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Gewährung
von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich
Maschinen- und Elektrotechnik, der Laufbahngruppe 2
RdErl. d. MF
v. 18. 11. 2013 - VD4 11 63 (Nds.MBl. Nr.45/2013 S.903) - VORIS 20441 -
Aufgrund des § 63 BBesG i.d.F. vom 6.8.2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.7.2006 (BGBl. I S.1466), werden Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren in der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Maschinen- und Elektrotechnik, der Laufbahngruppe 2 aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 35% des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt. Letztmalig werden für die am 1.4.2015 eingestellten Anwärterinnen und Anwärter, Referendarinnen und Referendare Anwärtersonderzuschläge bis zum Ende des Anspruchs auf Anwärterbezüge gezahlt.
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.3.2017 außer Kraft.
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