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Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13.Oktober 2005 (Nds.GVBl. S.296) wird verordnet:
§ 1
Höhere Disziplinarbehörden
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen sowie die Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen.
§ 2
Disziplinarbehörden
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen.
§ 3
Zuständigkeit für
Disziplinarklagen
Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2006 in Kraft.
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