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Lehrkräfte
als Leiterinnen oder Leiter von kommunalen Bildstellen;
Hier: Umfang der
Anrechnungen für die Wahrnehmung der pädagogischen Aufgaben im Rahmen
der Leitung einer Bildstelle gemäß §12
ArbZVO-Lehr
Erl. v. 28.4.1994 - 104-03 070/3 (275) - (SVBl. 5/1994
S.149) - VORIS 20411 01 28 07 014 -
Bezug. a) Erl. v. 11.12.1979
(SVBl. 1980 S.29)
b)
Erl. v. 9.7.1984 - 104-03 070/3 (51) - (n. v.) - VORIS 20411 01 28 07 003,
20411 01 28 07 006 -
1. Lehrkräften, die mit der Leitung einer kommunalen Bildstelle beauftragt sind, können für die Wahrnehmung der damit verbundenen pädagogischen schulischen Aufgaben - gestaffelt nach der Einwohnerzahl des Einzugsgebietes der Bildstelle - gemäß §12 ArbZVO-Lehr je nach Regelstundenzahl in folgendem Umfang Anrechnungsstunden gewährt werden:
Auf §14 ArbZVO-Lehr weise ich hin. Bei der Ermittlung der maßgebenden Einwohnerzahl sind die Einwohner jeweils nur bei einer Bildstelle zu berücksichtigen.
2. Sofern die zeitliche Belastung der Leiterin oder des Leiters einer kommunalen Bildstelle außerordentlich gering sein sollte oder die Aufgaben der Bildstellen innerhalb einer Gebietskörperschaft aus organisatorischen oder sonstigen Gründen ungleich verteilt sind, können die Bezirksregierungen die festgesetzten Anrechnungsstunden angemessen reduzieren oder eine andere Aufteilung der insgesamt vorgesehenen Anrechnungsstunden vornehmen.
3. Für die Mitarbeit von Lehrkräften im didaktischen Dienst der Großbildstellen in den Städten Braunschweig, Hannover, Göttingen und Osnabrück sowie dem Landkreis Hannover können je Bildstelle 15 Anrechnungsstunden gewährt werden
4. Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugserlasse außer Kraft.