz 2
NBeamtVG),
- c)
- die Unfallfürsorge für
beurlaubte Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (§ 34 Abs.
5 NBeamtVG) (mit Ausnahme der Geschäftsbereiche des MK und des MJ),
- d)
- die Feststellung des Verlustes der
Versorgungsbezüge nach Eintritt des Versorgungsfalles (§ 72 Satz 2
NBeamtVG),
- e)
- den Entzug von
Hinterbliebenenversorgung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG).
2.2 Dem MF bleiben die Befugnisse vorbehalten
für die
- a)
- Entscheidungen versorgungsrechtlicher
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (Nummer 4.1) und
- b)
- die Feststellung einer Verwendung im
öffentlichen Dienst (§ 64 Abs. 7 Satz 4 NBeamtVG).
2.3 Soweit von der Rückforderung überzahlter
Versorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen (§ 63 Abs. 2 Satz 3
NBeamtVG) abgesehen werden soll, gilt die in Nummer 2.13 des Bezugserlasses zu
e getroffene Zuständigkeitsregelung.
3. Zuständigkeiten nach dem Staatsvertrag
über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und
länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
(Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag - VLT-StV -)
Diejenige Behörde, die die dienstrechtlichen Befugnisse innehat,
ist für die Erteilung der Zustimmung zum Dienstherrenwechsel nach § 3
VLT-StV zuständig. Zuständig für die Berechnung, Zahlung und
Annahme der Abfindung nach den §§ 4 und 11 VLT-StV ist für
Landesbeamtinnen und Landesbeamten das NLBV.
4. Vorlagepflichten
4.1 In versorgungs- und altersgeldrechtlichen
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung (§ 56 Abs. 3, ggf. i.
V. m. § 85 Abs. 1 Nr. 3 NBeamtVG) ist, auch soweit sie sich im
Zusammenhang mit der Bearbeitung von Einzelfällen ergeben (vgl. Nummer 2.2
Buchst. a), die Entscheidung des MF als oberste Fachaufsichtsbehörde
für das Versorgungsrecht einzuholen. Die grundsätzliche Bedeutung
kann sich insbesondere daraus ergeben, dass
- a)
- von den maßgebenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften ein Sachverhalt nicht oder nicht eindeutig erfasst
wird,
- b)
- ein Sachverhalt zwar erfasst wird, die
Regelung aber aus bestimmten, im Einzelnen darzulegenden Gründen,
änderungsbedürftig erscheint,
- c)
- eine Ermessensentscheidung erforderlich
wird, die präjudizielle Bedeutung haben oder sich in sonstiger Weise auf
andere Verwaltungszweige auswirken kann,
- d)
- von einer bestehenden allgemeinen
Entscheidungspraxis abgewichen werden soll.
4.2 Die Berichte sind dem MF über die oberste Dienstbehörde
zuzuleiten, wenn hiervon die Bearbeitung eines konkreten Falles abhängig
ist, oder unmittelbar, wenn es sich um eine Grundsatzfrage handelt. Der
obersten Dienstbehörde ist in diesem Fall eine Fotokopie zu
übersenden.
4.3 Bei Rechtsstreitigkeiten ist dem MF rechtzeitig vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist eine Fotokopie des ergangenen Urteils zu übersenden. Vor
der Entscheidung über die Einlegung einer Revision oder einer Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision ist dem MF zu berichten.
4.4 In Zweifelsfällen in versorgungs- und altersgeldrechtlichen
Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher und nicht über den
Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist die Entscheidung der obersten
Dienstbehörde einzuholen. In versorgungs- und altersgeldrechtlichen
Angelegenheiten der Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren
Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie deren Hinterbliebenen werden die
Aufgaben der obersten Dienstbehörde von MF wahrgenommen.
4.5 Den Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird
empfohlen, entsprechende Berichte auf dem Dienstweg an die zuständige
oberste Aufsichtsbehörde zu richten, die in den in Betracht kommenden
Fällen das MF beteiligt.
5. Schlussbestimmungen
Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.12. 2016 in Kraft. Die Bezugserlasse zu b
und d treten mit Ablauf des 30.11. 2016 außer Kraft.
________
An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts
als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten
Religionsgesellschaften
Verbände öffentlich-rechtlicher
Körperschaften und deren Spitzenverbände
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