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Anpassung
des Wertes der Personalunterkünfte nach § 4 der Tarifverträge
über die Bewertung der Personalunterkünfte
Bek. d. MF
v. 28.12.2022 - VD4 86 00/1 - (Nds. MBl. Nr. 1/2023 S. 13)
Nach § 4 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. 3. 1974 für Angestellte bzw. für Arbeiter, die gemäß der Anlage 1 Teil C Nrn. 17 und 18 zum TVÜ-L fortgelten, sind die in § 3 Abs. 1 und 4 Unterabs. 3 dieser Tarifverträge genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund von § 17 Abs. 1 SGB IV in der SvEV allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Der maßgebende Sachbezugswert ist vom 1.1.2023 an von bisher 241,00 EUR auf 265,00 EUR monatlich erhöht worden (Änderung des § 2 SvEV durch Verordnung vom 22.12.2022 [BGBl. I S. 2431]).
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte ist daher ab 1.1.2023 in folgender Fassung anzuwenden:
Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse | Personalunterkünfte | EUR je
m2 Nutzfläche monatlich |
1 | ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen | 8,90 |
2 | mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen | 9,86 |
3 | mit eigenem Bad oder eigener Dusche | 11,28 |
4 | mit eigener Toilette und Bad oder Dusche | 12,54 |
5 | mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche | 13,36. |
ln § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 der Tarifverträge ist der Betrag 4,85 EUR durch den Betrag 5,33 EUR zu ersetzen.
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