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Aufgrund des § 75 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13.Oktober 2005 (Nds.GVBl. S.296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
§ 1
Höhere Disziplinarbehörden
(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:
die Hochschulen nach § 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) mit Ausnahme der Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung (§ 55 NHG) sowie der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege,
die Klosterkammer Hannover einschließlich des Klosterkammerforstbetriebs mit seinen Klosterforstämtern und Klosterrevierförstereien sowie der Klosterrentämter und
das Landesamt für Denkmalpflege.
2Satz 1 gilt nicht für die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums einer Hochschule, nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der Klosterkammer Hannover und nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Denkmalpflege.
§ 2
Disziplinarbehörden
(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Behörden, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 höhere Disziplinarbehörde sind, sind für ihre Beamtinnen und Beamten auch Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums einer Hochschule, nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der Klosterkammer Hannover und nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Denkmalpflege.
§ 3
Stiftungen als Träger einer Hochschule
Für die Beamtinnen und Beamten einer Stiftung, die nach § 55 NHG Träger einer Hochschule ist, nimmt abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 NDiszG
die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde der Stiftungsrat und
die Aufgaben der Disziplinarbehörde
a) in Bezug auf die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums der Hochschule der Stiftungsrat und
b) im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident wahr.
§ 4
Georg-August-Universität Göttingen
Stiftung öffentlichen Rechts
(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts, deren Stellen dem Bereich Humanmedizin der Universität Göttingen zugeordnet sind und die nicht Professorin oder Professor sind, nimmt
abweichend von § 3 Nr. 1 der Ausschuss Humanmedizin die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde und
abweichend von § 3 Nr. 2 Buchst. b der Vorstand des Bereichs Humanmedizin die Aufgaben der Disziplinarbehörde
wahr.
(2) Für die beamteten Professorinnen und Professoren der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts, deren Stellen dem Bereich Humanmedizin der Universität Göttingen zugeordnet sind, nimmt abweichend von § 3 Nr. 1 der erweiterte Stiftungsrat die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde wahr.
§ 5
Oldenburgische Landschaft
Für die Beamtinnen und Beamten der Oldenburgischen Landschaft nimmt abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 NDiszG
die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde die Aufsichtsbehörde und
die Aufgaben der Disziplinarbehörde
a) | in Bezug auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer die Präsidentin oder der Präsident der Oldenburgischen Landschaft und |
b) | im Übrigen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Oldenburgischen Landschaft |
wahr.
§ 6
Zuständigkeit für Disziplinarklagen
Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2006 in Kraft.
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