 |
Gesetze,
Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
 |
Rahmenrichtlinien
über die Vergütung von nebenamtlicher und nebenberuflicher Lehr- und
Prüfungstätigkeit in der Landesverwaltung sowie über die
Entschädigung der Mitglieder in Ausschüssen nach dem BBiG
(Vergütungsrichtlinien)
Gem.
RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 24.1.2020 - VD4 03602/2/1(VV) (Nds. MBl.
Nr. 4/2020 S. 178) - VORIS 20441 -
Bezug:
a) Gem. RdErl. v.
11.4.2016 (Nds. MBl. S. 564) - VORIS 20441 -
b) Bek. d. MI v. 17.8.2012
(Nds. MBl. S. 651)
c) Bek. d. MI v. 12.3.2018 (Nds. MBl. S. 182)
1. Grundsatz
Diese Rahmenrichtlinien finden für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen
und Richter des Landes Niedersachsen Anwendung, wenn die ausgeübte
Tätigkeit nicht zum Hauptamt gehört (§ 3 NNVO). Eine
Vergütung darf nur gewährt werden, soweit zur Ausübung der
Nebentätigkeit keine Entlastung im Hauptamt erfolgt (§ 8 NNVO). Es
ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass durch die Nebentätigkeit die
ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus dem Hauptamt nicht
beeinträchtigt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen.
2. Vergütung von Lehrtätigkeit
2.1 Voraussetzungen
Lehrvergütung
kann gewährt werden für
- 2.1.1
- die fachliche Ausbildung im
Vorbereitungsdienst, für die Ausbildung in besonderen Aufgabenbereichen
(Gerichtsvollzieher- und Amtsanwaltsdienst), den Aufstieg und die
Qualifizierung nach § 12 NLVO,
- 2.1.2
- die fachliche Ausbildung in der
Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung
nach dem BBiG sowie
- 2.1.3
- die Fort- oder Weiterbildung von
Beschäftigten.
2.2 Vergütungstatbestände
- 2.2.1
- Unterricht
- 2.2.1.1
- Beschäftigten, die im Rahmen der
fachtheoretischen Ausbildung in Studien- oder Lehrgängen - insbesondere an
ständigen Schulungseinrichtungen - unterrichten, kann Lehrvergütung
in Höhe von bis zu 25, - EUR je Unterrichtsstunde gewährt
werden.
- 2.2.1.2
- 2.2.1.2 Beschäftigten, die den
die berufspraktische Ausbildung begleitenden, in den Ausbildungs- und
Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen systematischen Unterricht erteilen,
kann Lehrvergütung gewährt werden, wenn sie
- 2.2.1.2.1
- Nachwuchskräfte für das
zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder entsprechende
Studierende unterrichten
je Unterrichtsstunde bis zu 22,- EUR;
- 2.2.1.2.2
- Nachwuchskräfte für das
erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder entsprechende
Studierende unterrichten
je Unterrichtsstunde bis zu 17,- EUR;
- 2.2.1.2.3
- nicht in Nummer 2.2.1.2.1 oder
Nummer 2.2.1.2.2 fallende Nachwuchskräfte unterrichten
je
Unterrichtsstunde bis zu 15,- EUR.
Nehmen am Unterricht Nachwuchskräfte für verschiedene
Einstiegsämter oder Laufbahngruppen teil, so richtet sich der
Vergütungssatz nach dem Teilnahmekreis des überwiegend vertretenen
Einstiegsamtes oder der überwiegend vertretenen Laufbahngruppe, bei
gleicher Teilnahmezahl nach dem höheren Einstiegsamt oder der höheren
Laufbahngruppe.
2.2.2 Fort- und Weiterbildung
Beschäftigten, die in Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen
andere Beschäftigte schulen, kann eine Lehrvergütung in Höhe
eines Tagessatzes von bis zu 220,- EUR gewährt werden. Bei
außergewöhnlichem Vor- oder Nachbereitungsaufwand, bei Vermittlung
besonders anspruchsvoller Inhalte oder bei einem besonderen dienstlichen
Interesse kann der Tagessatz auf bis zu 440,- EUR erhöht werden. Werden im
Rahmen der Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen lediglich einzelne Stunden
unterrichtet, so kann eine Lehrvergütung pro Unterrichtenden in Höhe
von bis zu 22,- EUR, bei Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 2 von bis zu
44,- EUR je Unterrichtsstunde für maximal zehn Unterrichtsstunden pro Tag
vorgesehen werden. Fortbildung dient der dienstlichen Entwicklung der
Beschäftigten. Mit Fortbildungsmaßnahmen können insbesondere
die in § 45 NLVO genannten Ziele erreicht werden. Unter
Weiterbildungsmaßnahmen i. S. dieser Vorschrift sind ebenfalls Beratungen
und Prozessbegleitungen im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung
sowie Coachings1) zu verstehen.
2.3 Ergänzende Bestimmungen
2.3.1 Lehrvergütung wird nur für tatsächlich erteilten
Unterricht gewährt und ist daher aufgrund von Nachweisen nachträglich
zu zahlen.
2.3.2 Als Unterrichtsstunde gilt ein Zeitraum von 45 Minuten. Weicht die
für den Unterricht vorgesehene Zeit hiervon ab, so erhöhen oder
vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig. Die
Vorbereitung des Unterrichts wird nicht gesondert vergütet. Mit der
Lehrvergütung ist grundsätzlich auch der Zeitaufwand für die
Ausarbeitung und Korrektur von schriftlichen Arbeiten abgegolten. Für die
Erstellung und Korrektur von Klausuren mit komplexen Inhalten kann eine
Vergütung je Klausur von bis zu 13,- EUR vorgesehen werden.
2.3.3 Für die Erstellung und Korrektur von Klausuren im Rahmen von
Klausurenkursen sowie im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften in der 3. und 4.
Pflichtstation des juristischen Vorbereitungsdienstes kann eine Vergütung
je Klausur von bis zu 13,- EUR vorgesehen werden. Die Ausgabe, das Einsammeln
und die Besprechung einer Klausuraufgabe kann mit einer Pauschale von 55,- EUR
(entspricht 2,5 Unterrichtsstunden) vergütet werden. Die
Aufsichtsführung wird nicht vergütet.
2.3.4 Unterrichten mehrere Beschäftigte zeitgleich innerhalb einer
Unterrichtsstunde (sog. Teamteaching), können die in den
Nummern 2.2.1.1, 2.2.1.2.1, 2.2.1.2.2 und 2.2.1.2.3 genannten
Lehrvergütungen um 50 % erhöht und je Unterrichtsstunde insgesamt
gewährt werden.
3. Vergütung von
Prüfungstätigkeiten
- 3.1 Voraussetzungen
- Prüfungsvergütung nach diesem Abschnitt kann gewährt
werden für die Abnahme von
- 3.1.1
- Staatsprüfungen,
- 3.1.2
- Prüfungen für das zweite
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2,
- 3.1.3
- Prüfungen aufgrund der
gemäß § 8 PsychThG vom 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) erlassenen
Ausbildungsund Prüfungsverordnungen für Psychologische
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der jeweils
geltenden Fassung,
- 3.1.4
- Prüfungen aufgrund der AAppO vom
19.7.1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.1.5
- einen Vorbereitungsdienst
abschließende Prüfungen für das erste Einstiegsamt der
Laufbahngruppe 2 oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1,
Aufstiegsprüfungen sowie eine Ausbildung für besondere
Aufgabenbereiche (Gerichtsvollzieherdienst) abschließende
Prüfungen,
- 3.1.6
- Bachelorarbeiten nach § 9 der
Prüfungs- und Studiensatzung für den Bachelorstudiengang
Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen
(Bezugsbekanntmachungen zu b und c),
- 3.1.7
- Verwaltungsprüfung II und
Eignungsprüfungen als Betriebsprüferin und Betriebsprüfer im
Beschäftigtenverhältnis,
- 3.1.8
- Verwaltungsprüfung I und
Prüfungen in einem öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnis
nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b NLVO und im Rahmen eines Aufstiegs sowie
verwaltungseigene Prüfungen nach Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung zum
TV-L) Anhang zu Teil III,
- 3.1.9
- Zwischenprüfungen in einem
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, das
zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 oder im Rahmen des Aufstiegs sowie
- 3.1.10
- Studienabschlussarbeiten
(Bachelorarbeiten) nach § 9 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung
der Hochschule Osnabrück i. V. m. § 4 des Besonderen Teils der
Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Öffentliche
Verwaltung.
- 3.2 Vergütungstatbestände
- 3.2.1
- Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe
2
- 3.2.1.1
- Pflichtfachprüfung
- 3.2.1.1.1
- Für die Begutachtung einer
sechswöchigen Hausarbeit
Erstgutachten bis zu 110,-
EUR,
Zweitgutachten bis zu 77,- EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis
zu 77,- EUR;
- 3.2.1.1.2
- Aufsichtsarbeiten
- a)
- für die Beurteilung einer
Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden
je
Erstgutachten bis zu 15,- EUR,
je Zweitgutachten bis zu 7,- EUR,
bei
eventuellem Stichentscheid bis zu 7,- EUR,
- b)
- für die Beurteilung einer
Aufsichtsarbeit nach den §§ 2 und 3 NJAG mit einer Bearbeitungszeit
von fünf Zeitstunden
je Erstgutachten bis zu 16,- EUR,
je
Zweitgutachten bis zu 8,- EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu 8,-
EUR;
- 3.2.1.1.3
- für die Abnahme der mündlichen
Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied
selbst prüft
je Zeitstunde bis zu 16,- EUR,
je Prüfung
höchstens 80,- EUR,
je Doppelprüfung pauschal 135,- EUR.
Der oder dem Prüfungsvorsitzenden oder der oder dem betreffenden
Beauftragten kann für die organisatorische Arbeit vor Beginn der
Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 32,- EUR
gewährt werden.
- 3.2.1.2
- Zweite juristische Staatsprüfung oder
Technisches Referendariat
- 3.2.1.2.1
- Für die Begutachtung einer
vierwöchigen Hausarbeit
je Hausarbeit insgesamt bis zu 195,-
EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu 78,- EUR;
- 3.2.1.2.2
- Aufsichtsarbeiten
- a)
- für die Beurteilung einer
Aufsichtsarbeit bei einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden
je
Erstgutachten bis zu 17,- EUR,
je Zweitgutachten bis zu 11,- EUR,
bei
eventuellem Stichentscheid bis zu 11,- EUR,
- b)
- für die Beurteilung einer
Aufsichtsarbeit nach § 9 NJAG mit einer Bearbeitungszeit von fünf
Zeitstunden
je Erstgutachten bis zu 18,- EUR,
je Zweitgutachten bis zu
12,- EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu 12,- EUR;
- 3.2.1.2.3
- für die Abnahme der mündlichen
Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied
selbst prüft
je Zeitstunde bis zu 20,- EUR,
je Tag höchstens
100,- EUR.
Der oder dem Prüfungsvorsitzenden oder der oder dem betreffenden
Beauftragten kann für die organisatorische Arbeit vor Beginn der
Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 40,- EUR
gewährt werden.
- 3.2.1.3
- Widerspruchsverfahren
Für das
Fertigen von Stellungnahmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen
Entscheidungen des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamtes
je
Stellungnahme bis zu 28,- EUR.
- 3.2.1.4
- Sonstige Prüfung für das zweite
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
- 3.2.1.4.1
- Für die Begutachtung einer
häuslichen Prüfungsarbeit
je Hausarbeit insgesamt bis zu 195,-
EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu 78,- EUR;
- 3.2.1.4.2
- je Beurteilung einer schriftlichen
Prüfung aufgrund der APVO-GsozD-AmtsTA
je Aufsichtsarbeit bis zu 14,-
EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu 11,- EUR;
- 3.2.1.4.3
- für die Beurteilung einer
schriftlichen Prüfung
je Aufsichtsarbeit insgesamt bis zu 17,-
EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu 7,- EUR;
- 3.2.1.4.4
- für die Abnahme der mündlichen
Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses
je Zeitstunde bis zu
20,- EUR,
je Tag höchstens bis zu 100,- EUR.
3.2.2 Prüfungen aufgrund der PsychTh-APrV und der
KJPsychTh-APrV
Die in Nummer 3.2.1.1 aufgeführten Vergütungssätze gelten
entsprechend.
- 3.2.3
- Prüfungen aufgrund der AAppO
- 3.2.3.1
- Für den begleitenden Unterricht zur
Vorbereitung auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung je
Unterrichtsstunde 40,- EUR. Als Unterrichtsstunde gilt der in Nummer 2.3.2 Satz
1 genannte Zeitraum;
- 3.2.3.2
- für die Abnahme der mündlichen
Prüfung im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung je Mitglied
der Prüfungskommission, sofern das Mitglied selbst prüft, je
Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer 18,- EUR;
- 3.2.3.3
- für den Ersten Abschnitt der
Pharmazeutischen Prüfung gelten die in den Nummern 4.2.3 und 4.2.4
aufgeführten Vergütungssätze entsprechend.
- 3.2.4
- Prüfung für das erste
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Aufstiegsprüfung sowie
Verwaltungsprüfung II, Studienabschlussarbeit (Bachelorarbeit) für
den Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung an der
Hochschule Osnabrück und Eignungsprüfung als Betriebsprüferin
oder Betriebsprüfer im Beschäftigtenverhältnis
- 3.2.4.1
- Für die Begutachtung einer
vierwöchigen Hausarbeit oder schriftlichen Ordnungs- und
Verzeichnungsarbeit
je Arbeit insgesamt bis zu 118,- EUR;
- 3.2.4.2
- für die Betreuung, Begutachtung und
Bewertung einer im Rahmen des Hauptstudiums an der Steuerakademie Niedersachsen
erbrachten vierwöchigen wissenschaftlichen Hausarbeit
je Arbeit bis zu
93,- EUR;
- 3.2.4.3
- für die Begutachtung und Bewertung
der im Rahmen der Zwischenprüfung an der Norddeutschen Hochschule für
Rechtspflege erbrachten dreiwöchigen wissenschaftlichen Hausarbeit
je
Arbeit bis zu 60,- EUR;
- 3.2.4.4
- für die Begutachtung einer
Diplomarbeit als Prüfungsbestandteil im Rahmen einer Hochschulausbildung
oder einer Bachelorarbeit nach § 9 der Prüfungs- und Studiensatzung
für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie
Niedersachsen (Bezugsbekanntmachungen zu b und c)
je Arbeit insgesamt bis zu
170,- EUR;
- 3.2.4.5
- für die Beurteilung einer
Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden je
prüfender Person
je Aufsichtsarbeit insgesamt bis zu 15,- EUR,
bei
eventuellem Stichentscheid bis zu 6,- EUR;
- 3.2.4.6
- für die Abnahme der mündlichen
Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied
selbst prüft
je Zeitstunde bis zu 15,- EUR,
je Tag höchstens
75,- EUR;
- 3.2.4.7
- für das Fertigen von Stellungnahmen
im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des staatlichen
Prüfungsamtes für die Rechtspflegerprüfung bei der Norddeutschen
Hochschule für Rechtspflege und des Bildungsinstituts für den
niedersächsischen Justizvollzug
je Stellungnahme bis zu 22,- EUR;
- 3.2.4.8
- für die Begutachtung und Bewertung
einer Bachelorarbeit nach § 9 des Allgemeinen Teils der
Prüfungsordnung der Hochschule Osnabrück i. V. m. § 4 des
Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
Öffentliche Verwaltung
je Arbeit insgesamt bis zu 85,-
EUR.
- 3.2.5
- Laufbahnprüfung für das zweite
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
- 3.2.5.1
- Für die Begutachtung einer
dreiwöchigen Hausarbeit
je Hausarbeit insgesamt bis zu 50,- EUR;
- 3.2.5.2
- für die Beurteilung einer
Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden je
prüfender Person
je Aufsichtsarbeit insgesamt bis zu 12,- EUR,
bei
eventuellem Stichentscheid bis zu 5,-EUR;
- 3.2.5.2.1
- für die Beurteilung einer
Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden je
Aufsichtsarbeit insgesamt bis zu 10,- EUR, bei eventuellem Stichentscheid bis
zu 5,- EUR;
- 3.2.5.3
- für die Abnahme der mündlichen
Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied
selbst prüft,
je Zeitstunde bis zu 12,50 EUR,
je Tag
höchstens 62,50 EUR;
- 3.2.5.5
- für das Fertigen von Stellungnahmen
im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des
Prüfungsamtes für den allgemeinen Justizdienst beim Landgericht
Hannover, des Prüfungsamtes für den Gerichtsvollzieherdienst beim
Amtsgericht Hannover und des Bildungsinstituts für den
niedersächsischen Justizvollzug
je Stellungnahme bis zu 16,- EUR.
3.2.6 Prüfungen nach den Nummern 3.1.8 und 3.1.9
Die in Nummer 3.2.5 aufgeführten Vergütungssätze gelten
entsprechend.
- 3.2.7
- Vorschläge mit
Lösungsvermerken
- 3.2.7.1
- für vierwöchige - für das
zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 dreiwöchige - Hausarbeiten,
soweit sie für eine Prüfung verwendet werden,
|
für das zweite Einstiegsamt der
Laufbahn- gruppe 2 EUR |
für das erste Einstiegsamt der
Laufbahn- gruppe 2 EUR |
für da zweite Einstiegsamt der
Laufbahn- gruppe 1 EUR |
a) je Themen- vorschlag bis zu |
78,- |
60,- |
33,- |
b) je prak- tischer Fall bis zu |
98,- |
75,- |
42,- |
c) je prak- tischer Fall in Aktenform bis zu |
118,- |
88,- |
50,- |
- 3.2.7.2
- für Aufsichtsarbeiten mit einer
Bearbeitungszeit von fünf - für das zweite Einstiegsamt der
Laufbahngruppe 1 vier - Zeitstunden, soweit sie für eine Prüfung
verwendet werden,
|
für das zweite Einstiegsamt der
Laufbahn- gruppe 2
EUR |
für das erste Einstiegsamt der
Laufbahn- gruppe 2 sowie für den Verwaltungs- lehrgang II EUR |
für da zweite Einstiegsamt der
Laufbahn- gruppe 1 sowie für den Verwaltungs- lehrgang I EUR |
a) je Themen- vorschlag bis zu |
40,- |
30,- |
20,- |
b) je prak- tischer Fall bis zu |
50,- |
36,- |
25,- |
c) je prak- tischer Fall in Aktenform oder programm-
gestützt bis zu |
100,- |
45,- |
30,- |
- 3.2.7.3
- für Prüfungsaufgaben, die einen
praktischen Fall in Aktenform zum Gegenstand haben, soweit sie für eine
Prüfung verwendet werden
je Fall bis zu 54,- EUR.
3.3 Ergänzende Bestimmungen
3.3.1 Ein Stichentscheid liegt nur vor, wenn aufgrund der
Prüfungsverordnung eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter
die Entscheidung über eine Arbeit, die von mindestens zwei Gutachterinnen
oder Gutachtern unterschiedlich bewertet worden ist, zu treffen hat.
3.3.2 Weicht die bei einer Haus- oder Aufsichtsarbeit vorgeschriebene
Bearbeitungszeit von den genannten Zeiten ab, so erhöhen oder vermindern
sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig. Entsprechendes gilt
für Vorschläge mit Lösungsvermerken und für die Abnahme von
mündlichen Prüfungen.
3.3.3 Soweit eine gesonderte Vergütung von Erst- und
Zweitbegutachtung nicht vorgesehen ist, ermäßigen sich die für
Haus-, Diplom- und Aufsichtsarbeiten vorgesehenen Vergütungssätze auf
60 %, sofern nur eine Begutachtung vorgesehen ist. Werden Fachlehrkräfte,
die nicht Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind, zur Vorbegutachtung
von Hausund Aufsichtsarbeiten eingesetzt, kann ihre Tätigkeit im Rahmen
der genannten Gesamtvergütungen mit vergütet werden.
4. Entschädigung der Mitglieder in
Ausschüssen nach dem BBiG
Für Mitglieder der nach den §§ 39 bis 41, 48, 56, 62 und
77 BBiG vom 23. 3. 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung zu
errichtenden Ausschüssen kann eine Entschädigung für Reisekosten
und für Zeitversäumnis, soweit eine Entschädigung nicht von
anderer Seite gewährt wird, wie folgt festgesetzt werden:
4.1 Erstattung der Reisekosten
Reisekosten können nach den für Beschäftigte des Landes
geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet werden.
4.2 Entschädigung für Zeitversäumnis
4.2.1 Für die Abnahme von Prüfungen
können folgende Vergütungen gewährt werden:
- 4.2.1.1
- Begutachtung einer dreiwöchigen
Hausarbeit
je Hausarbeit insgesamt bis zu 50,- EUR;
- 4.2.1.2
- Beurteilung einer Aufsichtsarbeit je
Prüfenden und Prüfungsarbeit bei einer Bearbeitungszeit
bis zu 60
Minuten 3,- EUR,
bis zu 120 Minuten 6, - EUR,
bis zu 180 Minuten 9,-
EUR,
bis zu 240 Minuten 12,- EUR;
- 4.2.1.3
- für Prüfungsinstrumente2) und Abnahme von mündlichen
Prüfungen, je Mitglied des Prüfungsausschusses je Zeitstunde oder je
Prüfungsinstrument
bis zu 12,50 EUR,
je Tag höchstens 87,50
EUR.
4.2.2 Für Vorschläge mit
Lösungsvermerken können folgende Vergütungen gezahlt werden:
- 4.2.2.1
- für dreiwöchige Hausarbeiten,
die für eine Prüfung verwendet werden,
- 4.2.2.1.1
- je Themenvorschlag bis zu 33,-
EUR,
- 4.2.2.1.2
- je praktischen Fall bis zu 42,- EUR,
- 4.2.2.1.3
- je praktischen Fall in Aktenform bis
zu 50,- EUR;
- 4.2.2.2
- für Aufgabenstellungen, die in einer
Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden verwendet
werden
- 4.2.2.2.1
- je Themenvorschlag bis zu 20,- EUR;
- 4.2.2.2.2
- je praktischen Fall oder je
fallorientierte / praxisbezogene Aufgabenstellung bei einer
Prüfungszeit
bis zu 60 Minuten 10,00 EUR,
bis zu 120 Minuten 20,00
EUR,
bis zu 180 Minuten 30,00 EUR,
bis zu 240 Minuten 40,00 EUR,
bei
Überprüfung des praktischen Falls oder der Aufgabenstellung 30 % der
vorstehenden Sätze;
- 4.2.2.2.3
- je praktischen Fall in Aktenform bis
zu 30,- EUR.
4.2.3 Nehmen die Mitglieder der Ausschüsse an Sitzungen oder
Terminen teil, die für die Organisation und Durchführung einer
Prüfung unerlässlich sind, kann je Sitzungstag eine
Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 20,- EUR
gewährt werden. Entsprechendes gilt für Aufsichtführende bei
schriftlichen Prüfungen. Die Entschädigung kann auch für
Reisetage (An- und Abreise) zu den Sitzungen gewährt werden; erfordern An-
und Abreise jeweils weniger als zwölf Stunden Abwesenheit vom Wohn- oder
Geschäftsort, so beträgt die Sitzungsvergütung die Hälfte
des angegebenen Betrages.
4.2.4 Einer oder einem Prüfungsausschussvorsitzenden oder einer
oder einem dazu Beauftragten kann für organisatorische Arbeiten vor Beginn
und nach dem Abschluss der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung
für Zeitversäumnis in Höhe je einer Sitzungsvergütung nach
Nummer 4.2.3 gewährt werden.
4.3 Ergänzende Bestimmungen
4.3.1 Weicht eine vorgeschriebene Bearbeitungszeit von der
Prüfungszeit - außer in den Fällen der Nummern 4.2.1.2 und
4.2.2.2.2 - ab, so erhöhen oder vermindern sich die vorgesehenen
Vergütungssätze anteilig.
4.3.2 Werden Fachlehrkräfte, die nicht Mitglieder der
Prüfungsausschüsse sind, zur Vorbegutachtung von Haus- und
Aufsichtsarbeiten eingesetzt, kann ihre Tätigkeit im Rahmen der genannten
Gesamtvergütungen mit vergütet werden.
4.3.3 Übersteigt der infolge der Teilnahme an der Prüfung oder
Sitzung entgangene Arbeitsverdienst nachweislich die Entschädigung nach
den Nummern 4.2.1.3 oder 4.2.3, so kann dieser auf Antrag in angemessenem
Umfang unter Anrechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis bis
zu der Höhe erstattet werden, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern
nach den §§ 17 und 18 i. V. m. § 15 Abs. 2 JVEG vom 5. 5. 2004
(BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des
Gesetzes vom 11. 10. 2016 (BGBl. I S. 2222), als Höchstbetrag zusteht.
4.3.4 Nehmen Mitglieder der Prüfungsausschüsse oder der
Berufsbildungsausschüsse an konstituierenden Sitzungen und
Arbeitssitzungen teil, finden die Nummern 4.2.3 und 4.3.3 entsprechende
Anwendung. Entsprechendes gilt auch für Unterausschüsse der
Berufsbildungsausschüsse.
5. Genehmigung nach dem BBiG
Die Genehmigung nach § 40 Abs. 4 und § 77 Abs. 3 BBiG gilt
für die Festsetzung von Entschädigungen im Rahmen der Nummer 4
für Landesbehörden, die zuständige Stelle nach dem BBiG sind,
als erteilt.
6. Schlussbestimmungen
Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.2.2020 in Kraft und mit Ablauf des
31.12.2025 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des
31.1.2020 außer Kraft.
- _______________
- 1)
- Coaching ist die professionelle Beratung,
Begleitung und Unterstützung von Personen mit
Führungs-/Steuerungsfunktionen und von Expertinnen und Experten in
Unternehmen/Organisationen. Zielsetzung von Coaching ist die Weiterentwicklung
von individuellen oder kollektiven Lern- und Leistungsprozessen bezüglich
primär beruflicher Anliegen.
- 2)
- Prüfungsinstrumente sind schriftlich
zu bearbeitende Aufgaben, fallbezogene, auftragsbezogene oder situative
Fachgespräche, Gesprächssimulationen, Präsentationen,
Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen,
Prüfungsprodukte/-stücke, Arbeitsproben/-aufgaben, betriebliche
Aufträge, die kombiniert werden müssen oder können - siehe
Empfehlung Nummer 158 des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung (BIBB) zur Struktur und Gestaltung von Ausbildungsordnungen vom
12. 12. 2013 - Prüfungsanforderungen -.
_______
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |