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Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13.Oktober 2005 (Nds.GVBl. S.296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
§ 1
Höhere Disziplinarbehörden
(1) Das Kultusministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung ist höhere Disziplinarbehörde
2Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig ist für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst höhere Disziplinarbehörde. 3Im Fall einer Abordnung von Beamtinnen und Beamten des Landes von einem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung, einem Studienseminar oder einer Schule mit Ausnahme der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde ist das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung höhere Disziplinarbehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die abordnende Dienststelle liegt.
(3) 1Das Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung ist für seine Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter.
§ 2
Disziplinarbehörden
(1) Das Kultusministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung ist Disziplinarbehörde
2Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig ist für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Disziplinarbehörde. 3Im Fall einer Abordnung von Beamtinnen und Beamten des Landes von einem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung, einem Studienseminar oder einer Schule mit Ausnahme der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde ist das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung Disziplinarbehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die abordnende Dienststelle liegt.
(3) 1Das Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung ist für seine Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter.
§ 3
Zuständigkeit für Disziplinarklagen
Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).
§ 4
Übergangsvorschrift
Für vor dem 1. September 2023 eingeleitete Disziplinarverfahren ist diese Verordnung in der am 31. August 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
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