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aufgehobener
Erlass: Einsatz und Weiterbildung von Beratungslehrern
Erlass vom
6. März 1978 - 3052 - 31 410/1, (SVBl. 2/1978, S.132 - GültL 130/93),
geändert durch Erlass v. 10.7.1992 (SVBl. 4/1992, S.206) und v. 8.4.2004
(SVBl. 6/2004, S.271) - VORIS 20411 01 00 07 008 -
Die vielfältigen Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten eines
differenzierten Bildungssystems machen es erforderlich, Schüler und
Erziehungsberechtigte darin zu beraten, wie dieses Bildungsangebot von dem
einzelnen bestmöglich genutzt werden kann.
Beratung ist als Bestandteil des Unterrichts- und Erziehungsauftrages
der Schule zunächst eine selbstverständliche Aufgabe für jeden
Lehrer. Diese Beratung bezieht sich auf alle Fragen und Probleme von
Schülern und Erziehungsberechtigten, die sich aus dem Schulbesuch ergeben.
Sie bleibt als Aufgabe für jeden einzelnen Lehrer auch dann weiter
bestehen, wenn spezielle Funktionen von besonderen Beratungseinrichtungen
wahrgenommen werden.
Spezielle Beratungsfunktionen wurden bisher im wesentlichen vom
Schulpsychologischen Beratungsdienst übernommen. Zur Verstärkung und
Ergänzung der Beratung in der Schule sollen künftig Beratungslehrer
eingesetzt werden. Zum Beginn des Schuljahres 1978/79 sollen zunächst 250
Lehrer vornehmlich an Hauptschulen mit der Wahrnehmung der Funktion eines
Beratungslehrers beauftragt werden. Diese Lehrer werden parallel zum Einsatz in
der Schule weitergebildet. Ihre Auswahl erfolgt vor Beginn der praktischen
Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einladung zu einem
Einführungskurs.
- 1.
- Aufgaben der Beratungslehrer
Die
Beratungslehrertätigkeit erfolgt im Rahmen des von der Schule entwickelten
und regelmäßig fortzuschreibenden Beratungskonzepts. Für
Beratungslehrkräfte sind je Schuljahr Arbeitsschwerpunkte, deren Umsetzung
und Evaluation festzulegen.
Über die Beratungstätigkeit ist die
Schulleiterin oder der Schulleiter regelmäßig zu informieren.
- 1.1.
- Der Beratungslehrer (BL) übernimmt an
seiner Schule eine oder mehrere der folgenden Aufgaben:
- 1.1.1
- Schullaufbahnberatung
- als allgemeine und individuelle Orientierung der Eltern und
Schüler über die verschiedenen Wege im Bildungswesen mit ihren
Voraussetzungen und Abschlußqualifikationen,
- als Einzelberatung auf Grund der (ggf. vom Schulpsychologen)
erhobenen Daten und Testergebnisse über die Persönlichkeit und den
Lernzustand des betreffenden Schülers und der curricularen
Möglichkeiten der Schule.
- 1.1.2
- Einzelfallhilfe
Der BL führt
orientierende Beobachtungen und Untersuchungen (Schulleistungstests,
Gruppenintelligenztests, soziometrische Verfahren, Fragebogen) durch
- bei auftretenden Lern- und Verhaltensschwierigkeiten der
Schüler,
- bei auffälligen Diskrepanzen zwischen Eignung und
Schulleistung und schlägt Maßnahmen zu ihrer Behebung vor.
Die weitere Psychodiagnostik,
einschließlich Intelligenzstrukturuntersuchungen, bleibt dem
Schulpsychologen vorbehalten.
Der BL achtet auf die Durchführung der
für einzelne Schüler vorgeschlagenen und mit Lehrern und Eltern
vereinbarten pädagogisch- psychologischen Maßnahmen.
Er
organisiert Förderkurse und Trainingsprogramme und übernimmt sie ggf.
selbst.
- 1.1.3
- Beratung von Schule und Eltern
- durch Informationen über schulpsychologische Arbeit,
- durch Weitergabe der aus der Beratungstätigkeit gewonnen
Erfahrungen und Ergebnisse mit dem Ziel, die Unterrichtsprozesse durch
pädagogisch- psychologische Hilfen zu optimieren,
- durch Beteiligung bei der Entwicklung von
Lernzielkontrollen.
- 1.2
- In Fällen, in denen eine Beratung der
beteiligten Personen ohne Änderung der Erziehungswirklichkeit unwirksam
bleiben würde, soll der BL versuchen, die konflikterzeugenden Merkmale des
jeweiligen Umfeldes herauszuarbeiten und entsprechende Änderungen
anzuregen. Bei Maßnahmen in der Schulklasse arbeitet er mit dem
Schulpsychologen zusammen.
- 1.3
- Beratungslehrer können im Rahmen der
ihnen verfügbaren Arbeitszeit und entsprechend ihrer individuellen
Handlungskompetenz an allen schulpsychologischen Arbeiten beteiligt werden.
Aus ihrer Aufgabenstellung, wie aus der für Schulpsychologen,
ergibt sich die Notwendigkeit zu einer kontinuierlichen und wirkungsvollen
Kooperation.
- 2.
- Weiterbildung
- 2.1
- Die Weiterbildung zum Beratungslehrer
erfolgt in einem zweijährigen Fernstudienlehrgang, dem ein
dreitägiger Einführungslehrgang vorangeht. Der Lehrgang umfaßt
- das Erarbeiten von 16 Studienbriefen "Ausbildung zum
Beratungslehrer" des Deutschen Institutes für Fernstudien an der
Universität Tübingen (DIFF),
- einen dreitägigen Einführungskurs,
- einen einwöchigen Weiterbildungskurs (Kompaktkurs) je
Halbjahr,
- die regelmäßige Teilnahme an einem regionalen
Studienzirkel,
- die Beratungstätigkeit in der Schule.
- Der Lehrgang wird durch eine Prüfung abgeschlossen.
- 2.2
- Voraussetzungen für die Teilnahme an
der Weiterbildung sind die erfolgreich abgeschlossene Probezeit und eine
mindestens dreijährige Bewährung im Schuldienst.
- 2.3
- Bevorzugt aufgenommen werden Lehrer, die
bereits in der Funktion eines Beratungslehrers oder als Mitarbeiter im
Schulpsychologischen Beratungsdienst tätig sind; darüber hinaus
Lehrer an Hauptschulen, die bereits eine den Aufgaben des Beratungslehrers
förderliche Zusatzausbildung nachweisen.
- 2.4
- Meldungen für die Teilnahme am
Weiterbildungslehrgang und der Einführungsveranstaltung sind bis zum
30.4.1978 bei der unteren Schulbehörde einzureichen. Der Meldung sind
beizufügen:
- ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den
bisherigen schulischen Einsatz,
- ggf. Nachweise über Tätigkeiten und/oder
Zusatzausbildungen gem. Nr.2.3.
- 2.5
- Die untere Schulbehörde fügt den
Meldungen eine Stellungnahme zur Bewährung des Bewerbers im Unterricht bei
und legt sie bis zum 15.5.1978 der oberen Schulbehörde vor.
- 2.6
- Die obere Schulbehörde trifft die
Entscheidung über die Zulassung zum Einführungskurs und zum
Weiterbildungslehrgang und die Zuordnung zu einem Studienzirkel. Sie legt bis
zum 1.6.1978 eine nach Studienzirkeln geordnete Aufstellung der Teilnehmer
vor.
- 3.
- Einsatz als Beratungslehrer
- 3.1
- Die Beauftragung mit der Wahrnehmung der
Funktion eines Beratungslehrers erfolgt zum 1.9.1978 durch die obere
Schulbehörde.
- 3.2
- Beauftragt werden dürfen nur solche
Lehrer, die an der Weiterbildung gemäß Nr.2 teilnehmen. Die
Beauftragung ist zu widerrufen, sofern die Teilnahme an der Weiterbildung nicht
regelmäßig erfolgt, abgebrochen oder nicht durch Prüfung
abgeschlossen wird.
- 3.3
- Grundsätzlich ist für eine
Schule nur ein Beratungslehrer vorgesehen.
Für Schulen, an denen
bereits jetzt Beratungslehrer bzw. Mitarbeiter im Schulpsychologischen Dienst
tätig sind, richtet sich die Anzahl der zu beauftragenden Beratungslehrer
nach der Schülerzahl. Es können beauftragt werden
- für Schulen mit
500-1000 Schülern
- 2 Beratungslehrer
- für Schulen mit
1000-1500 Schülern
- 3 Beratungslehrer
- für Schulen mit
1500-2000 Schülern
- 4 Beratungslehrer usw.
- 3.4.1
- Den mit der Wahrnehmung der Funktion eines
Beratungslehrers beauftragten Lehrkräften werden für die Dauer der
Weiterbildungsmaßnahme gemäß §16 ArbZVO-Lehr 5
Anrechnungsstunden gewährt.
- 3.4.2
- Für die Tätigkeit der
Beratungslehrkräfte nach Abschluss der Weiterbildung stehen
gemäß §16 ArbZVO-Lehr Anrechnungsstunden nach folgender
Staffelung zu Verfügung:
In Schulen mit
- bis zu 500
Schülerinnen und Schülern
- 3 Beratungslehrer
- 501 bis 1.000
Schülerinnen und Schülern
- 6 Beratungslehrer
- 1001 bis 1500
Schülerinnen und Schülern
- 9 Beratungslehrer usw.
- 1.501 bis 2.000
Schülerinnen und Schülern
- 12 Beratungslehrer usw.
Die Gewährung der Anrechnungsstunden erfolgt durch die obere
Schulbehörde.
Ist mehr als eine Lehrkraft mit der Wahrnehmung der
Aufgaben eines Beratungslehrers beauftragt, erfolgt die Gewährung der
Anrechnungsstunden nach Maßgabe der tatsächlichen Belastung der
einzelnen Lehrkraft auf Vorschlag der Schule.
Die Höchstgrenze von 3
Anrechnungsstunden für einen Beratungslehrer darf in keinem Fall
überschritten werden.
- 3.4.3
- In besonders begründeten
Ausnahmefällen (z.B. in Schulen in sozialen Brennpunkten) kann die
zuständige Schulbehörde mit Zustimmung des Kultusministeriums
Beratungslehrkräften, die gemäß den in Nr.3.4.2 genannten
Regelungen eingesetzt sind, auf Antrag der Schule zusätzliche
Anrechnungsstunden für die Mitarbeit in Projekten, die der Verbesserung
der Unterrichtssituation dienen, für die Dauer eines Schuljahres
gewähren. Hierbei ist eine Höchstgrenze von 5 Anrechnungsstunden je
Beratungslehrkraft einzuhalten.
Eine Verlängerung dieser
Ausnahmeregelung um jeweils ein Schuljahr bedarf eines erneuten Antrags.

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